Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1989, Az.: BVerwG 8 B 21.89
Voraussetzungen für die Anpassung des Vertragsinhalts einer Ablösungsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 21.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis 12.11.1985 - 3 K 216/82
- OVG Saarland - 03.11.1988 - AZ: 1 R 83/87
- nachfolgend
- BVerwG - 09.11.1990 - AZ: BVerwG 8 C 36/89
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 30. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. November 1988 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.750 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache kann - wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist - dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Fragen einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen, welche Risiken derart mit dem Abschluß einer Ablösungsvereinbarung verbunden sind, daß dem jeweiligen Vertragspartner ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung noch zuzumuten ist, und wann das mit der Folge nicht mehr zutrifft, daß er eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.750 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus