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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1986, Az.: BVerwG 6 B 46/86

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Bewilligung von Trennungsgeld; Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 46/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 11.03.1986 - AZ: 5 A 9/84

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. März 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 279 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

1.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen ab. Eine die Revision eröffnende Divergenz besteht nur, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt, und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die angefochtene Entscheidung auf ihr beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33>, vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130> und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 -). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger durch bestandskräftigen Bescheid der Standortverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV aus zwingenden persönlichen Gründen für den Zeitraum vom 16. Juni 1980 bis zum 31. Juli (12. Juni) 1981 Trennungsgeld bewilligt worden.

4

In diesem Verfahren beantragt der Kläger nunmehr die Weitergewährung des Trennungsgeldes aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 TGV.

5

Das Berufungsgericht hatte somit allein darüber zu entscheiden, ob dem Kläger weiterhin Trennungsgeld zu bewilligen ist, weil am Tage des Wegfalls des Hinderungsgrundes oder am letzten Tage der Frist ein anderer zwingender persönlicher Grund vorlag. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, daß der neue Hinderungsgrund - der Besuch der Klasse 12 des Gymnasiums durch den Sohn Martin des Klägers - erst nach dessen Dienstantritt am neuen Dienstort hinzugetreten ist. Bei diesem Streitgegenstand des Verfahrens kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger ursprünglich die Wahlmöglichkeit hatte, ob er seinen Trennungsgeldanspruch mit Wohnungsmangel oder ausschließlich mit einem zwingenden persönlichen Hindernis begründen wollte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts (Urteilsausfertigung S. 8) sind für die rechtliche Beurteilung des Weiterbewilligungsantrages nicht entscheidungserheblich, so daß die Abweichungsrüge schon deshalb keinen Erfolg haben kann.

6

2.

Aus diesen Gründen kann die Revision auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die in der Beschwerdeschrift als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,

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ob im Falle eines objektiven Wohnungsmangels am neuen Dienstort Trennungsgeld zunächst nur auf dieser Grundlage gewährt werden kann und zwingende persönliche Gründe nur die Weitergewährung des Trennungsgeldes von dem Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels an ermöglichen oder ob Trennungsgeld trotz objektiv bestehenden Wohnungsmangels bereits von Anfang an, d. h. ab Dienstantritt, wegen zwingender persönlicher Gründe gewährt werden kann,

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würde sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da auch das Revisionsgericht von der Bestandskraft des ersten Trennungsgeldbewilligungsbescheides auszugehen und lediglich die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 TGV zu überprüfen hätte. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht keine Feststellung darüber getroffen, daß der Kläger tatsächlich zunächst auch wegen Wohnungsmangels gehindert war, an den neuen Dienstort umzuziehen. Eine solche Feststellung könnte erst nach einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, Zurückverweisung an das Berufungsgericht und weiterer Sachaufklärung getroffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur dann zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst aufgrund weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache stellt (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1981 - BVerwG 3 B 43.60 - <NJW 1961, 1229>, vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 5.78 - und vom 23. März 1984 - BVerwG 6 B 123.83 -).

9

3.

Schließlich ist auch die Rüge der Beschwerde ungerechtfertigt, das Urteil des Berufungsgerichts leide deshalb an einem Verfahrensfehler, weil die Entscheidung entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen worden sei. Nach Auffassung der Beschwerde hat die Vorinstanz außer acht gelassen, daß der Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten am 27. Mai 1980 einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden gestellt hat. Dieser Antrag habe im Widerspruch zu dem Antrag des Klägers vom 21. Mai 1980 auf Gewährung von Trennungsgeld gestanden, in dem er die Frage, ob er durch Wohnungsmangel gehindert sei, sofort an den Dienstort umzuziehen, verneint hatte. Durch den Antrag vom 27. Mai 1980 habe der Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er an dem neuen Dienstort keine Wohnung habe und entgegen seiner Angabe im Trennungsgeldantrag vom 21. Mai 1980 aus diesem Grunde an einem sofortigen Umzug an den neuen Dienstort gehindert sei. Es erscheint bereits fraglich, ob diese Schlußfolgerung richtig ist. Denn der Beamte/Soldat kann auch dann die Wohnungsfürsorge des Dienstherrn in Anspruch nehmen, wenn er an sich auf dem freien Wohnungsmarkt ohne weiteres eine Wohnung erhalten könnte. Jedenfalls kann die Verfahrensrüge deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil des Berufungsgerichts - wie ausgeführt - nicht auf der Angabe des Klägers in dem Trennungsgeldantrag, er sei nicht durch Wohnungsmangel behindert, sofort an den neuen Dienstort umzuziehen, beruht.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 279 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.