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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: BVerwG 1 D 128.85

Disziplinarverfahren gegen Postbeamten; Wiederholt verspäteter Dienstantritt; Zweimaliges Fernbleiben vom Dienst; Degradierung als angemessene Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 128.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 30752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.08.1985 - AZ: VII VL 65/85

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Diszipinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. Dezember 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postamtsrat Rudolf Bach, Lokomotivbetriebsinspektor Rolf Reiss als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 13. August 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten, der bereits 1982 durch Disziplinarverfügung seines Amtsvorstehers mit einer Geldbuße von 200 DM gemaßregelt worden ist, weil er in 18 Fällen in der Zeit von Januar bis September 1981 jeweils seinen Dienst mit erheblicher Verspätung angetreten hatte, und der wegen erneuten verspäteten Dienstantritts in einer Vielzahl von Fällen sowie zweimaligen Fernbleibens vom Dienst durch Disziplinargerichtsbescheid vom 22. Juli 1983 eine Gehaltskürzung von einem Vierzigstel auf die Dauer von 12 Monaten erhielt, durch Urteil vom 13. August 1985 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3 BBesG) versetzt. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Beamte sei in allen zehn angeschuldigten Fällen in der Zeit von Januar 1984 bis Februar 1985 schuldhaft zu spät zum Dienst erschienen, wobei die einzelnen Verspätungen bis zu 1 1/2 Stunden, in einem Fall sogar 175 Minuten betragen hätten. Damit habe er nicht nur die für den Dienstbeginn getroffenen dienstlichen Anordnungen mißachtet, sondern vor allem auch seine Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verletzt (§§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Gerade eine Betriebsverwaltung wie die Deutsche Bundespost sei darauf angewiesen, daß die für den Zustelldienst eingestellten Dienstkräfte pünktlich erschienen, um eine zuverlässige und rasche Zustellung der Postsendungen zu gewährleisten. Ein Beamter, der nicht einmal bereit sei, seiner grundlegenden Dienstleistungspflicht, für die er schließlich besoldet werde, nachzukommen, setze damit das zwischen ihm und seiner Verwaltung erforderliche Vertrauensverhältnis einer schweren Belastungsprobe aus und mache sich, wenn er sich als unbelehrbar erweise, schließlich sogar untragbar.

2

Den Beamten belaste besonders, daß er, obwohl er an sich zu durchaus zufriedenstellenden Leistungen in der Lage sei, immer wieder durch zum Teil ganz erhebliche Verspätungen beim Dienstantritt betriebliche Schwierigkeiten und Zweifel an seiner beruflichen Integrität ausgelöst habe, wobei seine Entschuldigungen meistens mehr als fadenscheinig und zum Teil sogar als Zumutung bezeichnet werden müßten. Hinzu komme, daß er in der Hauptverhandlung jegliche Einsicht habe vermissen lassen und sich sogar zu der Behauptung verstiegen habe, nur bei ihm werde von seinen Vorgesetzten stets alles sehr genau genommen, während man gegen die, die im Dienst Alkohol tränken, nichts unternehme. Gerade wegen der Unbelehrbarkeit des Beamten habe nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen nunmehr eine wesentlich empfindlichere disziplinare Ahndung erfolgen müssen, wobei sogar erwogen worden sei, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Unter Zurückstellung von Bedenken sei es jedoch noch einmal vertretbar, ihn lediglich zu degradieren, um ihm eine letzte Chance zu geben.

3

2.

Der Beamte hat gegen dieses Urteil Berufung mit dem Ziel eingelegt, daß gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden möge. Er macht geltend: Seine dienstlichen Verfehlungen seien überwiegend durch seine damalige seelische Verfassung bedingt gewesen, die durch die damals laufende Scheidung und die Trennung von seinen Kindern beeinflußt gewesen sei und auch zu Depressionen geführt habe. Seine Dienstvorgesetzten hätten seine Anträge auf Dienstbefreiung bzw. Kurzurlaub regelmäßig abgelehnt, die er benötigt habe, um im Zusammenhang mit seiner Scheidung stehende Besorgungen zu machen. Dies sei auch ursächlich dafür gewesen, daß er nachts oft zu wenig Schlaf bekommen und daher morgens verschlafen habe.

4

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

5

1.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz sowie die Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

6

2.

Der Senat schließt sich in der Bewertung des einheitlich festgestellten schuldhaft begangenen Dienstvergehens dem Bundesdisziplinargericht an. Häufiges Zuspätkommen im Dienst ist ein nicht leicht zu nehmendes Disziplinarvergehen. Es läßt auf Unzuverlässigkeit des Beamten schließen und ist deshalb geeignet, das Vertrauensverhältnis in Frage zu stellen, das notwendige Voraussetzung für das Fortbestehen eines Beamtenverhältnisses ist. Die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts hierzu sind frei von Rechtsfehlern. Ein Beamter, insbesondere ein Betriebsbeamter der Deutschen Bundespost, der so nachhaltig in vielen Fällen große Verspätungen beim Dienstantritt aufweist und sogar zweimal einschlägig disziplinarisch belastet ist, setzt sein Dienstverhältnis aufs Spiel.

7

Es mag zutreffen, daß der Beamte im Zeitpunkt seiner Verfehlungen in eine seelische Ausnahmesituation geraten war, weil seine familiären Verhältnisse ihn belasteten. Das ist aber kein ausreichender Grund dafür, seine häufigen Verspätungen zu entschuldigen und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Senat zweifelt auch daran, daß die erstmals in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Gründe für das häufige Zuspätkommen den Tatsachen entsprechen. Die zweite Ehe des Beamten ist rechtskräftig seit dem 8. Mai 1984 geschieden, nachdem das Urteil bereits im März 1984 ergangen war, in dem das Sorgerecht für die Kinder der geschiedenen Ehefrau zugesprochen worden ist. Deshalb nimmt der Senat dem Beamten nicht ab, daß er auch im August, Oktober, Dezember 1984 sowie im Februar 1985 deshalb zu spät zum Dienst erschienen sei, weil er seine Kinder zu Hause hätte hüten müssen, solange seine Ehefrau, die ihn abends oft verlassen habe, am Morgen noch nicht wieder nach Hause zurückgekehrt war. Selbst wenn diese neuen Einlassungen des Beamten zuträfen, vermöchten sie sein Verhalten nicht zu entschuldigen oder das Gewicht des Dienstvergehens zu mindern. In diesem Falle hätte der Beamte seinen Dienststellenleiter ins Vertrauen ziehen und darum bitten müssen, wenigstens für die Dauer der familiären Zwangssituation zu anderen Dienstzeiten eingeteilt oder in den Innendienst umgesetzt zu werden. Wie der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann, wäre eine solche Bitte mit Rücksicht darauf, daß der Außendienst beliebter als der Innendienst ist, wahrscheinlich zu erfüllen gewesen. Falls der Dienststellenleiter dem Beamten nicht behilflich geworden wäre, hätte er immer noch die Möglichkeit gehabt, sich an den Personalrat oder die Sozialfürsorge im Betrieb zu wenden. Nichts davon hat der Beamte getan. Deshalb hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt, daß er sich durch sein Verhalten an den Rand der Tragbarkeit gebracht hat.

8

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Sträter