Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1990, Az.: BVerwG 1 D 71.89
Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten; Disziplinarmaßnahmen für einen vorsätzliche Trunkenheitsfahrt; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst bei der Missachtung des Alkoholverbots im Dienst; Rechtsfolgen der Missachtung von Treuepflichten und der Weisungsgebundenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 71.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 18803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.09.1989 - AZ: I VL 20/88
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postobersekretär ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Oktober 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Herbert Seidel,
Bundesbahnbetriebsinspektor Holger Neun als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ...,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer I - F. -, vom 19. September 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion F. eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem mit Ablauf des 31. Juli 1988 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen zur Last,
- 1.
am 1. Januar 1982 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und einen Unfall mit erheblichem Personen- und Sachschaden verursacht zu haben,
- 2.
nach einer 1983 erfolgreich durchgeführten Alkoholentziehungskur erneut in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit verfallen und infolgedessen in den Jahren 1985 bis 1987 in einer Vielzahl von Fällen dem Dienst ferngeblieben zu sein, so daß er schließlich wegen alkoholbedingter dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand habe versetzt werden müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten am 19. September 1989 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrags das Ruhegehalt aberkannt. Es hat die Anschuldigungsvorwürfe für erwiesen gehalten und als ein einheitlich zu bewertendes, teils außerdienstlich - so Anschuldigungspunkt Nr. 1 -, teils innerhalb des Dienstes - so Anschuldigungspunkt Nr. 2 - begangenes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG gewürdigt, das so erhebliches Gewicht habe, daß die Grenze der weiteren Tragbarkeit eines noch im aktiven Dienst stehenden Beamten überschritten gewesen wäre. Schon die Trunkenheitsfahrt wiege angesichts der Gefahren, die von alkoholbeeinflußten Kraftfahrern im heutigen Straßenverkehr ausgehen, schwer, zumal die Blutalkoholkonzentration recht hoch gewesen und der Beifahrer schwer verletzt worden sei, auch der Fremdschaden mit rund 11.000 DM eine beachtliche Höhe erreicht habe. Im Vordergrund stünde jedoch Anschuldigungspunkt Nr. 2, der häufige Verspätungen oder sonstige Ausfälle des damals noch im aktiven Dienst stehenden Ruhestandsbeamten im Dienst zur Folge gehabt habe. Da der Ruhestandsbeamte jeden Kontakt zu Selbsthilfegruppen schließlich vermieden habe, sei auch eine günstige Prognose nicht möglich, zumal er auch jetzt dem Alkohol nicht vollkommen entsage. Eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens sei danach ausgeschlossen; es komme mit der Aberkennung des Ruhegehalts nur die höchste Disziplinarmaßnahme in Betracht.
Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Ruhestandsbeamten wegen dessen früher einmal sehr zufriedenstellenden Dienstleistungen mit entsprechenden Beurteilungen für nicht unwürdig gehalten, im Hinblick auf die Höhe seines Bruttoruhegehalts nach dessen Wegfall auch im Umfang von sechzig vom Hundert für im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig. Der gesetzliche Höchstsatz habe nicht zuerkannt werden können, weil der Ruhestandsbeamte keinerlei Unterhaltspflichten und zudem die Möglichkeit habe, seinen Unterhalt durch Nebeneinkünfte aufzubessern, es mithin an entsprechender Bedürftigkeit fehle.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Ruhestandsbeamte mit seiner Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht, ihm werde vor allem ein Rückfall in die Alkoholsucht angelastet dadurch, daß er eine ihm angebotene Verlängerung der zweiten stationären Entzugsbehandlung abgelehnt habe. Dieser Vorwurf sei nicht gerechtfertigt. Mangels Erfolgs der ersten Entzugsbehandlung könne von einem Rückfall - geschweige denn von einem verschuldeten - nicht gesprochen werden. Bis heute sei er von seiner Alkoholkrankheit nicht geheilt, weil er von nicht steuerbarem Verlangen nach Alkohol immer noch nicht befreit sei.
Allerdings sei in ihm jetzt die Erkenntnis gereift, daß er sich einer Langzeittherapie unterziehen müsse. Entsprechende Schritte werde er schon demnächst in die Wege leiten. Sollte sich diese Therapie dann als erfolgreich erweisen, so werde auch die Prognose für ihn allgemein günstig sein.
II.
Die Berufung erweist sich als unbegründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, weil der Beamte seine Verantwortlichkeit in bezug auf den Vorwurf zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 bestreitet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er hält aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt für erwiesen:
1.
Am 1. Januar 1982 gegen 23.40 Uhr befuhr der damals noch im aktiven Dienst stehende, zu dieser Zeit allerdings nicht im Dienst befindliche Ruhestandsbeamte mit seinem Pkw die Landstraße von S. kommend nach F.. Er hatte Alkohol getrunken und zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,00 Promille; er war damit alkoholbedingt fahruntauglich.
Bei Kilometer 0,6 verlor er die Gewalt über sein Fahrzeug, kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Verteilerkasten der Deutschen Bundespost. Hierbei erlitt sein Beifahrer eine Gehirnerschütterung und Platz- sowie Schnittwunden am ganzen Körper; er selbst erlitt einen Schädelbruch und wurde ebenso wie sein Beifahrer schwer verletzt und nicht ansprechbar dem Krankenhaus zugeführt. An seinem Pkw entstand Totalschaden. Am Verteilerkasten der Post wurde Sachschaden von anfangs geschätzten rd. 3.200 DM angerichtet; des weiteren wurden ein Wegweiser zertrümmert und eine Hecke beschädigt, wodurch weiterer Fremdschaden entstand. Dieser belief sich letztendlich insgesamt auf 11.000 DM.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 9. Februar 1982 wurde dieserhalb gegen den Ruhestandsbeamten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und fahrlässiger Körperverletzung - Vergehen gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1, 230, 232 StGB - eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 43 DM festgesetzt. Die Fahrerlaubnis wurde mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von weiteren zehn Monaten entzogen. Der Strafbefehl ist seit dem 24. Februar 1982 rechtskräftig, nachdem der Ruhestandsbeamte seinen zunächst erhobenen Einspruch zurückgenommen hatte.
Die Einlassung des Beamten, vor dem Unfall sechzehn Stunden keinerlei Alkohol mehr zu sich genommen zu haben, ist unglaubhaft, da er dann angesichts des am 2. Januar 1982 um 1.40 Uhr bei ihm festgestellten Blutalkoholwertes von 1,88 Promille selbst unter Berücksichtigung des für ihn günstigsten Abbauwertes von 0,1 Promille je Stunde eine unvorstellbar erscheinende Alkoholmenge getrunken haben müßte; seine Einlassung, der Unfall sei in erster Linie auf die zum Unfallzeitpunkt herrschenden ungünstigen Straßenverhältnisse (Glatteis) und auf die Sommerbereifung seines Pkw's zurückzuführen, ist unerheblich, da er zur Tatzeit alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war, seine Blutalkoholkonzentration sogar wesentlich über dem dafür maßgeblichen Grenzwert lag.
2.
Der Ruhestandsbeamte ist alkoholkrank. Bis zum Jahr 1973 kam es jedoch nicht zu Auffälligkeiten. Erst als er nach F. versetzt wurde und in einem Postwohnheim Unterkunft nahm, steigerte sich sein Alkoholkonsum. Alkoholexzesse führten dazu, daß er das Postwohnheim verlassen und in einem anderen Wohnheim für Postbedienstete untergebracht werden mußte. Auch kam es 1973 und 1975 zu Verkehrsunfällen, die durch Alkoholeinfluß herbeigeführt worden waren; der zweite machte bereits Kontrollschwierigkeiten beim Genuß von Alkohol deutlich. Am 2. Januar 1977 wurde er in alkoholbedingt bewußtlosem Zustand zu stationärer Behandlung in das Kreiskrankenhaus F. aufgenommen.
Auch dienstlich kam es zu Auffälligkeiten, die durch Alkoholeinfluß bedingt waren, insbesondere blieb er immer häufiger seinem Dienst fern. Auf Anregung seiner Vorgesetzten willigte er schließlich in eine Entzugsbehandlung ein und wurde vom 28. Januar bis 26. Juli 1980 in der psychosomatischen Klinik F. stationär behandelt. Danach gelang es ihm für ein halbes Jahr, dem Alkohol ganz zu entsagen. Dann wurde er rückfällig, weil er glaubte, von nun an kontrolliert trinken zu können. Das erwies sich als falsch, wie sich an dem unter Anschuldigungspunkt Nr. 1 erörterten Verkehrsunfall zeigt. Außerdem kam es zu dienstlichen Unzuträglichkeiten. Ende Juni sowie im September und November 1982, dann wieder Ende Februar und Anfang März 1983 trat er durch verspäteten Dienstantritt, zum Teil in angetrunkenem Zustand, und durch Vernachlässigung seiner Dienstgeschäfte in Erscheinung. Durch Feststellungsbescheid vom 23. August 1982 wurde der Verlust seiner Dienstbezüge für drei Stunden am 16. Juli 1982 festgestellt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Auch die Erkenntnis, daß ein wegen seiner alkoholbedingten dienstlichen Verfehlungen im Zeitraum von 1974 bis 1979 veranlaßtes Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 5. März 1981 eingestellt und sein Verhalten mißbilligt worden war, konnte seine Trinkgewohnheiten nicht verändern. Schließlich erklärte er sich aber zu erneuter stationärer Behandlung bereit. Er wurde am 19. Juli 1983 in das Helmut-H.-Haus in F. aufgenommen und führte dort eine Entzugsbehandlung durch. Obwohl diese nur rund drei Monate dauerte, er eine ihm angebotene Verlängerung der Behandlung ausschlug, weil ihm der Tagesablauf in der Klinik zu langweilig war, er sich zudem genügend gefestigt fühlte und er wieder arbeiten wollte, er die Klinik daher bereits am 18. Oktober 1983 verließ, wurde die Behandlung für erfolgreich gehalten. Auch nach dem Urteil von Sachverständigen konnte mit einem stabilen Therapieergebnis und einer günstigen Zukunftsprognose gerechnet werden.
Als er nach Beendigung der Kur seinen Dienst wieder aufnahm, belehrte ihn der Amtsvorsteher des Postamts F. am 31. Oktober 1983 schriftlich und mündlich darüber, daß er künftig zum Verzicht auf jeden Alkohol verpflichtet sei, und daß er mit der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen müsse, wenn er es dieser Verpflichtung zuwider zu einem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit kommen lasse, er dadurch bedingt dienstunfähig und deshalb seine Versetzung in den Ruhestand notwendig würde. Gleichzeitig wurde ihm dringend empfohlen, sich auch weiterhin in ambulante Behandlung zu begeben, sich jedenfalls von der Suchthilfe betreuen zu lassen, damit der Gefahr eines Rückfalls mit allen in Betracht kommenden Mitteln vorgebeugt werde.
Der Ruhestandsbeamte erkannte diese Warnungen und Belehrungen mit seiner Unterschrift an. Er nahm auch etwa zwei Jahre lang nach seiner Entlassung aus dem Helmut-H.-Haus regelmäßig an Treffen verschiedener Selbsthilfegruppen teil und hielt Verbindung zu den Anonymen Alkoholikern ebenso wie zum Guttempler-, dem Blaukreuz- und dem Kreuzbundorden, d.h. beinahe zu allen Organisationen, die sich der Betreuung suchtkranker Personen verschrieben haben, und er lebte in dieser Zeit auch alkoholabstinent. Das änderte sich erst, als er in seiner Freizeit mit dem Besuch von Spielhallen begann und dabei auch Schulden machte. Er ging von nun an nur noch unregelmäßig zu den Treffen der Selbsthilfegruppen und blieb, als ihm deshalb Vorwürfe gemacht wurden, diesen Treffen schließlich überhaupt fern. Zu gleicher Zeit begann er, wieder Alkohol zu sich zu nehmen. So glitt er erneut in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit ab und fehlte ab August 1985 auch wieder unentschuldigt im Dienst. Aus diesem Grund mußte in vielen Fällen der Verlust der Dienstbezüge nach § 9 Bundesbesoldungsgesetz festgestellt werden, und zwar
für den 11. Oktober 1985 durch Feststellungsbescheid vom 6. November 1985,
für 3 Stunden am 27. Oktober 1985 durch Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 1985,
für den 29. April und 9. Mai 1986 durch Feststellungsbescheid vom 28. Mai 1986,
für den 23. Dezember 1986 durch Feststellungsbescheid vom 19. Januar 1987,
für 5 Stunden am 17. Dezember 1986 durch Feststellungsbescheid vom 8. Januar 1987,
für den 20. Februar 1987,
für 4 Stunden am 25. Februar 1987,
für 5 Stunden am 26. Februar 1987,
für 5 Stunden am 27. Februar 1987,
für den 3. und 4. März 1987,
für 4 Stunden am 12. März 1987 sowie
für den 23. bis 26. März 1987 durch Feststellungsbescheid vom 2. April 1987,
für 6 Stunden am 3. April 1987,
für 5 Stunden am 9. April 1987,
für 5 Stunden am 24. April 1987,
für 5 Stunden am 29. April 1987 und
für den 30. April 1987 durch Feststellungsbescheid vom 20. Mai 1987,
für 6 Stunden am 11. Mai 1987,
für 5 Stunden am 19. Mai 1987 und
für den 21. Mai 1987 durch Feststellungsbescheid vom 3. Juli 1987,
für 6 Stunden am 25. Juni 1987,
für den 6. August 1987 und
für 7 Stunden am 10. August 1987 durch Feststellungsbescheid vom 20. August 1987,
für 7 Stunden am 25. August 1987,
für den 26. August 1987,
für den 2. September 1987,
für 5 Stunden am 11. November 1987,
für 5 Stunden am 12. November 1987,
für 5 Stunden am 24. November 1987,
für den 25. November 1987 und
für 4 Stunden am 27. November 1987 durch Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 1987.
Alle Bescheide sind bestandskräftig geworden.
Die häufigen Fehlzeiten des Ruhestandsbeamten und seine auch sonst zunehmende Unzuverlässigkeit führten zudem deshalb zu Unzuträglichkeiten, weil sich Vorgesetzte und Mitarbeiter beschwerten und nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wollten. Als dann am 25. Januar 1988 auch der Postbetriebsarzt Alkoholismus und dauernde Dienstunfähigkeit bei ihm feststellte, wurde gemäß § 42 Abs. 1 BBG seine Versetzung in den Ruhestand eingeleitet. Mit Ablauf des 31. Juli 1988 wurde er, am Tage zuvor erst 33 Jahre alt geworden und damit 22 Jahre vor Erreichen der durch § 41 Abs. 1 BBG festgelegten Altersgrenze für den aktiven Dienst, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Bei diesem Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt. Wäre der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst, so hätte er wegen Vertrauensunwürdigkeit aus dem Dienst entfernt werden müssen, so daß hier die Aberkennung des Ruhegehalts die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO gebotene disziplinare Folge des dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegten Dienstvergehens ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gebieten die Treue- und die volle Hingabepflicht sowie die Weisungsgebundenheit, die sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 54 Satz 1 und 55 Satz 2 BBG ergeben, einem Beamten, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft uneingeschränkt zu erhalten und gegebenenfalls alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun (vgl. Urteil vom 9. November 1983 - BVerwG 1 D 91.82 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 49> mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Urteil vom 26. September 1990 - BVerwG 1 D 62.89 -). Diese Pflicht erfordert ein Besserungsbemühen in dem Sinne, daß der Beamte nach einer Kur oder sonstiger Heilbehandlung wieder auftretendem Verlangen nach Alkohol bis hin zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegengesetzt und auf diese Weise das Verlangen allmählich abbaut, eines Tages womöglich sogar ganz überwindet. Ein solches Bemühen ist jedem Beamten zuzumuten, auch demjenigen, der seiner charakterlichen Struktur nach labil ist. Das ergibt sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten ebenso wie aus der dem Beamtenverhältnis eigenen Treuepflicht.
Von einem solchen Bemühen kann bei dem Ruhestandsbeamten hier indes keine Rede sein. Sonst hätte er nach der zweiten Kur nicht wieder mit dem Genuß von Alkohol angefangen, obwohl er zumindest aufgrund seiner Erfahrungen nach der ersten Kur wußte, daß jedenfalls er nicht zu dem ohnehin verschwindend geringen Prozentsatz der Bevölkerung gehört, der trotz Alkoholabhängigkeit den Genuß von Alkohol steuern und danach den auch durch berufliche Pflichten bedingten Notwendigkeiten anpassen kann.
Daß der Beamte insoweit nach der zweiten Kur schuldhaft gehandelt hat, steht für den Senat außer Zweifel. Das ergibt sich aus den Erfahrungen, die seine Mitglieder in zahlreichen einschlägigen Disziplinarfällen gewonnen haben und die sich vollinhaltlich mit den Gutachten der im vorliegenden Verfahren angehörten Sachverständigen R. und Dr. S. decken. Insbesondere der Sachverständige Dr. S. hat überzeugend dargelegt, daß für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB kein Anhalt besteht. Es kann daher letztlich offenbleiben, ob verminderte Verantwortlichkeit im Sinne des § 21 StGB hier überhaupt geeignet wäre, die disziplinare Höchstmaßnahme abzuwenden. Hätte der Ruhestandsbeamte nach Abschluß der zweiten Kur wirklich ihm unstillbar erscheinendes Verlangen nach Alkohol verspürt, so hätte er sich sofort an die Sozialbetreuerin oder einen Vorgesetzten mit dem Ziel wenden müssen, wieder einer wirksamen Entzugsbehandlung zugeführt zu werden, wie er sie jedenfalls 1983 durchgemacht hat. Daß er dies unterlassen und auf Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen überhaupt verzichtet, daß er statt dessen mit der Folge des Rückfalls in die nasse Phase seiner Alkoholkrankheit zum sogenannten "ersten Glas" gegriffen hat, gereicht ihm zum Vorwurf.
Soweit der Ruhestandsbeamte geltend macht, ihm werde vorwiegend die Nichtverlängerung der zweiten Kur angelastet, so ist das nicht richtig. Wie ein Beamter seine Dienstfähigkeit erhält, bleibt ihm selbst überlassen. Zu einer bestimmten Entzugstherapie kann er nicht gezwungen werden. Eine Kur bzw. deren Verlängerung wäre nur eine Möglichkeit gewesen, wenn sich der Ruhestandsbeamte entgegen seinen Beteuerungen nach der zweiten Kur nicht gefestigt und geheilt gefühlt hätte. Glaubt man indes seinen Beteuerungen, daß er nach dieser Kur kein unstillbares Verlangen nach Alkohol mehr gespürt hat, so ist nicht einzusehen, warum er dennoch die Kur hätte verlängern sollen. Er hätte sich aber sofort um eine erneute Kur oder eine sonst geeignet erscheinende Behandlung bemühen müssen, wenn er wieder vom Drang nach Alkohol befallen wurde, von dem er meinte, ihm aus eigener Kraft nicht erfolgreich begegnen zu können.
Wie wenig allerdings auch sonst von den Beteuerungen des Ruhestandsbeamten zu halten ist, macht im übrigen der Umstand deutlich, daß wegen Trunkenheit am Steuer und anschließender Unfallflucht am 24. Juni 1990 erneut ein Strafbefehl gegen ihn beim Amtsgericht F. beantragt worden ist. Bei dieser Straftat war eine Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille bei ihm festgestellt worden.
Dem Ruhestandsbeamten kann schließlich nicht zugute gehalten werden, das beamtenrechtliche Risiko nicht gekannt zu haben, das mit dem Wiederbeginn des Alkoholgenusses nach der am 18. Oktober 1983 beendeten Kur verbunden war. Allein durch die umfassende Belehrung seines Dienstvorgesetzten vom 31. Oktober 1983 war ihm unmißverständlich vor Augen geführt worden, was seine beamtenrechtliche Pflicht ist und welches die Folgen für seine Stellung als Beamter wären, wenn er sich dieser Pflicht zuwider erneut dem Genuß von Alkohol zuwenden würde. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den Standpunkt vertreten, daß der Ruhestandsbeamte jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, als er allen Erkenntnissen und Ermahnungen zum Trotz nach der zweiten Kur wieder Alkohol zu sich nahm. Das macht den Ruhestandsbeamten vertrauensunwürdig. Wer mit zumindest bedingtem Vorsatz gegen grundlegende Pflichten aus dem Beamtenverhältnis verstößt, kann das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr für sich beanspruchen. Allein Anschuldigungsvorwurf Nr. 2 würde die disziplinare Höchstmaßnahme erfordern. Hinzu kommt jedoch noch der Vorwurf zu Anschuldigungspunkt Nr. 1. Das beamtenrechtliche Gewicht dieser Pflichtverletzung bleibt zwar hinter demjenigen von Anschuldigungspunkt Nr. 2 weit zurück. Doch rundet die auch für sich keineswegs leichtzunehmende Pflichtverletzung am Neujahrstag 1982 das Persönlichkeitsbild des Ruhestandsbeamten ab. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht mithin das Ruhegehalt aberkannt.
Auch mit der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts zum Unterhaltshaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Zu einer Erhöhung besteht schon deshalb kein Anlaß, weil der vom Bundesdisziplinargericht bewilligte Bruchteil des Ruhegehalts erheblich über der durch Addition von Sozialhilfesatz (hier: 449 DM) und geschuldetem Mietzins (hier: 424 DM) gebildeten Summe liegt, die der Senat zum Richtmaß für den Wert der Bedürfnisse zu nehmen pflegt, die durch einen Unterhaltsbeitrag nach § 77 Abs. 1 BDO zu decken sind. Die Berufung muß daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückgewiesen werden.
Pellnitz
Sträter