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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1990, Az.: BVerwG 6 B 39.89

Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld; Hinderung an einem Umzug durch Wohnungsmangel am neuen Dienstort; Darlegung der Divergenz eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde; Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 39.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.09.1989 - AZ: 3 B 89.00560

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 662 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1988 - BVerwG 6 C 68.86 - <Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 487 = ZBR 1990, 127> ab. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33>, vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130> und vom 4. Dezember 1986 - BVerwG 6 B 46.86 -) nur dann vor, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden rechtlichen Ausführungen der in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt, und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

3

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Februar 1986 die Umzugskostenvergütung dem Kläger zugesagt, das besondere dienstliche Interesse an seiner Gewinnung festgestellt und erwähnt worden, daß ihm Trennungsgeld im Rahmen der Anerkennung nach § 13 Satz 2 Nr. 2 BayTGV gewährt werden kann. Der Kläger beantragt die Bewilligung von Trennungsgeld ab 1. März 1986 bis zum Tage seines Umzugs am 28. Februar 1987. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, daß der Kläger nicht in der rechtlich gebotenen Weise nachweisen könne, daß er uneingeschränkt umzugswillig und nur durch Wohnungsmangel am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet an einem Umzug gehindert war. Er habe es an dem erforderlichen Maß der Wohnungsbemühungen fehlen lassen. Er habe jedenfalls deshalb, weil er keine individuelle Suchanzeige in Tageszeitungen aufgegeben hat, schon einen der - unabhängig von der versehentlich unterbliebenen Aushändigung des Merkblattes für Trennungsgeldempfänger und den im Schreiben vom 7. Februar 1986 begrifflich erwähnten, aber nicht erläuterten Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld - naheliegendsten Wege zum Erlangen einer angemessenen Wohnung nicht genutzt. Ein Anspruch, aus dem rechtlichen Grund des Schadenersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht so gestellt zu werden, als hätte er Trennungsgeld zu erhalten, stehe dem Kläger nicht zu, da er von sich aus die gebotenen Anstrengungen zum Erlangen einer angemessenen Wohnung hätte unternehmen müssen.

4

Mithin ist das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gekommen, daß es hier bereits unabhängig von der Frage der unterbliebenen Belehrung an der uneingeschränkten Umzugswilligkeit des Klägers fehle. Insoweit hat es seiner Entscheidung keinen von dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt.

5

Das Berufungsgericht hat auch den Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht aus den gleichen Gründen verneint. Soweit es in diesem Zusammenhang mit den Worten "davon abgesehen ..." ergänzend weitere Ausführungen zur Belehrungspflicht des Dienstherrn macht, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf diesen zusätzlichen Erwägungen, so daß die Abweichungsrüge schon deshalb keinen Erfolg haben kann.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 662 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.