Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1990, Az.: BVerwG 1 WB 82/90
Verweis wegen Verstoßes gegen Regelungen zur Belegung der Betten eines Bundeswehrkrankenhauses; Betrauung von nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Soldaten mit in die Geheimnisspähre der Patienten eingreifenden Aufgaben; Anforderungen an die Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem Wehrdienstsenat in Abgrenzung zu der Zulässigkeit eines Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 82/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 GG
- § 8 Abs. 1 WBO
- § 38 Nr. 2 WDO
- § 11 Abs. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Dezember 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Brigadegeneral Rode, Oberfeldarzt Dr. Doench als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstarztes und Leitender Arzt der Abteilung V - Hals-, Nasen- und Ohren-Heilkunde - am Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) U....
Am 14. Juni 1988 erhielt der Antragsteller von seinem Disziplinarvorgesetzten, dem Chefarzt des BwKrhs U..., den schriftlichen Befehl, die in der STAN vorgesehene Anzahl von Betten einzuhalten und die Überbelegung auf Abteilung V abzubauen. Der Befehl hat folgenden Wortlaut:
"Betr.: Regelung der Belegung der Abteilung Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Hiermit befehle ich Ihnen bei der Belegung der Abteilung mit stationären Patienten wie folgt zu verfahren:
1.
Abbau der derzeitigen Überbelegung der Abteilung V auf die gemäß STAN vorgesehene Zahl von 45 Betten, davon maximal 12 Betten für Zivilpatienten.2.
Verweisung von Zivilpatienten ohne vitale Indikation, sofern durch die Aufnahme das bestehende Bettenlimit von 12 Betten dadurch überschritten würde, an eine geeignete zivile Behandlungseinrichtung.3.
Bei ausgeschöpftem Bettenkontingent für zivile Patienten ist bei zusätzlicher Aufnahme von Zivilpatienten mit vitaler Indikation unverzüglich der Chefarzt zu informieren. Bei hierdurch begründeter Überbelegung sind bereits festgelegte Termine zur stationären Aufnahme von Zivilpatienten zu verschieben.4.
Im Jahresdurchschnitt darf die Abteilung nur zu 85 % belegt sein."
Da der Antragsteller diesen Befehl nicht beachtete, erteilte ihm sein Disziplinarvorgesetzter am 16. August 1988 einen Verweis. Mit Schreiben vom 29. August 1988 erhob der Antragsteller gegen diesen Verweis Beschwerde. Der Amtschef Sanitätsamt der Bundeswehr (SanABw) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 26. Oktober 1988 zurück, der dem Antragsteller am 2. November 1988 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt wurde. Der Antragsteller erhob daraufhin mit Schreiben vom 7. November 1988, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, weitere Beschwerde zum Truppendienstgericht Süd. Diese weitere Beschwerde nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 1989 zurück. Am 27. Oktober 1989 ging die Rücknahmeerklärung beim Truppendienstgericht Süd - 6. Kammer - ein.
Im Zuge der Ermittlungen während des Disziplinarbeschwerdeverfahrens erteilte der Amtschef SanABw unter dem 25. April 1989 dem Chefarzt des BwKrhs U... einen schriftlichen Befehl mit folgendem Wortlaut:
"Betr.: Belegung der Abt V BwKrhs U... mit Soldaten und Zivilpatienten
Bezug: Regierungspräsidium Tübingen Az 61-2/3006-2 vom 28.12.1984 (Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan)
Anlg.: - 1 - (geheftet)
1.
Um überprüfen zu können, ob die Belegung der Abt V des Bundeswehrkrankenhauses U... mit Zivilpatienten unabweisbar ein Abweichen von den im Bezug festgelegten Vorgaben notwendig machte, ist beabsichtigt, für den Zeitraum eines Vierteljahres (01.06. 1988 bis 31.08.1988) bestimmte Angaben aus dem Krankenblatt (San/Bw/0310/87/V), Teil A und B, sämtlicher Patienten (Soldaten und Zivilpatienten) auszuwerten, die während dieser Zeit statioär aufgenommen waren.Hierzu ist mir bis zum 17.05.1989 (Eingang) je eine Fotokopie des Krankenblattes - Teil A und B - aller Patienten (Soldaten/Zivilpatienten) vorzulegen, die im Zeitraum 01.06.1988 bis 31.08.1988 stationär in der Abt V aufgenommen waren, einschließlich derer, die sich am 01.06.1988 schon in stationärer Behandlung befanden.
Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht sind auf der zu übersendenden Fotokopie des Krankenblattes - Teil A und B - die diesbezüglich bedeutsamen Angaben (siehe Anlage) dokumentenecht zu schwärzen oder auf eine andere Art und Weise unkenntlich zu machen.
Mit der Übersendung der so anonymisierten Krankenblattkopien ist eine dienstliche Erklärung des LtdArztes Abt V vorzulegen, daß die vorgelegten Unterlagen vollständig und sämtliche in dem Zeitraum 01.06.1988 bis 31.08.1988 in der Abt V BwKrhs U... stationär aufgenommenen Patienten erfaßt sind.
2.
Chefarzt Bundeswehrkrankenhaus U... wird angewiesen, durch Bereitstellen der erforderlichen Fotokopiergeräte, gegebenenfalls auch über die Regeldienstzeit hinaus, und sonstige Unterstützung die termingerechte Durchführung des Auftrages gem. Ziffer 1. sicherzustellen."
Diesen Befehl, dessen Eingang beim Chefarzt BwKrhs U... nicht feststellbar ist, ergänzte der Amtschef SanABw durch einen weiteren schriftlichen Befehl vom 27. Juni 1989, der am 30. Juni 1989 beim Chefarzt BwKrhs U... einging und wie folgt lautet:
"Betr.: Belegung der Abt V BwKrhs U... mit Zivilpatienten
Bezug: 1.
Regierungspräsidium Tübingen Az 61-2/3006-2 vom 28.12.1984 (Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan)2.
SanABw - Amtschef/I 1 - Az 42-65-04 vom 20.04.19893.
BwKrhs U... - Chefarzt - Az 42-65-04 vom 16.05.1989Anlg.: - 1 - (Ordner mit 292 kopierten Krankenblättern, Teil A und B)
Eine vorläufige Auswertung der mit Bezug 3. vorgelegten Krankenblattkopien hat die Notwendigkeit folgender Ergänzungen ergeben:
- im Krankenblatt lfd.Nr. 2, 5, 197, 216, 249 sind in Feld 23 die fehlenden Angaben lesbar nachzutragen,
- zu Krankenblatt lfd.Nr. 10 ist zu erklären, warum dieses Krankenblatt gestrichen wurde,
- zu den Krankenblättern lfd.Nr. 4, 260 sind die Daten angaben in Feld 23 zu überprüfen und ggf. zu korrigieren,
- zu den Krankenblättern lfd.Nr. 2, 4, 5, 10, 11 bis 292 sind die befehlswidrig abgedeckten Angaben zu Feld 14 (Zugang/Verlegung woher) lesbar neben dem Aufdruck 'TEIL A' nachzutragen; die Uhrzeit der Aufnahme ist an gleicher Stelle ebenfalls zu ergänzen.
Zu den Krankenblättern lfd.Nr. 2, 4, 5, 10, 11 bis 292 sind die abschließenden Arztberichte (Epikrisen) zu kopieren, die darin enthaltenen persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, ggf. Namen von Angehörigen, Geburtsort, Adressaten der Epikrisen) zu schwärzen und der jeweiligen Krankenblattkopie anzuheften.
Bei nicht vorliegender Epikrise ist zu der jeweiligen Krankenblattkopie ein Blatt anzuheften mit folgenden Angaben:
- lfd.Nr. der Krankenblattkopie,
- überweisender/einweisender Arzt,
- Diagnose(n) mit anamnestischen Angaben,
- Einweisungsdiagnose(n),
- relevante diagnostische Maßnahmen,
- relevante therapeutische Maßnahmen,
- therapeutische Empfehlungen.
Darüber hinaus bitte ich, alle Krankenhäuser mit einer Hals-Nasen-Ohren-Abteilung im Umkreis von ca. 150 km um Ulm aufzulisten und den Versorgungsumfang dieser Abteilungen (Maximalversorgung, Regelversorgung, usw.) nach Landeskrankenhausbedarfsplan der Länder Baden-Württemberg und Bayern zuzuordnen.
Die Vorlage der korrigierten und ergänzten Krankenblattkopien, der Epikrisen sowie Ihrer ergänzenden Stellungnahme erbitte ich bis zum 14.07.1989 (Eingang bei mir)."
Gegen diesen - zweiten - Befehl erhob der Antragsteller am 12. Juli 1989 Beschwerde, die am selben Tag beim Chefarzt BwKrhs U... einging. Zur Begründung führte er aus, er habe am Abend des 11. Juli 1989 bei einer Überprüfung seiner Hals-Nasen-Ohren-Station festgestellt, daß auf Grund dieses Befehls Krankenblätter sowie Arztbriefe von ehemaligen stationären Hals-Nasen-Ohren-Patienten kopiert wurden. Es handle sich um einen rein medizinischen Sachverhalt, der ausschließlich die Arzt-Patientenbeziehung betreffe. Ihm sei in keinem Fall bekannt, daß für diese Aktion das erforderliche Patienteneinverständnis eingeholt worden sei. Auch ein Schwärzen der Patientendaten könne eine notwendige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht ersetzen. Ärztliche Entlassungsbriefe seien ausschließlich für den Gebrauch zwischen dem Stationsarzt einerseits und dem behandelnden Hausarzt bzw. Truppenarzt andererseits bestimmt. Ein auch nur auszugsweises Weiterleiten ohne Patienteneinverständnis könne nicht hingenommen werden.
Der Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr (InspSan) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 20. September 1989 zurück, der dem Antragsteller am 28. September 1989 ausgehändigt wurde. Die Zurückweisung wurde im wesentlichen damit begründet, daß zwar das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und jedem seiner Patienten in besonderem Maße der Privatsphäre angehöre, weil hier stets ureigene Angelegenheiten des Patienten und seiner Lebensführung erörtert würden. Es sei damit an den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu messen. Gleichwohl komme eine Verletzung dieser Privatsphäre und damit eine grundrechtsverletzende Störung des Vertrauensverhältnisses nur in Betracht, wenn durch die Weitergabe ärztlicher Aufzeichnungen und Feststellungen der geschützte private Bereich personenbezogen fremden Einblicken geöffnet werde. Soweit Anamnesen, Diagnosen und therapeutische Maßnahmen offengelegt würden, ohne daß sie bestimmten Patienten zugeordnet werden könnten, stehe der von reinem Individualinteresse getragene Diskretionsschutz nicht in Frage. Infolgedessen sei die Zulässigkeit der Weitergabe auch nicht von einer Patienteneinwilligung abhängig. Da aus den vom Amtschef SanABw angeforderten Kopien unmittelbar keine Rückschlüsse auf die jeweilige Person eines Patienten möglich seien, sei der Bereich ärztlicher Geheimhaltungspflichten nicht berührt. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses diene unmittelbar allein und ausschließlich den Belangen des Patienten, den Interessen des Arztes hingegen allenfalls abgeleitet im Hinblick auf die Erhaltung einer Vertrauensbasis. Keinesfalls aber werde dem Arzt durch die Schweigepflicht ein ureigenes Abwehrrecht, etwa gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht, eingeräumt. Andernfalls wäre die auch im Sanitäts- und Gesundheitswesen den Vorgesetzten gesetzlich aufgetragene Pflicht zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten (§ 10 Abs. 2 SG) nicht erfüllbar. Da also der Einblick in die angeforderten Krankenblätter dienstlich geboten und die Wahrung der persönlichen Geheimsphäre der Patienten sichergestellt gewesen sei, stehe die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Befehls nicht in Zweifel.
Auf diesen Beschwerdebescheid hin erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Oktober 1989, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, weitere Beschwerde.
Darin führte er u.a. aus, es könne nicht Aufgabe eines Disziplinarvorgesetzten sein, im Rahmen dienstlicher Ermittlungen medizinische Sachverhalte zu überprüfen. Auch ein Schwärzen der Patientendaten ermögliche keine ausreichende, anonymisierte Ermittlung. Ohne weiteres sei es auf Grund von Zeit- und medizinischen Sachangaben möglich, eine eindeutige Beziehung zu einem stationär behandelten Patienten abzuleiten, wodurch die Arzt-Patientenbeziehung tangiert werde. Außerdem sei ihm die ganze Überprüfungsaktion ohnehin unverständlich, da der Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Laie nicht in der Lage sein dürfte, die Prioritäten in bezug auf Notfallbehandlungen einzuordnen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 17. Januar 1990 zurück, der dem Antragsteller am 30. Januar 1990 ausgehändigt wurde. Der Befehl, der der objektiven Sachaufklärung gedient habe, sei dienstlicher Natur gewesen. Er habe den Grundsätzen ordnungsgemäßer Ermessensausübung entsprochen. Anhand der angeforderten anonymisierten Krankenblätter habe überprüft werden sollen, ob bei der Belegung der Abteilung des Antragstellers ein Abweichen von den STAN-Vorgaben unabweisbar gewesen sei. Andere effektive Erkenntnisquellen hätten dem Amtschef SanABw nicht zur Verfügung gestanden. Für die Stellungnahme zu der Einlassung des Antragstellers vor dem Truppendienstgericht habe es daher der Auswertung gerade dieser Unterlagen bedurft. Der Befehl sei geeignet gewesen, die erforderlichen Informationen beizubringen. Da der Befehl nicht an den Antragsteller gerichtet gewesen sei und diesem kein Tätigwerden abverlangt habe, könne seine ärztliche Schweigepflicht nicht berührt sein.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sei nicht dem rechtlich geschützten Interessenbereich des Arztes zuzurechnen; es diene vielmehr allein dem Schutz des Patienten; nur diesem stünden daraus Ansprüche zu.
Soweit dem behandelnden Arzt eine eigene Rechtsposition dergestalt zuerkannt werden könnte, daß die Weitergabe von Daten seiner Patienten ausschließlich seiner Dispositionsbefugnis unterliege, sei ein pflichtwidriger Eingriff in eine solche eigenständige Stellung ebenfalls nicht feststellbar. Denn insoweit könne allenfalls ein Abwehrrecht dagegen bestehen, daß individuelle oder individualisierbare Angaben gegen den Willen eines verfügungsberechtigten Arztes weitergegeben würden. Da jedoch infolge der umfassenden Anonymisierung ohne ergänzende Unterlagen, die zudem nicht angefordert worden seien, keine Rückschlüsse auf die Identität der Patienten des Antragstellers hätten gezogen werden können, sei eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Antragstellers auszuschließen.
Patientenschutz, ärztliche Schweigepflicht und gegebenenfalls auch eine geschützte selbständige Rechtsposition des Sanitätsoffiziers führe nicht zu einem rechtsfreien Zustand, der jedweder Dienstaufsicht entzogen sei.
Unabhängig von dem noch laufenden Beschwerdeverfahren richtete der Antragsteller unter dem 15. Januar 1990 ein Schreiben an den BMVg persönlich, das dort spätestens am 17. Januar 1990 einging und folgenden Wortlaut hat:
"Betr.: 1. Dienstaufsicht des Sanitätsamtes bei leitenden Sanitätsoffizieren
a.
in der Behandlung von Zivilpatientenb.
in der Behandlung von Soldaten undc.
im Umgang mit leitenden SanitätsoffizierenSehr geehrter Herr Bundesminister der Verteidigung,
aus den Jahre 1987 bis 1989 muß ich Ihnen leider gravierende Mißstände melden, um deren alsbaldige Abstellung ich hiermit in aller Form bitte.
Zu a.:
In der Behandlung von Zivilpatienten wurde von höchsten Stellen zwei Feldwebeln (!) aus U... außerhalb der Dienstzeit befohlen, ohne Einwilligung des Abteilungsleiters und der Patienten Hunderte von Akten in meiner Abteilung durchzulesen und nach Schwärzung der Namen abzukopieren.
Über den weiteren Verlauf gibt Ihnen das kopierte Material hinreichend Auskunft.
Zu b.:
In der Angelegenheit einer optimalen Versorgung von Soldaten werden meine Aktivitäten brutal seitens des Sanitätsamtes unterbunden.
Die Angelegenheit hierzu habe ich beim Wehrbeauftragten eingegeben (Einzelheiten finden Sie in den weiteren Unterlagen).
Zu c.:
1987 haben höchste Stellen des Sanitätsamtes Forschungsaktivitäten leitender Offiziere überprüfen lassen, was inzwischen zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bei 82 (in Worten: zweiundachtzig) leitenden Sanitätsoffizieren geführt hat.
In meiner persönlichen Angelegenheit erfolgte Mitte 1987 auf Weisung des jetzigen Inspekteurs die polizeiliche Vernehmung des dienstlich unterstellten Herrn OFA Dr. P.... Nähere Auskünfte hierzu konnte mir das Sanitätsamt nicht geben (siehe Anlage).
Persönlich und sicher auch im Allgemeininteresse habe ich keinerlei Ambitionen, daß die Vorgänge a. und b. verfolgt werden.
Um so mehr interessiert mich Vorgang c.
Da es Abteilungsleiter gibt, die sich demnächst verändern wollen, bitte ich um rasche Entscheidung."
Auf den Bescheid vom 17. Januar 1990 hin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Februar 1990, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 16. Mai 1990 den Senat vorgelegt hat.
Unter weitgehender Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen trägt der Antragsteller ergänzend vor: Die Ansicht des BMVg zur Zulässigkeit des Verfahrens stehe im Gegensatz zu der in der weiteren Beschwerdeentscheidung vom 17. Januar 1990 von derselben Stelle vertretenen Meinung. Darin werde trotz Vorliegens des Schreibens vom 15. Januar 1990 von einer Zulässigkeit der weiteren Beschwerde und dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen. Bei seinem Schreiben vom 15. Januar 1990 handele es sich nicht um eine auf die Wehrbeschwerdesache bezogene Verfahrenshandlung. Dies ergebe sich bereits aus dem Fehlen der notwendigen, das Verfahren betreffenden Formalangaben (Aktenzeichen, Wehrbeschwerdeverfahren, angegriffene Verwaltungs- bzw. Dienstmaßnahme etc.). Darüber hinaus sei der Gegenstand des diesem Schreiben zugrundeliegenden Anliegens im Betreff eindeutig umrissen. Es sei ihm damals allein um die Frage dienstaufsichtsrechtlicher, also disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen "Leitende Sanitätsoffiziere" bei den im einzelnen aufgeführten Mißständen gegangen. Er habe mithin eindeutig keinerlei Erklärungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Verfahrensart zu dem seine eigene Rechtssphäre betreffenden Beschwerdeverfahren abgegeben. Es sei ihm allein um eine Ansprache an den BMVg als Person und nicht um eine Ansprache an die Institution Bundesministerium der Verteidigung, schon gar nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, gegangen.
In dem Befehl des Amtschefs an den Chefarzt sei insoweit ein eindeutiger Rechtsverstoß begangen worden, als nicht der Chefarzt selbst und auch nicht von ihm beauftragte Ärzte, sondern vielmehr Soldaten, die weder medizinisches Hilfspersonal noch speziell der Schweigepflicht unterworfen gewesen seien, mit der Durchführung beauftragt worden seien. Zwei Feldwebeldienstgrade, die innerhalb der Abteilung Verwaltungstätigkeiten ausführten, hätten in den Krankenakten "herumwühlen" müssen, um den Befehl ausführen zu können. So hätten diese Personen insbesondere Einsicht in die speziellen Krankenunterlagen gehabt, und es sei ihnen auch möglich gewesen, einen eindeutigen Bezug zwischen jeweiliger Erkrankung und Person herzustellen. Nach seiner Kenntnis seien sie jedoch nicht gegen Unterschrift auf die Einhaltung der Schweigepflicht hingewiesen worden.
Ein Arzt habe sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um ein Aushöhlen seiner speziellen Schweigepflicht zu verhindern. Eine Prüfung im Rahmen der Dienstaufsicht dürfe nicht dazu führen, daß mit der Behandlung nicht betraute und vor allen Dingen zur Schweigepflicht nicht besonders befohlene Soldaten beauftragt würden. Dienstaufsicht könne sich gegen organisatorische oder verwaltungstechnische Dinge richten, jedoch niemals direkt in die spezielle Behandlung und Überprüfung von Therapien bzw. entsprechenden Indikationen eingreifen. Eine Überprüfung im Rahmen der Dienstaufsicht dürfe nicht dazu führen, daß Behandlungsweisen, patientenbezogene Daten oder sonstige Angelegenheiten aus der Patientenprivatsphäre durch sachfremde Soldaten überprüft und weitergeleitet würden.
Er sei seinen Patienten gegenüber unter Strafandrohung für die Wahrung des Geheimnisschutzes verantwortlich. Diesen Pflichten- und Verantwortungsbereich hebele das als Hoheitsmaßnahme ausgestaltete Vorgehen des SanABw auf kaltem Wege aus, ohne sich hierfür auf eine Eingriffsnorm stützen zu können.
Daß die Anordnungen des Amtschefs SanABw bestimmte Anonymisierungen auf den Krankenblättern vorsähen, ändere schon deshalb nichts an dem Faktum eklatanten Bruchs des Geheimnisschutzes, weil der Vorgang der Anonymisierung selbst voraussetze, daß die damit beauftragten Personen zunächst einmal von der vollständigen Original-Krankenunterlage Kenntnis nehmen und die darin enthaltenen, zu anonymisierenden Daten erfassen müßten. Daß die Anordnungen nicht einmal Vorsorge dafür träfen, daß dies durch kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (= Ärzte) geschehe, sondern zwei Oberfeldwebeln hätte aufgetragen werden können, lasse den Rechtsbruch der Dienstvorgesetztenstelle als besonders kraß erscheinen, einer Institution, die an sich berufen sei, den ihr untergeordneten Antragsteller bei der Einhaltung seiner Berufspflichten zu unterstützen.
Auch sei die Art der angeordneten Anonymisierung keineswegs geeignet, die Geheimnissphäre der sich ihm anvertrauenden Patienten gegenüber einem weiteren Personenkreis zu schützen, der nach vorgenommener Anonymisierung Zugriff auf die Krankenunterlagen erhalte. Er sei gehalten, täglich die aufgenommenen Zivilpatienten mit vollem Namen, Geburtsdatum und Aufnahmetag an den Chefarzt zu melden. Mit diesen Unterlagen lasse sich unschwer die Brücke zu den anonymisierten Krankenblättern schaffen, auf denen zwar Name, Geburtsdatum ect. des Patienten geschwärzt seien, nicht aber Aufnahmetag und Uhrzeit.
Sogar im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die hierzu berufenen, an präzise Verfahrensgrundsätze gebundenen staatlichen Ermittlungsorgane werde bei Beschlagnahmeaktionen der vorliegenden Art, die grundsätzlich der Entscheidung eines Richters vorbehalten seien, die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorausgesetzt. Die angeordnete Zwangsmaßnahme müsse dementsprechend geeignet, erforderlich und im Verhältnis zum Zweck angemessen sein.
Unbeschadet der fehlenden Rechtsgrundlage für die Eingriffsmaßnahme als solche könne sie auch am Maßstab dieser zusätzlichen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgrundsätze keinen Bestand haben.
Den angegriffenen Anordnungen stehe bereits das Prinzip der Erforderlichkeit entgegen. Es stünden zur Erreichung des angestrebten Zwecks fühlbar weniger einschränkende Mittel zur Verfügung. So hätte er selbst angewiesen werden können, die entsprechend präparierten Schriftstücke vorzulegen. Darüber hinaus erscheine die Maßnahme im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck als völlig unangemessen. Hintergrund der angegriffenen Maßnahme seiner Vorgesetztendienststelle sei eine angeblich zu extensive Aufnahme von Zivilpatienten in das BwKrhs Ulm. Der BMVg selbst habe zuletzt die "Öffnung der Bundeswehrkrankenhäuser für die stationäre und ... Behandlung von Zivilpatienten" zu einer "eindeutigen Zielsetzung" erklärt, die von den Abteilungsleitern der BwKrhs sicherzustellen sei.
Der BMVg verkenne Inhalt und rechtlichen Charakter ärztlicher Aufzeichnungen bei Führung von Krankenakten durch den behandelnden Arzt. Die ärztliche Tätigkeit erschöpfe sich nicht im technisch-somatischen Bereich und dürfe das auch nicht, da sie sonst ihren wesentlichen Charakter verlöre. Ihr sei vielmehr regelmäßig die gegenseitige Zuwendung zwischen Arzt und Patient wesenseigen, und es gehöre zur Berufspflicht des Arztes, diesen Kontakt, der auch seine eigene Person mit einbeziehe, herbeizuführen und zu vertiefen. Das führe dazu, daß Krankenunterlagen vielfach der Sache nach legitime Bekundungen enthielten, die wegen zwangsläufig emotioneller Färbung und in ihnen enthaltenen subjektiven Wertungen allein der persönlichen Intimsphäre des Arztes vorbehalten seien und nicht einmal den Patienten selbst auf dessen Verlangen hin offenbart werden müßten.
Der angegriffene Befehl greife in zweierlei Weise in seine Rechte ein:
Zunächst verletze die Maßnahme vom 27. Juni 1989 ohne rechtfertigenden Grund sein eigenes Persönlichkeitsrecht in bezug auf den von der Rechtsprechung anerkannten auch höchst persönlichen Charakter der in einer Krankendokumentation enthaltenen Eindrücke und Gedächtnisstützen des Arztes aus den persönlichen Beobachtungen und Gesprächen mit seinen Patienten.
Zugleich verletze der angegriffene Befehl seine Rechte aus Art. 12 GG. Natürlich liege der ärztlichen Schweigepflicht zuerst das Individualinteresse des Patienten als Menschen zugrunde, der medizinischen Rat und Beistand suche. Indes werde sich der Kranke nur dann völlig in die Hand des Arztes geben, wenn er Gewißheit haben dürfe, daß dieser über alles schweigen werde, was er wahrnehme und was vom Standpunkt des Patienten aus Diskretion verdiene. Ohne Verschwiegenheit könne Vertrauen zwischen Arzt und Patient nicht gedeihen. Stünde es im Belieben einer Verwaltungshierarchie, sich über den Inhalt ärztlicher Dokumentation Kenntnisse in der dem Befehl zugrundeliegenden Form zu verschaffen, wäre er aus seiner Verantwortung als Arzt heraus gezwungen, allen weiteren Patienten zu offenbaren, daß bei einer Behandlung am BwKrhs U... ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nach allgemein anerkannten, üblichen Grundsätzen nicht gewährleistet wäre. Dies hätte zwangsläufig zur Folge, daß Patienten sich nicht in dem erforderlichen Umfang oder überhaupt nicht von ihm behandeln lassen würden. In der Maßnahme vom 27. Juni 1989 liege ein gravierender Eingriff in sein Berufsausübungsrecht, wenn nicht Berufsaufnahmerecht. Sie sei durch keine bedeutenden Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Seine Rechte seien durch den angegriffenen Befehl aber auch insoweit berührt, als er in diesem Falle Sachwalter der Interessen seiner Patienten sei und alles ihm Zumutbare zu veranlassen habe, daß Vertrauen und Erwartungen, die ihm seine Patienten entgegenbrächten, nicht durch Verwaltungsmaßnahmen unterlaufen würden. Danach sei es entgegen der Entscheidung vom 17. Januar 1990 zur weiteren Beschwerde ohne jeden Belang, daß sich der Befehl nicht an ihn - den Antragsteller - richte. Seine "Umgehung" bilde ihrerseits einen Verstoß gegen das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs. Unbeschadet der Rechtswidrigkeit der mit dem Befehl verfolgten Maßnahme als solcher hätte er zunächst jedenfalls erst an ihn selbst gerichtet werden müssen und nicht dritten, nichtärztlichen Personen Einblick in Krankenunterlagen ermöglichen dürfen.
Der Antragsteller beantragt:
"1.
die Befehle des Sanitätsamtes der Bundeswehr vom 20.4." (richtig: 25.4.) "und 27.6.89 (Az.: I 1-Az 42-65-04) werden aufgehoben;2.
hilfsweise die vorgenannten Befehle werden für rechtswidrig erklärt."
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Der Antrag sei schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die gegenüber dem BMVg schriftlich erklärte Rücknahme vom 15. Januar 1990 habe zur Erledigung und somit Beendigung des Beschwerdeverfahrens geführt (§ 8 WBO). Der dem Antragsteller am 30. Januar 1990 ausgehändigte Bescheid vom 17. Januar 1990 habe auf die Beendigung des Verfahrens keinen Einfluß mehr. Der Antrag erscheine auch sonst unzulässig, da dem Antragsteller die Beschwer fehle, weil nach seinem Sachvortrag kein Anlaß zu der Annahme bestehe, er sei in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden.
Aus dem zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnis lasse sich kein eigenständiges Recht des Arztes herleiten, da es ausschließlich dem Patientenschutz diene. Die Annahme einer eigenen Rechtssphäre des Arztes, in die eingegriffen werden könnte, sei auch deswegen nicht vorhanden, weil der Schutz der Patienteninteressen nicht in der Disposition des Arztes liege; denn sei die Vorlage anonymisierter Krankenunterlagen durch den Chefarzt des BwKrhs mit den Rechten des Patienten nicht zu vereinbaren, dürfe sie auch dann nicht erfolgen, wenn der Antragsteller als behandelnder Arzt - eine Dispositionsbefugnis unterstellt - zugestimmt hätte. Letztlich könne der Antragsteller ein Betroffensein in seinen eigenen Rechten auch nicht aus der ärztlichen Schweigepflicht herleiten. Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB statuierte ärztliche Schweigepflicht verbiete zwar war dem Arzt ein unbefugtes Offenbaren fremder Geheimnisse; ein subjektives Recht des Arztes lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten.
Die Annahme des Antragstellers, der zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderliche Befehl, anonymisierte Krankenunterlagen vorzulegen, greife in seine Rechte oder rechtlich geschützte Interessen ein, gehe fehl. Zum einen sei der dem Arzt gesetzlich eingeräumte Freiraum nicht schrankenlos; der bedienstete Arzt wie ein Sanitätsoffizier sei der Dienstaufsicht nicht entzogen; zum anderen entfalte die hier in Frage stehende konkrete dienstaufsichtliche Maßnahme keine rechtliche Wirkung gegenüber dem Antragsteller. Er habe keine Verfügungsbefugnis über Patientenunterlagen; die dienstlich gebotene Weitergabe solcher Akten bedürfe daher nicht seiner Zustimmung. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus Art. 12 GG herleiten.
Infolge der umfassenden Anonymisierung sei kein fremdes Geheimnis offenbart worden. Dem stehe nicht entgegen, daß die Einsichtnahme durch, zwei Oberfeldwebel erfolgt sei. Diese gehörten dem zur Verschwiegenheit verpflichteten Hilfspersonal im Sanitätsdienst der Bundeswehr an. Die insoweit notwendige Kenntnisgabe an sie sei nicht "unbefugt" im Sinne der Strafbestimmung erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten verwiesen. Bei der Beratung haben dem Senat die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 118/90 - sowie die Akte des Truppendienstgerichts Süd - 6. Kammer - S 6 BLc 7/88 - vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Entgegen der Ansicht des BMVg ist er allerdings nicht schon deswegen erfolglos, weil der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 15. Januar 1990 wirksam die Rücknahme seiner sämtlichen Rechtsbehelfe erklärt habe.
Aus dem vom BMVg in eine Rücknahme der weiteren Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 WBO umgedeuteten Satz:
"Persönlich und sicher auch im Allgemeininteresse habe ich keinerlei Ambitionen, daß die Vorgänge a. und b. verfolgt werden",
läßt sich ein Wille des Antragstellers, das Beschwerdeverfahren beenden zu wollen, nicht entnehmen.
Der Wille, ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf zurücknehmen zu wollen, muß bei einer schriftlichen Erklärung mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck kommen. Dies läßt sich dem Schreiben vom 15. Januar 1990 nicht entnehmen. Der Antragsteller hat dort mit keinem Wort auf die von ihm eingelegte Beschwerde und weitere Beschwerde Bezug genommen. Ein entsprechender Hinweis findet sich weder im Betreff noch im weiteren Inhalt des Schreibens. Auch die vom BMVg als Rücknahme interpretierte Aussage, "persönlich und sicher auch im Allgemeininteresse habe ich keinerlei Ambitionen, daß die Vorgänge a. und b. verfolgt werden", läßt nicht erkennen, daß damit das Beschwerdeverfahren beendet werden sollte. Zwar erwähnt der Antragsteller unter Buchstabe a) den hier streitgegenständlichen Sachverhalt, spricht im Betreff aber auch insoweit nur von "Dienstaufsicht" und nicht von einem förmlichen Beschwerdeverfahren. Der unter Buchstabe b. angesprochene Sachverhalt betrifft ohnehin nicht den diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt. Bei dieser nicht eindeutigen Aussage wäre es Sache des BMVg gewesen, durch eine entsprechende Rückfrage für die erforderliche Klarstellung zu sorgen. Erklärungen, die ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren beenden sollen, müssen im Interesse der Rechtssicherheit eindeutig sein. Gerade dies ist bei der Aussage in dem Schreiben vom 15. Januar 1990 nicht der Fall.
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch deswegen unzulässig, weil der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Befehle des Amtschefs SanABw vom 25. April und 27. Juni 1989, hilfsweise die Feststellung, daß sie rechtswidrig gewesen seien.
Diese Befehle sind im Zuge von disziplinaren Ermittlungen ergangen, nämlich im Rahmen der Disziplinarbeschwerde des Antragstellers gegen den ihm erteilten Verweis, und sie dienten der Prüfung, ob er schuldhaft seine Gehorsamspflicht gemäß § 11 Abs. 1 SG verletzt und folglich ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen habe. Das Disziplinarbeschwerdeverfahren ist in der Wehrdisziplinarordnung geregelt; die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnungüber das Beschwerdeverfahren sind nur anwendbar, soweit § 38 WDO keine Sonderregelungen enthält. Nach § 38 Nr. 2 WDO entscheidet über die Beschwerde gegen einen Verweis der nächste Disziplinarvorgesetzte des verhängenden Disziplinarvorgesetzten, in dem Falle des Antragstellers also der Amtschef SanABw. Dieser Vorgesetzte hat den Sachverhalt genauso zu klären wie der verhängende Disziplinarvorgesetzte (vgl. Dau, WDO 2. Aufl. § 38 RdNr. 26; Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 10 RdNr. 5). Er hatte daher zu prüfen, ob neue oder weitere Ermittlungen notwendig sind oder ob der verhängende Vorgesetzte den Sachverhalt schon erschöpfend aufgeklärt hat. Kommt er zu dem Ergebnis, daß es noch weiterer Ermittlungen bedarf, muß er sie durchführen. Dies hat der Amtschef SanABw getan und mit der Durchführung der weiteren Sachverhaltsaufklärung zulässigerweise gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WBO den Chefarzt BwKrhs U... beauftragt.
Soweit der Antragsteller glaubt, durch die Art und Weise der Ermittlungen des Amtschefs SanABw in ihm zustehenden Rechten verletzt worden zu sein, hätte er dies zur (weiteren) Begründung seiner weiteren Beschwerde gegen den erteilten Verweis gegenüber dem Truppendienstgericht geltend machen und dort vorbringen können, die auf Grund der angefochtenen Befehle erlangten Unterlagen seien wegen rechtswidrigen Einbruchs in das Arztgeheimnis unverwertbar. Es wäre dann Sache des Truppendienstgerichts gewesen, sich mit diesem Vorbringen sachlich zu befassen. Hätte es das Vorbringen für begründet erachtet, so hätte das sich durchaus auf den Bestand der Disziplinarmaßnahme auswirken können (BVerwGE 53, 160 162 f.) [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]. Für eine gesonderte Anfechtung der durch die fraglichen Befehle angeordneten disziplinaren Ermittlungen außerhalb des Disziplinarverfahrens ist dagegen kein Raum. Denn nach §§ 17, 21 WBO kann die Entscheidung des Wehrdienstsenats nur beantragt werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme des §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Zu den in § 17 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört nicht die Wahrung der den Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien (BVerwGE 63, 152, 154 [BVerwG 14.11.1978 - 1 WB 169/77]; BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 151/86). Nicht entscheidend ist, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung in einem Disziplinarbeschwerdeverfahren bzw. disziplinargerichtlichen Verfahren bestimmte Einzelmaßnahmen selbständig angefochten werden können oder nicht. Die Regelung der Wehrdisziplinarordnung stellt ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnungüber die von der Wehrdisziplinarordnung selbst gegebenen Ausnahmen von der Wehrdisziplinarordnung hinaus schon vom System her nicht duldet. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwG Beschlüsse vom 1. September 1987 - 1 WB 150/86 -, vom 25. Februar 1987 - 1 WB 176/86 - und vom 28. August 1990 - 1 WB 106/89). An ihr ist aus den genannten Gründen festzuhalten.
Den nach der Wehrdisziplinarordnung eröffneten Rechtsweg hatte der Antragsteller auch zunächst beschritten, indem er am 7. November 1988 die Beschwerdeschrift seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten übergab. Dann jedoch hat er mit Schreiben vom 24. Oktober 1989 an das Truppendienstgericht Süd - 6. Kammer -, wo es am 27. Oktober 1989 einging, gemäß § 16 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative, WBO diesem gegenüber rechtswirksam die Rücknahmeerklärung abgegeben (vgl. Böttcher/Dau, aaO § 8 RdNr. 4). Damit war das Disziplinarverfahren beendet; der Verweis wurde bestandskräftig.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Rode
Dr. Doench