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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1991, Az.: BVerwG 1 WB 176/90

Anfechtung einer Kommandierungsverfügung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Eintritt eines finanziellen Verlustes durch Wegfall von Aufwandsentschädigung und Zulagen ; Minderung der Beförderungsaussichten; Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 176/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und als Flugsicherungsoffizier (FSOffz) in der Flugbetriebsstaffel Fliegende Gruppe Marinefliegergeschwader ... in K. eingesetzt.

2

Mit Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 4 - vom 19. Oktober 1990, dem Antragsteller bekanntgegeben am 25. Oktober 1990, wurde der Antragsteller für die Zeit vom 3. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 zur 2./Marineunteroffizierschule in P. als Hörsaalleiter kommandiert. Die förmliche Verfügung Nr. 1076 erging unter dem 17. Oktober 1990.

3

Mit Schreiben vom 2. November 1990 an den BMVg legte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen die Kommandierung "rein vorsorglich" Beschwerde ein unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in einer beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage.

4

Nachdem der BMVg - P II 5 - mitgeteilt hatte, daß die Bearbeitung des Rechtsbehelfs möglicherweise eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, beantragte der Bevollmächtigte beim BMVg mit Schreiben vom 23. November 1990 die Vollziehung der angefochtenen Kommandierungsverfügung auszusetzen.

5

Ebenfalls mit Schreiben vom 23. November 1990, eingegangen am 26. November 1990, hat der Bevollmächtigte beim Senat beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 2. November 1990 gegen die Kommandierungsverfügung anzuordnen.

6

Der Bevollmächtigte trug im wesentlichen vor, der Antragsteller werde durch die vorgesehene Kommandierung mehrfach in seiner rechtlich geschützten Position beeinträchtigt: Der finanzielle Verlust durch Wegfall von Aufwandsentschädigung und Zulagen betrage für den Zeitraum der Kommandierung insgesamt ca. 7.500 DM, seine Beförderungsaussichten würden vermindert und er verliere seine Zulassung als FSOffz.

7

Schließlich würde er in der Ausübung seines kommunalpolitischen Mandats als Mitglied der Gemeindevertretung von Busdorf und Vorsitzender des Finanzausschusses beeinträchtigt.

8

Der BMVg, dem der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 27. November 1990 mit der Bitte um Stellungnahme vorlag, hob - "im Wege der Abhilfe" wegen des kommunalpolitischen Mandats des Antragstellers - mit Fernschreiben vom 30. November 1990 seine Kommandierungsverfügung Nr. 1076 vom 17. Oktober 1990 auf.

9

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1990 die Hauptsache für erledigt und beantragt,

"die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen".

10

Der BMVg stellt mit Schreiben vom 17. Dezember 1990 die beantragte Entscheidung in das Ermessen des Senats.

11

II

Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des vom Antragsteller gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beendet und es ist nur noch über die Kosten nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: BVerwG Beschluß vom 5. Juni 1990 - 1 WB 41/90, 49/99). Dabei sind Billigkeitserwägungen und der bisherige Sachstand maßgebend (vgl. BVerwGE 46, 215, 217) [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72].

12

Der BMVg hat "im Wege der Abhilfe" die angefochtene Kommandierungsverfügung aufgehoben und damit dem Begehren des Antragstellers voll entsprochen. Er hat ihn vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt: Beschluß vom 5. Juni 1990 - 1 WB 41/90, 49/90) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darauf, ob der Antrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an.

13

Dem Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.

Saalmann
Wolbring
Wehrl