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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1990, Az.: BVerwG 8 C 36/89

Ablösung von Erschließungsbeiträgen; Vertragsgrundlage; Erschließungsbeitragsrecht; Ablösungsverträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 36/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis 12.11.1985 - 3 K 216/82
OVG Saarland - 03.11.1988 - AZ: 1 R 83/87
BVerwG - 30.03.1989 - AZ: BVerwG 8 B 21.89

Fundstellen

  • BVerwGE 87, 77 - 84
  • DVBl 1991, 447-449 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 462-464 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1992, 442 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 1096-1098 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Verträge über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen (§ 133 III 2 BBauG/§ 133 III 5 BBauG) können in ihrer Verbindlichkeit durch die nach dem Vertragsschluß eingetretene Entwicklung nur dann berührt werden, wenn diese Entwicklung, weil jenseits der ablösungstypischen Risiken liegend, die Grundlage des Vertrags erschüttert hat.

2. Das Erschließungsbeitragsrecht setzt Ablösungsverträgen eine absolute (Mißbilligungs-) Grenze, die überschritten ist, wenn sich im Rahmen einer Beitragsabrechnung herausstellt, daß der Beitrag, der dem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, das Doppelte oder mehr bzw. die Hälfte oder weniger des vereinbarten Ablösungsvertrags ausmacht.