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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1990, Az.: BVerwG 7 B 104.90

Revision; Nichtzulassung; Berufungsurteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 104.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 14.11.1984 - AZ: 4754 IX 82
VGH Bayern - 14.05.1990 - AZ: 5 B 85 A.115

Fundstellen

  • NJW 1991, 190 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 161 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Hinweis im Berufungsurteil, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision seien nicht erfüllt, genügt den Anforderungen an eine Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, so bereits mit näherer Begründung Beschluß vom 13. Oktober 1967 - BVerwG 4 CB 87.66 -).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 1990 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beschwert sich in seiner Klage über die Behandlung mehrerer, von ihm eingereichter Patentanmeldungen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht prozeßfähig sei; das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit derselben Begründung zurückgewiesen.

2

Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erreichen möchte, hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig.

3

Für die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist erforderlich, daß dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufungsinstanz nicht fortwirken, reichen zur Zulassung nicht aus. Das Vorbringen der Beschwerde betrifft - abgesehen von der Rüge, das Berufungsgericht habe die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision nicht begründet - ausschließlich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Damit hat sie nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schlüssig dargelegt. Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerde dahin zu verstehen wäre, daß sie (auch) das Verfahren vor dem Berufungsgericht rügen will, könnte ihr nicht stattgegeben werden. Das Berufungsgericht hat den Kläger nämlich verfahrensfehlerfrei als prozeßunfähig behandelt. Es hat, wie schon das Verwaltungsgericht, seine Entscheidung auf das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. 21. März 1984 gestützt, in dem ausgeführt ist, daß dem Kläger aufgrund einer abnormen Persönlichkeitsstruktur in dem hier maßgeblichen Lebensbereich die freie Willensbestimmung fehle, und hat diese Einschätzung des Gutachters durch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren bestätigt gefunden. Das ist nicht zu beanstanden. Zu einer Befragung des Klägers über den Inhalt und das Ziel seiner Klage bestand in Anbetracht der vom Berufungsgericht festgestellten Prozeßunfähigkeit des Klägers kein Anlaß. Der Mangel der Prozeßfähigkeit wird nicht dadurch ausgeräumt, daß der Kläger nunmehr anwaltlich vertreten ist.

4

Auch mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision nicht begründet, ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan, weil nach dieser Vorschrift nur solche Verfahrensmängel gerügt werden können, die der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sache anhaften (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juni 1989 - BVerwG 7 B 123.88 - Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 88). Davon abgesehen ist den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO geprüft, jedoch keinen der dort genannten Revisionszulassungsgründe für gegeben gehalten hat. Eine weitergehende Begründung seiner Zulassungsentscheidung war nicht erforderlich. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Hinweis im Berufungsurteil, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO seien nicht erfüllt, den Anforderungen an eine Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision genügt (so bereits mit näherer Begründung Beschluß vom 13. Oktober 1967 - BVerwG 4 CB 87.66).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Bardenhewer