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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1990, Az.: BVerwG 1 D 5.90

Beamtenrecht; Zugriff auf dienstlich zugängliches Geld; Versuch; Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 5.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.11.1989 - AZ: XIII VL 18/89

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 336 - 341
  • DVBl 1991, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1990, 329-332
  • DÖV 1991, 32-34
  • NVwZ 1991, 680 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1991, 216-217

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Annahme einer die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei schuldhaftem eigennützigen Zugriff auf dienstlich zugängliches Geld oder Gut ermöglichenden Versuchungssituation scheitert nicht schon daran, daß der Beamte beim Vollzug einer ihm vertrauten Tätigkeit, etwa bei dem alltäglichen Umgang mit dienstlichem Geld, versagt hat.

  2. 2.

    Die Annahme einer die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei schuldhaftem eigennützigen Zugriff auf dienstlich zugängliches Geld oder Gut ermöglichenden Versuchungssituation ist auch möglich, wenn der Tatentschluß im Zug einer durch ein von außen auf die Willensbildung des Beamten einwirkendes Ereignis hervorgerufenen Versuchungssituation ausgelöst worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 9. Oktober 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postbetriebsinspektor Herbert Seidel, Bundesbahnbetriebsinspektor Holger Neun als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ..., Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdiszplinargerichts, Kammer XIII - ... - vom 28. November 1989 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Bundesbahnsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten mit Urteil vom 4. März 1988 wegen Untreue in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM. Er hatte am 12. Juni 1987 ihm zugängliches Geld der Deutschen Bundesbahn in Zueignungsabsicht in einem dienstlichen Raum versteckt und anschließend bei der Bahnpolizei erklärt, er sei niedergeschlagen und ausgeraubt worden.

2

Das Landgericht ... änderte das Urteil des Schöffengerichts am 31. Oktober 1988 auf die strafmaßnahmebeschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft dahin, daß auf 180 Tagessätze zu je 60 DM erkannt wurde.

3

Dasselbe Landgericht verwarf die Revision des Beamten durch Beschluß vom 13. Januar 1989 als unzulässig.

4

2.

Der Regionalleiter des Deutschen Bundesbahn-Güterkraftverkehrs - Regionalleitung ... - leitete durch Verfügung vom 26. Mai 1989 gegen den Beamten wegen des strafgerichtlich festgestellten Sachverhalts das förmliche Disziplinarverfahren ein.

5

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ..., hat den Beamten durch Urteil vom 28. November 1989 in diesem Verfahren aus dem Dienst entfernt bei Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate.

6

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen im sachgleichen Strafverfahren von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

7

Der Beamte verrichtete am 12. Juni 1989 von 13.30 bis 23.15 Uhr Schalterdienst bei der Fahrkartenausgabe des Bahnhofs O. An diesem Tage war nach seiner unwiderlegten Einlassung seine Lebensgefährtin, die sich schon etwa sechs Tage vorher wegen eines anderen Mannes von ihm losgesagt hatte, aus der bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung ausgezogen. Aus Kummer hierüber trank der Beamte während des Dienstes zwischen 22.00 und 23.00 Uhr etwa vier bis fünf Schluck Alkohol aus einer Weinbrandflasche, was zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 g Promille führte. Gegen 23.00 Uhr nahm er in seinem Schalteraus zwei Schließfächern und von dem Abrechnungstisch die gesamten Tageseinnahmen im Umfange von 11.835 DM in Geldscheinen und Münzen, wickelte das Geld in eine Plastiktüte und versteckte diese in einem Kasten im Nebenraum. Dann verstreute er vor dem Abrechnungstisch noch etwas Geld und unterrichtete gegen 23.30 Uhr die Bahnpolizei mit der Behauptung, er sei niedergeschlagen und ausgeraubt worden. Er wiederholte diese Darstellung bei seiner ersten Vernehmung durch die etwa 15 bis 20 Minuten später erschienenen Polizeibeamten. Das Geld wurde am nächsten Tage von dem Bundesbahnobersekretär D. zufällig entdeckt. Der Beamte bestritt zunächst, das Geld dort versteckt zu haben, räumte aber in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 4. März 1988 seine alleinige Täterschaft ein und gab an, er sei durch die Trennung von seiner Verlobten so verzweifelt gewesen, daß ihm bei der Abrechnung nach dem Spätdienst plötzlich der Gedanke gekommen sei, ins Ausland zu verschwinden, ein neues Leben zu beginnen und dafür das ihm zugängliche dienstliche Geld mitzunehmen. Er habe die Tat nicht schon vorher geplant. Der Beamte hat auch später im disziplinargerichtlichen Verfahren an dieser Darstellung festgehalten.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu ansehensgerechtem Verhalten im Dienst und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3; 55 Satz 2; 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet, das mangels hinreichender Milderungsgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst gebiete.

9

Dieser habe sich zwar spontan zur Tat entschlossen, im Hinblick auf seine der Vollendung dienenden zeitraubenden Aktivitäten aber nicht spontan gehandelt.

10

3.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend, er habe entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts spontan gehandelt, um aufgrund eines unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol und in depressiver Gesamtstimmung plötzlich gefaßten Entschlusses mit dem unterschlagenen Geld einfach ins Ausland zu verschwinden. Dieses kopflose und unüberlegte Handeln rechtfertige die Annahme einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat und damit auch angesichts seiner bisherigen dienstlichen wie persönlichen Unbescholtenheit sein Verbleiben im Dienst.

11

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Disziplinarmaß und zur Herabsetzung des Beamten im Dienstgrad.

13

1.

Der für den Senat bindend festgestellte Sachverhalt hatgrundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Wer ihm anvertrautes oder doch zugängliches Geld privaten Zwecken zuführt, stört im allgemeinen das ihn mit der Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Deshalb kennzeichnet das Gesetz das Beamtenverhältnis auch ausdrücklich als ein beiderseitiges Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich als Beamter über die hiernach aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei der eigensüchtigen Zueignung amtlich anvertrauten oder amtlich zugänglichen Geldes regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.

14

2.

Das Beamtenverhältnis kann in einem solchen Fall nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unter anderem dann ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen außergewöhnlichen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und infolgedessen das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nicht völlig verloren hätte. Die Annahme einer solchen außergewöhnlichen Versuchungslage istnicht grundsätzlich schon dann ausgeschlossen, wenn der Beamte, wie hier, bei Ausübung einer ihm vertrauten Tätigkeit versagt hat, etwa bei ihm dienstlich alltäglichem Umgang mit Geld. Eine solche Einschränkung wäre lebensfremd. Sie ist auch nicht im Hinblick auf die Gefahr geboten, daß bei ihrer grundsätzlichen Anerkennung jedes erstmalige einschlägige Versagen von mit Kassengeschäften betrauten Beamten die Dienstentfernung ausschlösse. Die Annahme eines die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in diesem Fall ermöglichenden Milderungsgrundes kommt vielmehr nach ebenso ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1987 - BVerwG 1 D 101.86 -) allgemein auch dann in Betracht, wenn ein Beamter bei gewohnter, alltäglicher Tätigkeit unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger.

15

Ein solcher innerer Sachverhalt ist hier nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten mit der für die einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlichen Sicherheit nicht auszuschließen. Der auch für die Annahme von Milderungsgründen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats jedenfalls bei Feststellung hierzu führender konkreter Tatsachen anzuwendende Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des beschuldigten Beamten zu entscheiden sei, läßt hier die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu. Durch den glaubhaften Vortrag des Beamten und weiterezum Gegenstand der Hauptverhandlung im Disziplinarverfahren gemachte Beweismittel sind die sechs Tage vorher vollzogene Auflösung seines Verlöbnisses, der Auszug der Verlobten aus der gemeinsamen Wohnung am Tattage, der Alkoholgenuß unmittelbar vor der Tat und die alkoholische Beeinflussung im Tatzeitpunkt ebenso bewiesen wie die Sinnlosigkeit des gesamten Unternehmens und die sonstige völlige Unbescholtenheit des Beamten dienstlich wie außerdienstlich. Dann aber kann ihm auch geglaubt werden, daß er in durch die Auflösung seines Verlöbnisses verursachter und den Auszug der Verlobten aus der gemeinsamen Wohnung am Tattage noch verstärkter Verzweiflung spontan beschlossen hat, seine bisherige dienstliche und private Umwelt endgültig zu verlassen, anderswo ein neues Leben zu beginnen und sich hierfür seiner dienstlichen Tageseinnahmen als einer Art Anfangskapital zu bedienen. Er hat diesen Entschluß dann sofort, in sich folgerichtig und entgegen der Wertung durch das Bundesdisziplinargericht wenig zeitaufwendig in die Tat umgesetzt: Zwischen dem Beginn der Tatausführung, die nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten mit dem Tatentschluß zusammenfällt, und seiner ersten Anhörung durch die von ihm herbeigerufenen Polizeibeamten liegen nur etwa 15 bis 20 Minuten. Die Annahme spontanen Handelns ist mithin hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte zwischen Tatentschluß und Tatausführung genügend Zeit gehabt hätte, über die Pflichtwidrigkeit seines Tuns nachzudenken und den Eintritt der beabsichtigten Folge zu verhindern oder abzuwenden. In diesem Zusammenhang spielt auch der durch Verzweiflung über die Beendigung seines Verlöbnisses hervorgerufene, nicht unerhebliche Alkoholgenuß eine Rolle, der an derEntstehung der hier gegebenen außergewöhnlichen Versuchungssituation erleichternd mitursächlich gewesen sein mag.

16

Der Beamte ist bisher durch Pflichtverletzungen nicht aufgefallen. Eine dahingehende, insbesondere auf persönliche Bereicherung zu Lasten Dritter gerichtete Neigung ist in seinem für den Senat erkennbaren Persönlichkeitsbild nicht festzustellen. Er hat seinen Dienst zudem stets tadelfrei versehen und sehr gute dienstliche Leistungen erbracht. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme einer ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichenden einmaligen, persönlichkeitsfremden und durch eine besondere Versuchungssituation ausgelösten Tat auch ungeachtet dessen, daß der Beamte den Vorwurf der Unterschlagung später bis zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zurückgewiesen hat. Er hat sich dabei auf bloßes Bestreiten beschränkt und kein zusätzliches Unrecht gesetzt.

17

3.

Die Schwere des mit der Tat verwirklichten Vertrauensverlustes erfordert jedoch eine auch in die Zukunft wirkende nachdrückliche disziplinare Reaktion. Sie liegt wegen ihrer Außenwirkung und der für lange Zeit monatlich auf seinen Handlungswillen einwirkenden materiellen Einbußen hier in der Herabsetzung im Dienstgrad um ein Amt.

18

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Janzen
Pellnitz