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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1990, Az.: BVerwG 2 C 20/89

Versorgungsausgleich; Witwengeld; Rente

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 20/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg 29.04.1987 - AZ: 2 K 796/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.11.1988 - AZ: 12 A 1256/87

Fundstellen

  • DVBl 1991, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1991, 6-7
  • FamRZ 1991, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1991, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1991, 88-89

Amtlicher Leitsatz

Haben ein Beamter und seine geschiedene Ehefrau einander wieder geheiratet, so erhält die Witwe nach dem Tode des Beamten nur das aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Witwengeld, auch solange ihr noch keine Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs zusteht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1988 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1987 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens

Gründe

1

I.

Die 1936 geborene Klägerin ist die Witwe eines verstorbenen beamteten Sonderschullehrers des beklagten Landes. Ihre erste Ehe mit dem Beamten wurde durch seit dem 20. Mai 1984 rechtswirksames Urteil geschieden. Das Familiengericht begründete gleichzeitig zu Lasten der Versorgung des geschiedenen Ehemannes und zugunsten der Klägerin Anwartschaften in der Rentenversicherung für Angestellte von monatlich 1 013,81 DM (Versorgungsausgleich). Durch Unterhaltsvereinbarung vom 11. April 1984 verpflichtete sich der Beamte, seiner geschiedenen Ehefrau - der Klägerin - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich 1 200 DM Unterhalt zu zahlen. Am 5. März 1985 heirateten die Klägerin und ihr früherer Ehemann wieder. Dieser verstarb am 20. März 1985.

2

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte mit Bescheid vom 9. September 1985 rückwirkend zum 1. April 1985 das Witwengeld der Klägerin fest. Dabei kürzte es das Witwengeld von damals 1 643,60 DM gemäß § 57 BeamtVG um monatlich 639,16 DM. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesamt zurück.

3

Die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW vom 9. September 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1986 insoweit aufzuheben, als er die nach Maßgabe des § 57 BeamtVG vorgenommene Kürzung des Witwengeldes betrifft,

4

hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

5

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es sich auf die Erwägung gestützt, in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - sei der Klägerin die ungekürzte Versorgung zu gewähren. Die Besonderheit des vorliegenden Falles gegenüber den in § 5 Abs. 1 VAHRG ausdrücklich geregelten Fällen liege allein darin, daß nach dem Tode des Beamten die Versorgungsausgleichsverpflichtung und die Versorgungsausgleichsberechtigung sowie quasi die Unterhaltsverpflichtung und die Unterhaltsberechtigung in einer Person, nämlich in der der Klägerin, zusammenfielen. Dieser Fall werde zwar von § 5 Abs. 1 VAHRG nach seinem Wortlaut nicht erfaßt, sei jedoch in derselben Weise als Härtefall regelungsbedürftig. In Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze und der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz daher, die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Ihr Zweck treffe auch hier zu. Der Versorgungsausgleich solle nicht die amtsangemessene Alimentierung des Verpflichteten und den gegenwärtigen Unterhalt des Berechtigten unangemessen verkürzen, solange der Begünstigte aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Rente erhalten könne.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Wiederherstellung des klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils erstrebt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Der Beklagte hat zu Recht das Witwengeld der Klägerin aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzt.

9

Die Voraussetzungen eines zeitweisen Unterbleibens der Kürzung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105, geändert durch Art. 2 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2317) liegen, wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, nicht vor. Hierfür genügt es nicht, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte noch keine Rente aus dem erworbenen Anrecht erhalten kann. Vielmehr müßte sie außerdem einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Beamten, ihren Ehemann, als aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten haben oder nur wegen auf dem Versorgungsausgleich beruhender Leistungsunfähigkeit nicht haben. Ein solcher Anspruch gegen den Beamten, auch als Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB nach der erneuten Eheschließung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - IV b ZR 361/81 - <NJW 1983, 1317, 1319 = FamRZ 1983, 461 [BGH 09.02.1983 - IVb ZR 361/81], 463>, sowie Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 29. November 1984 <GMBl. S. 515>), kommt aber nach dem Tode des Beamten nicht mehr in Betracht.

10

Der Senat sieht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch keinen Raum für eine entsprechende Anwendung der Härteregelung des § 5 Abs. 1 VAHRG auf den vorliegenden Fall. Eine im Wege der Analogie auszufüllende Lücke in der gesetzlichen Regelung ist nicht zu erkennen:

11

Zwar stimmt die vorliegende Fallgestaltung mit der in § 5 Abs. 1 VAHRG geregelten insoweit überein, als der Belastung durch die Versorgungskürzung - hier der Belastung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Witwe des ausgleichspflichtigen Beamten - noch kein aktueller Rentenanspruch - hier der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ausgleichsberechtigte - gegenübersteht. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich - und ersichtlich gewollt - die Aussetzung der Versorgungskürzung nicht für alle derartigen Fälle vorgesehen, sondern einschränkend als weitere Voraussetzung die zusätzliche Belastung des Beamten als aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten durch einen Unterhaltsanspruch des Berechtigten gefordert. Er hat damit an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 53, 257 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] <303 f., 307 f.>) ausdrücklich als einer ergänzenden Regelung bedürftig bezeichnete Fallgestaltung angeknüpft. Dies schließt es aus, eine Absicht des Gesetzgebers dahingehend anzunehmen, daß stets oder wenigstens grundsätzlich die Versorgungskürzung ausgesetzt werden solle, solange ihr kein aktueller Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten gegenüberstehe (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 1988 - 1 RA 35/86 - <SozR 2200 § 1304 a Nr. 15> im Anschluß an Urteil vom 14. Januar 1986 -5 a RKn 24/84 - <BSGE 59, 246 = SozR 5795 § 5 Nr. 1>). Ebenso spricht der Charakter der Härteregelungen des VAHRG als Ausnahmen vom Grundsatz der Versorgungskürzung im Rahmen des Versorgungsausgleichs dagegen, ihren Anwendungsbereich durch eine erweiternde oder entsprechende Anwendung über das vom Gesetzgeber ausdrücklich Angeordnete und erkennbar Gewollte hinaus auszudehnen (vgl. auch Beschluß des Senats vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - <Buchholz 239.1 § 4 Nr. 1>).

12

Daß hiernach in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs die Witwenversorgung alsbald gekürzt wird, auch solange ein aktueller Rentenanspruch aus dem Versorgungsausgleich noch nicht besteht, hält der Senat nicht für verfassungswidrig. Die grundsätzliche Vereinbarkeit des Versorgungsausgleichs mit dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]) ausgesprochen. Zu den ausdrücklich aufgeführten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine ergänzende Regelung für geboten erachtet hat, um einen verfassungswidrigen Zustand zu vermeiden (a.a.O. S. 302 ff., 307 f.), zählt der vorliegende Fall nicht.

13

Es handelt sich hier nicht darum, daß - wie in den vom Bundesverfassungsgericht an erster Stelle genannten und nunmehr durch § 4 VAHRG geregelten Fällen - der Versorgungskürzung auf Dauer und endgültig kein angemessener Vorteil des Ausgleichsberechtigten gegenübersteht. Vielmehr kann die ausgleichsberechtigte Klägerin bei Eintritt ihres eigenen Versicherungsfalles die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rente erwarten.

14

Es geht hier nur - wie auch in den vom Bundesverfassungsgericht an zweiter Stelle genannten und nunmehr in § 5 VAHRG geregelten Fällen - um eine zeitliche Verschiebung zwischen Versorgungskürzung und Rentenbezug. Diese ist nicht schon generell verfassungswidrig, sondern - soweit hier in Betracht kommend - erst bei Hinzutreten der vom Bundesverfassungsgericht und nunmehr in § 5 Abs. 1 VAHRG ausdrücklich genannten Unterhaltsverpflichtung des ausgleichspflichtigen Beamten (vgl. BSG, Urteile vom 14. Januar 1986 und vom 8. Dezember 1988 <a.a.O.>; vgl. auch Beschluß des Senats vom 1. Februar 1988 <a.a.O.>). Insoweit liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, daß aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs einerseits und der späteren Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten andererseits die Klägerin sowohl Rechte als ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des verstorbenen Beamten als auch als dessen - nach Scheidung und Versorgungsausgleich geheiratete - Witwe hat. Beide Rechtsstellungen sind indessen mit Vor- und Nachteilen verbunden, die auf der grundsätzlichen Konzeption des Versorgungsausgleichs beruhen und keinen verfassungswidrigen Eingriff in Rechte der Klägerin erkennen lassen. Möglicherweise wäre es zwar in der konkreten Situation für sie günstiger, wenn nach der Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten der Versorgungsausgleich insgesamt rückgängig gemacht werden könnte; zu einer solchen Lösung war aber der Gesetzgeber nicht verpflichtet.

15

Auch aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich keine Pflicht des Gesetzgebers, die vorliegende Fallgestaltung den in § 5 Abs. 1 VAHRG geregelten Fällen gleich zu behandeln. Denn die Fälle unterscheiden sich wesentlich gerade dadurch, daß die doppelte Belastung des ausgleichsverpflichteten Beamten durch Kürzung des Ruhegehalts und Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau, an die die Härteregelung anknüpft, hier nicht gegeben ist.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO.

17

Der Senat hat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, in denen eine Verbesserung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. BVerwG - Entwurf eines Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1989, 1042 <1044>; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 27.88 - <DVBl. 1990, 869>).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 15 400 DM festgesetzt.