Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1989, Az.: BVerwG 7 B 123.88
Gemeinderatsmitglied; Verschwiegenheitspflicht; Meinungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 123.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 16.07.1986 - AZ: 7 K 85.02283
- VGH Bayern - 23.03.1988 - AZ: 4 B 86.02994
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 2 GG
- Art. 20 Abs. 2 BayGO
Fundstellen
- BayVBl 1990, 157-158
- DVBl 1990, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 975-976 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 663 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zum Verhältnis von Verschwiegenheitspflicht und Meinungsfreiheit ehrenamtlicher Gemeinderatsmitglieder.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1989 durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Mitglied des Gemeinderats der Beklagten. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Gemeinderats, durch den ihm wegen Verletzung der ihm als Gemeinderatsmitglied obliegenden Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld auferlegt worden ist. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil (BayVBl. 1989, 81) wendet, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel entnehmen.
Die Beschwerde trägt vor: Das vorliegende Verfahren gebe Anlaß zur Entscheidung der grundsätzlichen und noch ungeklärten Frage, welchen Einfluß das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit auf die Verschwiegenheitspflicht eines ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieds nehme. Der Gemeinderat der Beklagten habe eine in der Presse veröffentlichte Äußerung des Klägers zum geplanten Abschluß eines rechtswidrigen Stromlieferungsvertrags der Beklagten mit einem Energieversorgungsunternehmen zu Unrecht als Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gewertet und gegen den Kläger ein Ordnungsgeld verhängt. Dem Kläger stehe für seine Äußerung der Grundrechtsschutz der freien Meinungsäußerung zu (Art. 5 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG 2 C 11.70 - (BayVBl. 1972, 104) zwar der Amtsverschwiegenheit des Beamten das Übergewicht gegenüber den in Art. 5 GG geschützten Gütern der freien Meinungsäußerung und der Wissenschaftsfreiheit eingeräumt. Auf einen ehrenamtlichen Gemeinderat treffe die für einen Berufsbeamten geltende rechtliche Lage jedoch nicht zu; denn der kommunale Wahlbeamte sei vor allem auch seinen Wählern gegenüber verpflichtet. Es gehe jedenfalls darum zu klären, ob der drohende Abschluß eines rechtswidrigen Vertrages geheimhaltungsbedürftig sei.
Eine bislang ungeklärte Frage von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder die Fortbildung des revisiblen Rechts wird mit diesem Vorbringen nicht aufgeworfen. Was die Beschwerde für zweifelhaft hält, kann auf der Grundlage der zu Art. 5 GG ergangenen Rechtsprechung abschließend beantwortet werden; die Entscheidung ist durch diese Rechtsprechung so weit vorgezeichnet, daß es eines Revisionsverfahrens nicht bedarf. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das in Abs. 1 gewährleistete Recht, eine Meinung frei äußern und verbreiten zu dürfen, seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 71, 206 [BVerfG 03.12.1985 - 1 BvL 15/84] <214>[BVerfG 03.12.1985 - 1 BvL 15/84] m.w.N.). Die den Kläger belastende Verschwiegenheitsverpflichtung des Art. 20 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung verbietet dem ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger, bei seiner Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheiten zu offenbaren; ausgenommen sind nur Mitteilungen im amtlichen Verkehr sowie Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Diese gemeinderechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung ist, wie auf der Hand liegt, nicht gegen irgendeine Meinung als solche gerichtet; sie beruht auf "Vorschriften der allgemeinen Gesetze" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, so daß eine Einschränkung der Meinungsfreiheit nicht ausgeschlossen ist.
Allerdings ist die das Grundrecht der Meinungsfreiheit tangierende Regelung, die die Gemeinderatsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet, ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts der Meinungsfreiheit anzuwenden; sie ist aus der Erkenntnis der Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit auszulegen, so daß sie in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken ist (BVerfGE a.a.O.). Doch auch aus dieser Sicht ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshof ersichtlich nicht zu beanstanden, wonach sich die Verpflichtung des Klägers zur Verschwiegenheit auf den in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Ratsbeschluß erstreckt, in dem die grundsätzliche Bereitschaft der Gemeinde zum Abschluß eines Energielieferungsvertrags gegenüber dem mit der Gemeinde verhandelnden Energieversorgungsunternehmen zum Ausdruck gekommen war. Angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof gewürdigten erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Bedeutung des Stromlieferungsvertrags für die beklagte Gemeinde lag die Geheimhaltung dieses Umstands in deren wohlverstandenem Interesse, schon weil sie zur Wahrung der eigenen Verhandlungsposition notwendig war. Überwiegende Belange des Klägers, die dazu drängten, die Vertragsabsichten der beklagten Gemeinde in der Presse offenzulegen, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht darin sehen müssen, daß das dem Gemeinderatsbeschluß zugrundeliegende Vertragsangebot eine kartellrechtswidrige Laufzeit von über zwanzig Jahren enthielt. Ein durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Interesse des Klägers, in die Öffentlichkeit zu gehen, wird vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhaltsgestaltung auch durch diesen Umstand nicht begründet. Zum einen war die grundsätzliche Bereitschaft der beklagten Gemeinde zum Vertragsabschluß mit den Auflagen verbunden, in weiteren Verhandlungen durch die Verwaltung die Laufzeit möglichst zu reduzieren und den Vertragsentwurf durch den Bayerischen Gemeindetag überprüfen zu lassen, so daß es nach Lage der Dinge nicht ohne weiteres erforderlich gewesen wäre, die Verhandlungsinteressen der beklagten Gemeinde aufs Spiel zu setzen. Vor allem aber - und das ist ausschlaggebend - wäre der Kläger, falls ihm ein weiteres Zuwarten unvertretbar erschienen sein sollte, gehalten gewesen, die Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Vorgang zu befassen; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war dem Kläger dieser mögliche Weg bewußt. Die vorherige Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde wäre der die berechtigter. Interessen der Gemeinde schonendere und dem Kläger zugleich zumutbare Weg gewesen. Deshalb beruht die auf dem Vorwurf des Bruchs der Geheimhaltungspflicht gründende Verhängung eines Ordnungsgeldes auf keiner unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Klägers.
Das Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG 2 C 11.70 -, auf das sich die Beschwerde bezieht, betrifft die Frage, wie das verfassungsrechtliche Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 5 GG), mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zum Ausgleich zu bringen ist. Für das Verhältnis des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu kommunalrechtlich geregelten Verschwiegenheitspflichten und zur Beurteilung der Frage, ob sich insoweit im vorliegenden Verfahren grundsätzliche Fragestellungen ergeben, gibt diese Entscheidung - auch im Sinne der von der Beschwerde gezogenen Folgerung - nichts her.
Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), den die Beschwerde darin erblickt, daß die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil mit der formelhaften Wendung
"Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt."
unzureichend begründet worden sei, ist nicht gegeben.
Dabei ist auf die Frage, ob die Entscheidung über die Zulassung der Revision überhaupt einer Begründungspflicht unterliegt, nicht weiter einzugehen. Der Senat neigt jedenfalls für den Fall des Begründungserfordernisses dazu, in der Bezugnahme auf § 132 ADS. 2 VwGO im Berufungsurteil eine ausreichende Begründung für die Nichtzulassung der Revision zu sehen. Aber selbst wenn das nicht zutreffen sollte, würde das Berufungsurteil, das der Kläger in einem Revisionsverfahren überprüfen lassen will, nicht auf jenem Verfahrensmangel beruhen. Die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen, die der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sache anhaften; Verfahrensmängel, die dem Berufungsgericht nur bei seiner Entscheidung über die Revisionszulassung unterlaufen sind, können nach dieser Vorschrift nicht gerügt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer