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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1990, Az.: BVerwG 1 D 12.90

Diziplinarmaßnahme gegen einen Beamten des einfachen Dienstes; Leistung von Beihilfe zum Diebstahl während des Dienstes als Dienstvergehen; Beihilfe zum Diebstahl eines Rauhhaardackels als Dienstvergehen; Angemessenheit einer Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Begehung eines Eigentumsdelikts durch einen Beamten während des Dienstes; Diebstahl eines Hundes durch einen Posthauptschaffner

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 12.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.12.1989 - AZ: VIII VL 9/89

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. Dezember 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Regierungsamtfrau Claudia Brückmann, Bundesbahnbetriebsassistent (Z) Horst Meyer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... und die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ..., vom 15. Dezember 1989 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

a)

Das Amtsgericht ... stellte durch Beschluß vom 2. Oktober 1987 ein gegen den Beamten wegen des Verdachts des Diebstahls eingeleitetes Strafverfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO endgültig ein, nachdem er die Auflage, 300 DM an einen wohltätigen Verein zu zahlen, erfüllt hatte.

2

b)

Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 13. März 1989 gegen den Beamten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM.

3

2.

In dem auch wegen der die Strafverfahren betreffenden Sachverhalte vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 30. Oktober 1986, gegen 10.00 Uhr, in B. während seines Zustelldienstes zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter S. den Rauhhaardackel "Billy" des Postkunden R. F., von dessen in seinem Zustellbezirk gelegenen Grundstück gelockt und in der Absicht rechtswidriger Zueignung an sich genommen,

  2. 2.

    am 22. September 1988 ein privates Kraftfahrzeug ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt und

  3. 3.

    am 17. Februar 1989 die von seinem Stellenvorsteher getroffene Anordnung zur Leistung zwingend erforderlicher Mehrarbeit nicht befolgt habe.

4

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat das Gehalt des Beamten wegen des angeschuldigten Dienstvergehens durch Urteil vom 15. Dezember 1989 um ein Dreißigstel auf die Dauer von 15 Monaten gekürzt. Es hat die Anschuldigungsvorwürfe für erwiesen gehalten und darin Verstöße gegen seine Pflichten aus §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gesehen. Im Mittelpunkt des disziplinaren Vorwurfs stehe der Diebstahl des Rauhhaardackels, wobei mildernd zu berücksichtigen gewesen sei, daß es dem Beamten nicht um eine Vermögensbereicherung, sondern um die Erfüllung eines dringlichen Wunsches seiner Tochter gegangen sei. Nicht unberücksichtigt habe bleiben können, daß er in Postuniform und auf dem Zustellgang gewesen sei, also den Diebstahl bei seiner amtlicher Tätigkeit begangen habe, und dabei von Postkunden beobachtet worden sei. Bei der Kürzungsrate seien die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. § 14 BDO habe der Maßnahme nicht entgegengestanden, weil das Dienstvergehen einen weiteren Sachverhalt umfasse als die Straftaten und der Beamte sich durch das bereits laufende Disziplinarverfahren von dem Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht habe abhalten lassen.

5

4.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Bundesdisziplinaranwalt als auch der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt beantragt eine angemessene Verschärfung der Disziplinarmaßnahme und begründet dies im wesentlichen damit, zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht es offengelassen, ob die Diebstahlshandlung als eine innerdienstliche oder außerdienstliche Verfehlung zu werten sei. Aufgrund seiner Tätigkeit als Zusteller habe der Beamte von der Existenz des Hundes gewußt und die örtlichen Gegebenheiten gekannt. Diese durch die Dienstverrichtung erworbenen Kenntnisse habe er bei der Planung und Durchführung der Tat ebenso ausgenutzt wie die Tatsache, daß er sich als Zusteller eine Vertrauensstellung bei dem Postkunden erworben hatte. Es handele sich daher um ein innerdienstliches Vergehen. Der Umstand, daß die Tat beobachtet und in der Öffentlichkeit bekanntgeworden sei, lasse die Verfehlung als außergewöhnliche Ansehensschädigung erscheinen, zumal die Öffentlichkeit dazu neige, die betreffende Verwaltung mit Tat und Täter zu identifizieren. Der Verfehlung komme große Bedeutung zu, weil Eigentumsdelikte eines Beamten das im Interesse einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Verwaltung notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des betreffenden Beamten minderten und dadurch zugleich das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit beeinträchtigten. Die vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Milderungsgründe könnten nicht durchgreifen. Die Vorinstanz habe das Gewicht der Tatumstände verkannt und im Disziplinarmaß auch außer Betracht gelassen, daß der Beamte nicht nur wegen des Diebstahls angeschuldigt worden sei und daß er disziplinar bereits vorbelastet ist.

6

Der Beamte beantragt, ihn von allen drei Anschuldigungspunkten freizusprechen, und wiederholt zur Begründung sein bisheriges Vorbringen. Er bestreitet seine Beteiligung an dem Dackeldiebstahl und macht geltend, die Aussage der Eheleute G. hätte im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen; diese hätten vielmehr in der Hauptverhandlung vernommen werden müssen.

7

II.

Beide Berufungen sind unbegründet.

8

Die Berufung des Beamten ist unbeschränkt, denn er bestreitet die ihm zur Last gelegten Verfehlungen. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen. Der von dem Beamten geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Bundesdisziplinargericht durfte die von den Eheleuten G. im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen den Beamten gemachten Aussagen verwerten, weil im Verfahren vor den Disziplinargerichten der Grundsatz der mittelbaren Beweisaufnahme gilt (§ 74 Abs. 1 BDO).

9

1.

In der Sache selbst hat der Senat aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt festgestellt:

10

a)

Am 30. Oktober 1986 führte der Beamte in seinem im Stadtteil ... der Stadt B. liegenden Zustellbezirk gegen 10.00 Uhr die Briefzustellung in der Straße ... durch. Er warf zunächst die für die Bewohner des Hauses ... 18, den Zeugen F. und seine Lebensgefährtin, bestimmten Postsendungen in den am Grundstückszaun angebrachten Außenbriefkasten. Während dieser Zeit hielt auf der Straße vor diesem Grundstück verabredungsgemäß die Ehefrau des Beamten und seine Tochter S. mit dessen Pkw. Nachdem die Ehefrau und die Tochter ausgestiegen waren, schauten sie sich das Grundstück ... 18 an, wobei sie so taten, als würden sie den Beamten nicht kennen. Dieser ging anschließend zu dem gegenüberliegenden und von der Zeugin E. G. bewohnten Hausgrundstück ... 11, wo er die für die Eheleute G. bestimmten Postsendungen einwarf. Während dessen fuhren die Ehefrau und die Tochter S. mit dem Pkw rückwärts in Richtung zur B. Straße und anschließend vor das Haus ... 11, wo sie entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung vor der Garage der Eheleute G. anhielten. In diesem Moment ging der Beamte nochmals über die Straße zu dem Grundstück ... 18, öffnete dort das Gartentor des Grundstücks, dessen Vorgarten er bei der voraufgegangenen Zustellung nicht betreten hatte, und lockte den Rauhhaardackel "Billy" mit einem auf den Boden geworfenen Stück Wurst herbei. Als der Dackel nach dem Wurststück schnappte und es fraß, hatte sich der Beamte schon abgewandt und war weitergegangen, während seine Ehefrau und die Tochter abredegemäß über die Straße kamen und den Dackel an sich nahmen. Sie trugen ihn in den Pkw des Beamten und fuhren damit in ihre Wohnung. Die Zeugen G., die den Vorgang von ihrem Fenster aus beobachtet hatten, benachrichtigten den bestohlenen Zeugen F., der Strafanzeige erstattete, woraufhin die Polizei den Dackel in der Wohnung des Beamten wieder abholte.

11

Der Senat ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht davon überzeugt, daß der Beamte überführt ist. Die Zeugen E. und K. G. hatten den Vorgang von ihrem gegenüberliegenden Küchenfenster aus beobachtet und übereinstimmend den obigen Sachverhalt im Strafverfahren bekundet. Im übrigen liegt auf der Hand, daß das Zusammentreffen des Beamten mit seiner Ehefrau und Tochter am Tatort nicht zufällig war. Schließlich hat der Beamte das Strafverfahren widerspruchslos über sich ergehen lassen und vor dessen endgültiger Einstellung als Auflage einen Geldbetrag gezahlt. Seine Tochter S. ist in diesem Verfahren sogar verurteilt worden. Das bloße Bestreiten der Tatbeteiligung durch den Beamten kann ihn daher von dem Vorwurf nicht entlasten, zumal er weder an der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht noch vor dem erkennenden Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung teilgenommen hat. Der Senat brauchte auch dem Antrag des Beamten, seine Ehefrau und seine Tochter als Zeugin für die Richtigkeit seiner Behauptung zu hören, nicht zu folgen, weil beide Zeuginnen zuvor schriftlich mitgeteilt hatten, daß sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Familienangehörige Gebrauch machen würden.

12

b)

Der Beamte fuhr am 22. September 1988, gegen 9.25 Uhr, mit seinem Pkw Ford, amtliches Kennzeichen ..., zum Grenzübergangsort M. zur Ausreise nach Österreich, obwohl er wußte, daß er nicht im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis war. Seine Fahrerlaubnis der Klasse 3 war ihm bereits im Jahre 19... wegen einer Trunkenheitsfahrt durch das Amtsgericht ... entzogen worden, und der Beamte hatte keine neue Fahrerlaubnis beantragt. Er befand sich am Tattage nicht im Dienst, sondern auf einer Urlaubsreise.

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c)

Im Februar 1989 war der Beamte im Zustellbezirk 31 B der Zustellgruppe 31 des Postamts Braunschweig eingesetzt. Diese Gruppe besteht aus fünf Zustellbezirken. Innerhalb der Zustellbezirke wird die Vertretung in der Weise geregelt, daß bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Ausfall eines Zustellers dessen Bezirk auf die vier anderen benachbarten Bezirke aufgeteilt wird, so daß deren Zusteller jeweils für mehrere Straßen des nicht besetzten Bezirks die dortige Zustellung zusätzlich mitübernehmen. Zu solchen Mehrleistungen werden lediglich Schwerbehinderte im Sinne der §§ 1 und 46 des Schwerbehindertengesetzes oder solche Zusteller nicht herangezogen, denen wegen einer sonstigen Behinderung ein personengebundener Zuschlag zugebilligt worden ist. Der Beamte ist zwar mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. anerkannt, gehört diesem Personenkreis jedoch nicht an.

14

Als am 17. Februar 1989 die im Bezirk 31 C eingesetzte Zustellerin plötzlich wegen Erkrankung ausfiel, wandte sich der in der Briefzustellung als Saalaufsicht eingesetzte und für den Personaleinsatz zuständige Zeuge Postbetriebsinspektor B. an die anderen vier Zusteller der Zustellgruppe 31 mit der Aufforderung, die Zustellung in dem entsprechend aufzuteilenden Bezirk 31 C für jeweils einige Straßen zu übernehmen. Während die drei anderen Zusteller die auf sie entfallende Mehrarbeit übernahmen, lehnte der Beamte die zusätzliche Übernahme der Zustellung für drei Straßen mit der Begründung ab, daß er aufgrund der ihm vom Personalrat erteilten Auskunft keine Mehrleistungen erbringen müsse. Außerdem wies er nach seiner unwiderlegten Einlassung auf seine Rückenschmerzen hin, die ihn an diesem Tage besonders stark behinderten. Der vom Zeugen B. verständigte Stellenvorsteher der Briefzustellung, der Zeuge Postamtsrat S., forderte den Beamten daraufhin nochmals zur Übernahme der erforderlichen Mehrarbeit auf und wies ihn auf die Folgen seiner Weigerung hin. Der Beamte blieb jedoch bei seiner Weigerung und berief sich auf die starken Rückenschmerzen, die ihm keine zusätzlichen Arbeiten erlaubten. Daraufhin wurde die Briefzustellung in den drei Straßen des Nachbarbezirks von einer der Jugendvertretung angehörenden freigestellten Dienstkraft übernommen. In der Zeit von Februar 1987 bis Juni 1988 hatte der Beamte an insgesamt 16 Tagen die durch plötzliche Personalausfälle bedingten Aufteilungen von Zustellbezirken widerspruchslos hingenommen und die erforderliche Mehrarbeit ausgeführt. Auch nach dem 17. Februar 1989 übernahm er am 22. September 1989 den zusätzlichen Teil des wiederum aufzuteilenden Zustellbezirks 31 C widerspruchslos. Nach der Liste der früher übernommenen Mehrarbeit in Nachbarbezirken hatte der Beamte sogar mehrfach für die Hälfte eines Nachbarbezirks die Zustellung übernommen.

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2.

Von den Anschuldigungsvorwürfen 2 und 3 (Sachverhaltsfeststellung zu 1 b und c) ist der Beamte freizustellen. Die Fahrt ohne Fahrerlaubnis sieht der Senat nicht als Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Der Beamte befand sich auf einer Urlaubsfahrt, als er ohne gültige Fahrerlaubnis angetroffen wurde. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß hier nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Beamten im besonderen Maße geeignet gewesen sein sollte, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Umstand, daß der Beamte vor nahezu zwei Jahrzehnten einmal wegen Trunkenheit am Steuer durch das Amtsgericht ... verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, kann nicht dazu führen, hier die Eignung im besonderen Maße zu begründen, die das außerdienstliche Verhalten des Beamten zu einem Dienstvergehen machen müßte. Das Ansehen des Beamtentums ist auch nicht in bedeutsamer Weise beeinträchtigt worden, und die Tat war hierzu auch nicht geeignet. Auch die Verweigerung von Mehrarbeit am 17. Februar 1989 stellt unter den festgestellten Umständen kein Dienstvergehen dar. Unwiderlegt und durch Zeugenaussagen bestätigt hat der Beamte vorgetragen, an diesem Tag starke Rückenschmerzen gehabt zu haben. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, daß er wegen seiner gesundheitlichen Indisposition jedenfalls nicht verpflichtet war, Mehrarbeit zu leisten. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Beamte sowohl vorher als auch nachher zur Übernahme von Mehrarbeit bereit gewesen ist und diese auch ausgeführt hat. Unter diesen Umständen kann ihm hier nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen nach § 55 Satz 2 BBG verletzt zu haben.

16

3.

Hingegen ist die Beteiligung des Beamten an dem Hundediebstahl ein sehr schwerwiegender Pflichtverstoß im Sinne der §§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Das Vergehen ist dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnen. Der Beamte hat nicht nur bei einem dienstlichen Zustellgang und in Dienstkleidung seinen Tatbeitrag zum Diebstahl des Hundes geleistet, sondern vor allem bei Vorbereitung und Begehung der Tat seine ausschließlich dienstlich erworbenen Kenntnisse und seine Vertrauensstellung als Postzusteller ausgenutzt. Wie bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, haben Diebstahlshandlungen eines Beamten disziplinarrechtlich sehr erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens vielfach übersteigendes Gewicht. Sie beeinträchtigen Ansehen und Vertrauen in schwerwiegender Weise. Einem Beamten, der stiehlt, glaubt man nicht, daß er sich im Dienst an Recht und Gesetz gebunden fühlt und sein Amt uneigennützig ausschließlich bestem Gewissen folgend und nur am Wohl der Allgemeinheit orientiert ohne jede Rücksicht auf eigenen materiellen Vorteil ausüben werde. Solche Diebstahlshandlungen zeugen in aller Regel von einem hohen Maß an Unzuverlässigkeit des Täters. Das ist aus disziplinarer Sicht von Bedeutung, weil die Verwaltung ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, zu denen auch der Schutz des Eigentums gehört, nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn sich ihre Beamten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums nicht als zuverlässig erweisen. In diesen Fällen ist die erforderliche Vertrauensgrundlage zwischen Beamten und Dienstherrn regelmäßig in Frage gestellt. Dementsprechend hat der Senat unter Beachtung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls Disziplinarmaßnahmen von der Gehaltskürzung bis zur Dienstentfernung und Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., Einleitung D 42).

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Der Senat meint, es unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles - anders als es der Bundesdisziplinaranwalt beantragt - mit einer Gehaltskürzung bewenden lassen zu können. Den Beamten belastet, daß er während des Dienstes in Dienstkleidung auf seinem Zustellgang seine genauen Kenntnisse der Verhältnisse dazu ausgenutzt hat dazu beizutragen, einem Postkunden einen Rauhhaardackel rechtswidrig wegzunehmen. Dabei ist er beobachtet worden. Der eingetretene Vertrauensschaden und der Ansehensverlust wiegen schwer. Der Annahme des Bundesdisziplinargerichts, der Beamte habe für sich oder seine Familie keinen Vermögensvorteil erreichen wollen, kann der Senat sich nicht anschließen. Wenn der Beamte seiner Tochter eine Freude machen wollte, so hätte es nahegelegen, in einem Tierheim oder bei einem Züchter einen geeigneten Hund zu erwerben. Statt dessen hat er während des Dienstes Beihilfe zu einem Hundediebstahl geleistet. Das kann nur so ausgelegt werden, daß es ihm darum gegangen ist, keine finanziellen Mittel aufzuwenden, um seiner Tochter eine Freude zu machen. Auf den materiellen Wert des Hundes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

18

Den Beamten belastet auch, daß er mit Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamtes B. vom 26. Februar 19... mit einer Geldbuße in Höhe von 200 DM diszipliniert werden mußte und sich hierdurch nicht hat von einem weiteren Dienstvergehen abhalten lassen. Die Disziplinarverfügung betraf Vorfälle, die sich in einem Zeitraum von einem knappen Jahr ereignet hatten und die teils außerdienstliche, teils dienstliche Pflichtverstöße darstellten, ohne jedoch einschlägig im Sinne des jetzt erhobenen Vorwurfs zu sein.

19

Mildernd vermag der Senat nur zu berücksichtigen, daß die Tat in besonders einfältiger Weise und ohne erhebliche kriminelle Energie begangen worden ist. Sie hätte ebensogut nach Dienstschluß und nicht in Dienstkleidung ausgeführt werden können. Die innerdienstliche Pflichtverletzung des Beamten erfordert aber eine spürbare und mehrfach auf ihn einwirkende Disziplinarmaßnahme, die der Senat unter den gegebenen Umständen mit einer Gehaltskürzung von 15 Monaten noch für angemessen hält.

20

4.

Diese Gehaltskürzung kann nach § 14 BDO auch verhängt werden, obwohl das gegen den Beamten eingeleitete Strafverfahren gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats und des erkennenden Senats ist die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße einer verhängten Strafe nicht gleichzusetzen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 13.90 - m.weit.Nachw.; zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

21

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 und 115 Abs. 3 BDO.

Bermel
Janzen
Sträter