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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1990, Az.: BVerwG 3 C 5/89

Milchproduktion; Besondere Referenzmenge; Kuhplätze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 5/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 05.03.1987 - AZ: 6 K 893/85
VGH Baden-Württemberg - 21.10.1987 - AZ: 7 S 1330/87

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 63-65 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1991, 106-108

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Mit der Geltendmachung einer besonderen Referenzmenge nach § 6 MGVO entfällt für alle Produktionseinheiten und Betriebsstellen eines Milcherzeugers die Möglichkeit, die betreffende Referenzmenge auch nur teilweise gemäß § 4 MGVO nach der Anlieferungsmenge des Jahres 1983 zu berechnen.

  2. 2.

    § 6 Abs. 4 MGVO macht die Anerkennung einer abweichenden Referenzmenge und deren Umfang vom Nachweis einer entsprechenden Zahl von Kuhplätzen anhand von Unterlagen des Baugenehmigungsverfahrens abhängig.

  3. 3.

    Die alleinige Relevanz der Baugenehmigungsunterlagen gilt auch im Hinblick auf die Behauptung eines Milcherzeugers, die genehmigten neuen Kuhplätze hätten die Altstallplätze nicht ersetzen, sondern aufstocken sollen, sofern sich diesen Unterlagen eine Bestätigung oder Widerlegung entnehmen läßt.

  4. 4.

    Ist den behördlichen Bauunterlagen nichts darüber zu entnehmen, welche Pläne der Bauherr mit seinem Altstall verfolgte, so führt dieser Umstand allein jedenfalls dann noch nicht zur Nichtberücksichtigung der Kuhplätze im Altstall, wenn in den Bauunterlagen Angaben zum Altstall nicht erwartet werden konnten. In diesem Fall sind Kuhplätze im Altstall der Zahl der sich aus den Unterlagen ergebenden Kuhplätze hinzuzurechnen, wenn auf ihnen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung der in § 6 Abs. 4 MGVO geregelten Baumaßnahme Milchkühe aufgestaut waren (§ 6 Abs. 5 MGVO analog).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19 844 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger besitzt in Leutkirch-Herlazhofen eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle mit ca. 8 ha, in der er am 12. Oktober 1983 22 Kühe aufgestaut hatte. Von dort aus lieferte er 1983 an die Molkerei Ausnang e.G. 62 724 kg Milch. 1980 kaufte der Kläger in O... ca. 16,45 ha Land ohne Hofstelle. Am 30. September 1981 wurde ihm die Baugenehmigung für den "Neubau eines Stall- und Heubergeraumes" in O... erteilt. Die Baukosten waren auf 340 000 DM veranschlagt worden. Der genehmigte Plan sieht 33 Stellplätze für Kühe vor. Nach Fertigstellung des Neubaus verbrachte der Kläger die Kühe aus Herlazhofen in das ca. 9,5 km entfernte O... und belieferte von da an die Molkerei VKD Z... Am 1. März 1984 hatte er 24, am 30. Juni 1984 28 und am 24. Juli 1984 29 Kühe aufgestallt. Die Molkerei VKD Z... bescheinigte dem Kläger zunächst eine Referenzmenge von 59 500 kg. Auf Antrag des Klägers bescheinigte ihm das Landwirtschaftsamt Wangen durch Bescheid vom 15. August 1984, geändert durch Bescheid vom 22. Oktober 1984, eine Zielmenge von (4 510 kg x 33 Kuhplätze =) 148 830 kg und errechnete entsprechend der Aufstallung mit Wirkung vom 1. April 1984 eine "Zwischenzielmenge von 108 240 kg, mit Wirkung vom 1. Juli 1984 von 126 280 kg".

2

Gegen die Beschränkung auf letztlich 33 Kuhplätze erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, er bewirtschafte nach wie vor auch den Hof in Herlazhofen und müsse deshalb für diesen zusätzlich die festgestellte Referenzmenge von 59 500 kg erhalten. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt: Bei Inanspruchnahme einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe von § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) müsse auch derjenige Milcherzeuger, der mehrere Hofstellen hat, die geplante Zielmenge für die Gesamtheit seiner Produktionseinheit nachweisen. Eine gespaltene Referenzmengenberechnung - für die eine Hofstelle nach § 4, für die andere nach § 6 MGVO - sei unzulässig. Indem § 6 Abs. 4 MGVO verlange, daß sich die Zahl der Stellplätze "unmittelbar aus den Unterlagen" des Bauvorhabens ergeben müsse, sei eine nicht-urkundliche Beweisführung ausgeschlossen. Mit den Unterlagen des Baugenehmigungsverfahrens könne jedoch ein Milcherzeuger, der auf einer von mehreren räumlich getrennten Produktionseinheiten eine Baumaßnahme i.S. von § 6 Abs. 2 MGVO durchgeführt habe, den erforderlichen Nachweis der Anzahl aller Kuhplätze im gesamten Betrieb praktisch nie erbringen, weil die Unterlagen des Baugenehmigungsverfahrens ihrer Bestimmung nach darüber keine Angaben enthielten. Es sei anzunehmen, daß der Verordnungsgeber den prinzipiellen Beweisnotstand bei derartigen Fallgestaltungen nicht erkannt habe. § 6 Abs. 4 MGVO sei deshalb verfassungskonform dahingehend zu ergänzen, daß für die Berechnung der diesbezüglichen Referenzmenge auch die Zahl der in anderen Produktionseinheiten des Milcherzeugers vorhandenen Kuhplätze zu berücksichtigen sei, wenn sich

4

"unmittelbar aus den objektiven betrieblichen Verhältnissen ergibt, daß die neugeschaffenen Plätze auf die vorhandenen aufgestockt werden sollten".

5

Die Vergewisserung müsse den Grad der Offenkundigkeit erreichen. Dieses Erfordernis wäre in einem Fall wie dem vorliegenden etwa dann erfüllt, wenn der vorhandene Viehbestand auch nach Fertigstellung des Neubaus gleichwohl in den alten Stallungen verbleibe und der Neubau nur entsprechend dem anwachsenden Bestand besetzt werde. Beim Kläger sei nicht offenkundig, daß er seinen alten Stall weiter mit 22 Milchkühen belegen wollte und somit der Stallneubau der Aufstockung der vorhandenen Plätze "um 33 auf insgesamt 55" dienen sollte.

6

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er führt aus:

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Das Berufungsgericht entnehme dem § 6 Abs. 4 MGVO Anforderungen an den Nachweis der Aufstockungsabsicht, die praktisch niemals zu erfüllen seien. Bei ihm habe die Auffassung des Berufungsgerichts zur Folge, daß ein Teil seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zum Erliegen komme. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Sie benachteilige finanzschwache Landwirte, die zu einer Vollbelegung beider Ställe durch Zukauf von Milchkühen unverzüglich nach Fertigstellung des neuen Stalles nicht in der Lage seien. Es gehe nicht an, von solchen Milcherzeugern zu erwarten, daß sie den mit neuesten technischen Anlagen versehenen Neubau zunächst ungenutzt ließen und weiterhin unter den schlechteren Bedingungen im alten Stall wirtschafteten, bis eines Tages der neue Stall aus eigener Nachzucht belegt werden könne. Es müsse genügen, daß ausreichend Informationen vorhanden seien, die den Schluß zuließen, daß der Landwirt, der in einen neuen Stall investiert hat, damit eine Aufstockungsmaßnahme vorgenommen habe. Zum Nachweis müsse ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit ausreichen, wobei auch subjektive Absichtserklärungen in Betracht kommen könnten. Bei Anlegung dieses Maßstabs wäre davon auszugehen gewesen, daß er seinen alten Betrieb durch den Neubau habe aufstocken wollen. Das Berufungsurteil verstoße auch gegen Art. 3 GG, indem es über die Beweisanforderungen in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 MGVO hinausgehe. Es beruhe zudem insoweit auf einem Verfahrensfehler, als das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung unter Verstoß gegen seine Hinweispflicht dem Kläger nicht die Gelegenheit gegeben habe, die Tatsachen aufzuzeigen, die aus seiner Sicht den Stallneubau als Aufstockungsmaßnahme zwingend belegen. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1987, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 1987, den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1985 sowie die Bescheide vom 15. August 1984 und vom 22. Oktober 1984 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger die Bescheinigung auszustellen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge gegeben sind und daß eine Zielmenge von 248 050 kg (55 Kuhplätze x 4 510 kg) zu berücksichtigen ist.

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Das beklagte Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Bei den in § 6 Abs. 4 MGVO genannten "Unterlagen" müsse es sich nicht notwendigerweise um solche des Baugenehmigungsverfahrens handeln. Es könnten auch andere Unterlagen berücksichtigt werden, wenn diese den sich aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung ergebenden Kriterien entsprächen, also insbesondere inhaltlich eindeutig die Zielmenge oder die Zahl der Kuhplätze wiedergäben und aus der Zeit vor Erlaß der Milch-Garantiemengen-Verordnung stammten. Zu denken sei z.B. an Kreditunterlagen. Damit entfalle auch die Bedeutung des Arguments "Beweisnotstand". Wo Zweifel verblieben, trage der Milcherzeuger als Antragsteller die Nachteile. Die "Beweislast" bleibe bei ihm. Ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit reiche entgegen der Annahme des Revisionsführers nicht aus. Im vorliegenden Fall sprächen die Unterlagen eher dafür, daß die Errichtung des neuen Stalles einen Teil der Gesamtverlegung des Betriebes darstellte, daß also das alte Stallgebäude aufgegeben werden sollte.

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Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren, stellt keinen Antrag und trägt vor: § 6 Abs. 4 MGVO stelle eine Investitionsschutzvorschrift dar, bei der das schutzwürdige Vertrauen an die gegenüber der öffentlichen Verwaltung offenbarte und von ihr genehmigte Investitionsabsicht anknüpfe. Dieser Maßstab könne jedoch nicht unmittelbar angewandt werden bei Fällen, in denen der Milcherzeuger beabsichtige, die Zahl seiner Kuhplätze auf einem zweiten Grundstück aufzustocken. Die Unterlagen zu dem Bau des neuen Stalles enthielten nach ihrem Sinn und Zweck keine Angaben darüber, inwieweit der auf einem anderen Grundstück liegende Altstall weiterhin zur Milchviehhaltung genutzt werden solle. Allerdings dürften die Beweisanforderungen in Fällen dieser Art schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht hinter denen des § 6 Abs. 4 MGVO zurückbleiben. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Nachweis der "Offenkundigkeit" i.S. des Berufungsurteils müsse der Tag der Baugenehmigung sein, da ansonsten eine Privilegierung gegenüber den "regulären" Fällen des § 6 Abs. 4 MGVO eintrete, bei denen sich die Zahl der Kuhplätze unmittelbar aus den Unterlagen ergeben müsse.

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II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Altstallplätze nicht erfüllt.

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Zutreffend hat das Berufungsgericht die Möglichkeit verneint, für die Referenzmengenberechnung je nach Hofstelle unterschiedliche Rechtsgrundlagen anzuwenden. Nach den Regelungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung steht jedem Milcherzeuger nur eine ungeteilte Referenzmenge zu. Diese wird im Normalfall vom Käufer berechnet (§ 4 Abs. 1 MGVO). Beliefert der Milcherzeuger mehrere Molkereibetriebe, so stellt § 12 MGVO eine übergreifende Berechnung der gesamten Anlieferungsteilmengen durch einen der beteiligten Käufer sicher. Eine ähnliche Konzentration ist auch für die Fälle des § 6 MGVO vorgesehen. Mit der Geltendmachung einer besonderen Referenzmenge entfällt für alle Produktionseinheiten und Betriebsstellen eines Milcherzeugers die Möglichkeit, die betreffende Referenzmenge auch nur teilweise gemäß § 4 MGVO nach der Anlieferungsmenge des Jahres 1983 zu berechnen. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn ein Erzeuger über mehrere wirtschaftlich und organisatorisch völlig selbständige Betriebe verfügt, kann hier offenbleiben. Von diesem Sonderfall abgesehen, tritt jedenfalls an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983 für die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 die nach § 6 Absätze 2-7 berechnete Menge. Das ist in § 6 Abs. 1 Satz 2 MGVO ausdrücklich bestimmt. Die Verdrängung des § 4 MGVO bei Geltendmachung einer besonderen Situation nach § 6 MGVO ergibt sich darüber hinaus auch aus der Regelung des Bescheinigungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVO. Diese Bestimmung sieht u.a. vor, daß in den Fällen des § 6 Abs. 2-5 die zu berücksichtigende Zielmenge durch eine behördliche Bescheinigung nachzuweisen ist. Diese die gesamte Zielmenge eines Milcherzeugers erfassende Bescheinigung bemißt sich inhaltlich allein nach den Regelungen des § 6 MGVO. Für eine Hinzurechnung der von den Altstallplätzen im Referenzjahr 1983 erfolgten Milchanlieferung gemäß § 4 MGVO ist insoweit kein Raum. Sie würde im übrigen zu einem den Zwecken der Milch-Garantiemengen-Verordnung zuwiderlaufenden Ergebnis führen. Ein Milcherzeuger könnte sonst nämlich selbst dann für die im Altstall im Jahre 1983 produzierte und an seinen Käufer veräußerte Milchmenge eine zusätzliche Referenzmenge erhalten, wenn er den Altstall sogleich nach Fertigstellung der genehmigten neuen Baumaßnahme abgerissen hätte. Dies hätte eine unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes nicht gerechtfertigte und daher vom Verordnungsgeber unerwünschte Ausweitung der Milcherzeugung zur Folge.

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Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 6 Abs. 4 MGVO. Der Kläger hat jedoch die von ihm behauptete Absicht zur Fortführung der Milcherzeugung im Altstall nicht in der nach dieser Bestimmung gebotenen Weise zu belegen vermocht. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 MGVO ist die Anerkennung einer abweichenden Referenzmenge und deren Umfang von der sich unmittelbar aus den Unterlagen ergebenden Zahl der Kuhplätze abhängig. Dieses Erfordernis ist Ausdruck der vom Normgeber verfolgten Absicht, das Bescheinigungsverfahren auf eine möglichst verläßliche und wenig manipulationsanfällige Grundlage zu stellen sowie den Beweiserhebungsaufwand angesichts der großen Zahl von Milchquotenverfahren möglichst gering zu halten. Die Beschränkung auf urkundliche Nachweise ist in besonderer Weise geeignet, den Beweiserhebungsaufwand in Grenzen zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1990 - BVerwG 3 C 27.87 -). Den Fallgruppen der Absätze 2-4 des § 6 MGVO ist gemeinsam, daß bei der Berechnung der Zielmenge an ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren angeknüpft wird, bei dem der jetzige Antragsteller seine damaligen Planungsabsichten der Behörde gegenüber zum Ausdruck bringen mußte. Nicht alle auf Investitionen abzielenden Planungsabsichten sollen danach Vertrauensschutz genießen, sondern nur solche, die bereits aufgrund einer vorausgegangenen behördlichen Prüfung und Genehmigung soweit gediehen waren, daß ihrer sofortigen Realisierung nichts mehr im Wege stand.

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Mit den in § 6 Abs. 4 Satz 1 MGVO bezeichneten "Unterlagen" sind solche des Baugenehmigungsverfahrens gemeint. Dies ergibt sich vor allem daraus, daß entscheidende tatbestandliche Voraussetzung für die rechnerische Zugrundelegung derartiger Unterlagen die Genehmigung eines Bauantrages für eine bestimmte Baumaßnahme ist. Durch die Verwendung des Begriffs "Unterlagen" in Verbindung mit dem bestimmten Artikel ("den" Unterlagen) wird klargestellt, daß nicht irgendwelche, sondern nur ganz bestimmte Unterlagen heranzuziehen sind. Ein anderer Bezugspunkt als das Baugenehmigungsverfahren ist für diese Unterlagen nicht ersichtlich, zumal wegen des inneren Zusammenhangs der Absätze 2-4 des § 6 MGVO nur ein behördliches Verfahren in Betracht kommt. Die Beschränkung auf diese Unterlagen hat zur Folge, daß ein Milcherzeuger im Rahmen von § 6 Abs. 4 MGVO grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden kann, er habe in Wirklichkeit eine höhere Produktionsabsicht verfolgt, als sich aus der Baugenehmigung und den mit ihr korrespondierenden Unterlagen ergibt. § 6 Abs. 4 MGVO schneidet insofern die Führung eines Gegenbeweises ab. Dies kann im Einzelfall auch zugunsten des Milcherzeugers relevant werden. Die alleinige Relevanz der Baugenehmigungsunterlagen gilt in dem zuvor beschriebenen Umfang auch im Hinblick auf die Behauptung eines Milcherzeugers, die neu zu bauenden Kuhplätze hätten die Altstallplätze nicht ersetzen, sondern aufstocken sollen, sofern sich diesen Unterlagen eine Bestätigung oder Widerlegung entnehmen läßt. Ist eine solche Absicht in dieser Weise hinreichend dargetan, so kann sich der Erzeuger hinsichtlich der alten Kuhplätze in gleicher Weise auf die Vertrauensschutzregelung des § 6 Abs. 4 MGVO berufen wie hinsichtlich der neuen Plätze. Ist aber umgekehrt den der Baubehörde vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, daß der Altstall aufgegeben oder jedenfalls nicht mehr im bisherigen Umfang für Zwecke der Milcherzeugung benutzt werden sollte, so hat der Antragsteller dies gegen sich gelten zu lassen.

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Ist den behördlichen Bauunterlagen jedoch nichts darüber zu entnehmen, welche Pläne der Bauherr mit seinem Altstall verfolgte, so führt dieser Umstand allein jedenfalls dann nicht dazu, daß Kuhplätze im Altstall unberücksichtigt bleiben, wenn in den Bauunterlagen Angaben zum Altstall nicht erwartet werden können. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu, denn für den Kläger lag es fern, in den Bauunterlagen für den Stall in Oberrot Angaben über seine bisherige, fast 10 km entfernte Hofstelle zu machen. Für die Genehmigungsfähigkeit des neuen Stalles war die Hofstelle in Leutkirch-Herlazhofen ohne Belang. Der Verordnungsgeber ist sich bei der Schaffung der Vorschrift des § 6 Abs. 4 MGVO erkennbar nicht hinreichend bewußt gewesen, daß in einer Reihe von Fällen für den Bauherrn keine Veranlassung bestand, seine Pläne zur weiteren Nutzung des Altstalles im Baugenehmigungsverfahren zu offenbaren. Besteht aber eine solche Veranlassung nicht, so kann dem diesbezüglichen Schweigen der Bauunterlagen auch nicht der Wille des Bauherrn entnommen werden, die Kuhplätze im Altstall aufzugeben. In Verkennung der Aussagekraft der Bauunterlagen hat der Normgeber es unterlassen, für solche Altstallbesitzer eine anderweitige Möglichkeit zum Nachweis ihres Planzieles ausdrücklich vorzusehen. Daß der Verordnungsgeber solche Altstallbesitzer bewußt von der Zuerkennung einer besonderen Referenzmenge ausschließen wollte, ist nicht anzunehmen. Ein solcher Ausschluß wäre auch systemwidrig, denn in allen übrigen Fallgestaltungen des § 6 Abs. 2 - 4 sieht die Verordnung vor, das Planziel solchen Unterlagen zu entnehmen, in denen der Erzeuger seine betrieblichen Absichten notwendigerweise zum Ausdruck hatte bringen müssen. Nur im Rahmen einer Verlautbarungspflicht bzw. -last kann das Fehlen einer bestimmten Absicht aus der Tatsache geschlossen werden, daß die Unterlagen diese Absicht nicht belegen. Hingegen besagt das Fehlen von Angaben in den Unterlagen nichts, wenn der Milcherzeuger, wie im Falle des Klägers, keine Veranlassung hatte, im Baugenehmigungsverfahren Angaben zum Altstall zu machen. Der Senat entnimmt der Verordnung nicht den Willen des Normgebers, auch in einem solchen Fall die Berücksichtigung der Altstallplätze von der Aussage in den Bauunterlagen abhängig zu machen, so daß er es auch dahingestellt lassen kann, ob eine solche Regelung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Für Fälle dieser Art weist § 6 Abs. 4 MGVO eine Regelungslücke auf.

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Das Berufungsgericht will diese Lücke durch eine von ihm als verfassungskonform bezeichnete Auslegung schließen. Nach seiner Auffassung sind in einem Fall der hier interessierenden Art die Altstallplätze dann zu berücksichtigen, wenn sich

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"unmittelbar aus den objektiven betrieblichen Verhältnissen ergibt daß die neu geschaffenen Plätze auf die vorhandenen aufgestockt werden sollten".

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Dieser Lösung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Ihr fehlt es zum einen an der gebotenen Evidenz und Eindeutigkeit, denn die diesbezügliche Bewertung der objektiven betrieblichen Verhältnisse wird häufig nur einem landwirtschaftlichen Sachverständigen möglich sein. Mit der Heranziehung eines Sachverständigen wäre aber das vom Berufungsgericht aufgestellte Erfordernis der Offenkundigkeit preisgegeben, unter der ein so hoher Grad an Gewißheit verstanden wird, daß es eines Beweises nicht bedarf (§ 291 ZPO). Bei einem Abstellen auf die objektiven betrieblichen Verhältnisse würde im Grunde untersucht, ob die Beibehaltung des Altstalles betriebswirtschaftlich zumindest sinnvoll ist. Einem Milcherzeuger ist es aber nicht verwehrt, auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht zweifelhafte Dispositionen zu treffen. Von daher ist die Beurteilung der Aufstockungsabsicht anhand idealtypischer Kriterien abzulehnen. Auch im Regelfall des § 6 Abs. 4 MGVO kommt es für die Zuerkennung des Anspruchs nicht darauf an, ob die genehmigte Baumaßnahme betriebswirtschaftlich gutzuheißen war oder nicht. Darüber hinaus muß dem vom Berufungsgericht aufgestellten Maßstab auch deshalb die Anerkennung versagt bleiben, weil er in § 6 MGVO keine hinreichende Grundlage hat. Die im Berufungsurteil geforderte Bewertung der objektiven betrieblichen Verhältnisse ist dieser Bestimmung fremd.

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Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Nach Ansicht des erkennenden Senats läßt sich die bestehende Regelungslücke unter Berücksichtigung der normgeberischen Intentionen durch eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 5 MGVO schließen. Sie führt zu dem Ergebnis, daß Kuhplätze im Altstall nur dann der Zahl der sich aus den Unterlagen ergebenden Kuhplätze hinzuzurechnen sind, wenn auf ihnen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung der in § 6 Abs. 4 MGVO geregelten Baumaßnahme Milchkühe aufgestaut waren.

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Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Nachweis des schutzwürdigen Planzieles auch dann § 6 Abs. 5 - und nicht Abs. 4 - MGVO zu entnehmen, wenn innerhalb der Stichtage zwar eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sich aber weder aus dieser noch aus den ihr zugrundeliegenden Unterlagen die Zahl der geplanten Kuhplätze ergibt (vgl. Urteile vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 41.87 in BVerwGE 79, 171, 178[BVerwG 24.03.1988 - 3 C 41/87] = Buchholz 451.512 Nr. 3 sowie BVerwG 3 C 54.87 in Buchholz 451.512 Nr. 5 -). Diese Rechtsprechung bezog sich auf den Fall, daß den Bauunterlagen überhaupt nichts über die Zahl der Kuhplätze zu entnehmen ist. Ihr liegt die Auffassung zugrunde, daß ein anderer als der in § 6 Abs. 4 genannte Fall nicht nur dann vorliegt, wenn die Baumaßnahme weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist,

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sondern auch dann, wenn die Bauunterlagen über die Zahl der geplanten Kuhplätze nichts aussagen. Im Falle des Klägers lassen sich die behaupteten Absichten nur hinsichtlich des Neustalls den Bauunterlagen entnehmen. Würde man auch bei einer solchen Fallgestaltung § 6 Abs. 4 MGVO insgesamt mit der Begründung für nicht einschlägig halten, die Tatbestandsmäßigkeit dieser Regelung verlange, daß sich das Planziel hinsichtlich des Gesamtbetriebes aus den Bauunterlagen ableiten lasse, so würde dies zu Ergebnissen führen, die vom Normgeber erkennbar nicht gewollt sind. Bei ausschließlicher Anwendung von § 6 Abs. 5 MGVO wären nämlich bei Geltendmachung von Altstallplätzen neben den Plätzen im genehmigten, aber noch nicht fertigen neuen Stall letztere mangels Aufstallung nicht berücksichtigungsfähig. Eine Rechtfertigung dafür, den einem Milcherzeuger nach § 6 Abs. 4 MGVO zustehenden Vertrauensschutz allein deshalb zu versagen, weil der betreffende Landwirt noch weitere Kuhplätze in seinem Altstall berücksichtigt wissen will, ist nicht erkennbar. Es muß vielmehr hinsichtlich des Neustalls bei der Anwendung von § 6 Abs. 4 MGVO auch dann verbleiben, wenn den Bauunterlagen bezüglich der mit dem Altstall verfolgten Absichten nichts zu entnehmen ist. Dabei sind den sich unmittelbar aus den Unterlagen ergebenden Kuhplätzen in analoger Anwendung von § 6 Abs. 5 MGVO diejenigen des Altstalls hinzuzuzählen, auf denen zur maßgeblichen Zeit Milchkühe aufgestallt waren. Eine solche Verknüpfung der Absätze 4 und 5 des § 6 MGVO wird den Absichten des Normgebers gerecht und führt zu keinen zusätzlichen Härten. Die hiernach erforderliche Aufstauung von Milchkühen auf den geltend gemachten Altstallplätzen muß in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung der Neubaumaßnahme erfolgt sein. Auf die in § 6 Abs. 5 MGVO genannten, nach Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Verordnung liegenden Zeiträume für die Aufstallung kann hier schon zur Vermeidung von Manipulationen nicht zurückgegriffen werden. Nach § 6 Abs. 4 MGVO muß die Absicht zur Beibehaltung der Milchproduktion im Altstall mindestens bereits im Zeitpunkt der Baugenehmigung bestanden haben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich das Planziel aus den Unterlagen ergibt oder nicht. Bei Ermangelung diesbezüglicher Unterlagen muß der Zeitpunkt der spätestmöglichen Manifestation dieser Absicht vom Baugenehmigungstermin auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die Absicht üblicherweise realisiert werden konnte. Ein solcher Zeitpunkt ist mit der Verfügbarkeit der geplanten Stallkapazität gegeben. Mit der Fertigstellung der Baumaßnahme kann der Milcherzeuger seine damit verfolgten betrieblichen Absichten realisieren. Die zeitliche Dauer einer Stallbaumaßnahme bietet regelmäßig ausreichend Gelegenheit, zuvor die erforderlichen Dispositionen, z.B. zum bestimmungsmäßigen Viehbesatz, zu treffen. Im Regelfall, von dem hier auszugehen ist, wird ein Milcherzeuger, der die Milcherzeugung im Altstall fortzuführen beabsichtigt hat, zu dieser Zeit die entsprechende Zahl an Milchkühen angeschafft haben. Wegen der gebotenen Typisierung kann es nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall Gründe einer frühzeitigen Aufstallung entgegenstanden. Der Kläger kann daher auch nicht damit gehört werden, er sei hierzu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen. Hierbei handelt es sich um die typische, mit einer gewissen Härte verbundene, jedoch verfassungsrechtlich hinnehmbare Folge einer Stichtagsregelung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. September 1990 - 2 BvR 848/88 -).

22

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der erkennende Senat mangels hiergegen gerichteter zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), verbrachte der Kläger nach Fertigstellung des Neubaus die Kühe aus H... in den neuen Stall nach O... ohne den Altstall wieder aufzufüllen. Mit dieser Feststellung erweist sich das mit der Klage verfolgte Begehren als unbegründet, denn der Altstall des Klägers wies jedenfalls kurze Zeit nach Abschluß der Baumaßnahme keine Milchkühe mehr auf.

23

Auch die geltend gemachten Verfahrensrügen können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe ein vom Kläger schriftlich eingeführtes und im Urteil verwertetes Vorbringen zur Effizienz des getätigten Kapitaleinsatzes nicht in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht, betrifft einen tatsächlichen Umstand, auf den es nach der Auffassung des Senats nicht ankommt. Der behauptete Verfahrensverstoß hätte also selbst dann, wenn er begründet wäre, keine Auswirkung auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Sachverhalt weiter aufzuklären, kann er auch damit nicht durchdringen. Wird die Revision auf eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor allem die Anführung des Beweismittels, dessen sich das Berufungsgericht nicht bedient haben soll. Daran fehlt es hier.

24

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19 844 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Schmidt
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski