Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1990, Az.: BVerwG 7 B 94.90
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Entscheidungserheblichkeit bezüglich der Frage des Ausübens des Hausrecht an den einer kommunalen Fraktion überlassenen Räumen; Revisibilität allgemeiner Rechtsgrundsätze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 94.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 22.01.1988 - AZ: 4 K 1244/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.04.1990 - AZ: 15 A 864/88
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Kommunalrecht
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, Fraktion in einer Bezirksvertretung einer nordrhein-westfälischen Stadt, und der beklagte Oberstadtdirektor streiten, wer von ihnen als Inhaber des Hausrechts an den Fraktionsräumen befugt ist, ein Hausverbot oder sonstige die Fraktionsräume betreffende Ordnungsmaßnahmen zu treffen. Die im Berufungsverfahren durch Stellung eines Hilfsantrags geänderte Feststellungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erstrebt, ist nicht begründet. Der Beschwerdeschrift sind die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Beruhen des Berufungsurteils auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel -, auf die sich die Beschwerde beruft, nicht zu entnehmen.
1.
Die Beschwerde hält es für eine klärungsbedürftige, wegen ihrer Grundsätzlichkeit die Revisionszulassung rechtfertigende Frage,
inwieweit die von der Stadtverwaltung den Fraktionen des Rates bzw. Bezirksvertretungen zur Verfügung gestellten Räume dem Hausrecht der Verwaltung unterliegen und unter welchen Umständen - insbesondere in welchen Ermessensgrenzen - die Räumung solcher Räume durch, die Verwaltung geschehen kann.
Das Berufungsurteil gehe - so die Beschwerde - auf die Frage der Ermessensbindung nicht ein, die der Ausübung des Hausrechts Grenzen setze. Mit der zuzulassenden Revision werde die Verletzung von § 40 VwVfG gerügt; damit betreffe sie revisibles Recht. Eine rechtsgrundsätzliche, die Revision eröffnende Frage wird mit diesem Vorbringen aus zwei Gründen nicht aufgeworfen.
Zum ersten betrifft die von der Beschwerde aufgeworfene Frage irrevisibles Recht. Regelungen über die Zuständigkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung der im Verwaltungsgebrauch der Gemeinden stehenden Gebäude und Räume betreffen das Recht der Gemeindeordnungen der Länder und das kommunale Geschäftsordnungs- bzw. Satzungsrecht. Das gilt auch, soweit im Berufungsurteil Lücken des gesetzten Rechts durch den Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze über die Ordnungsbefugnisse von Hoheitsträgern geschlossen werden; denn allgemeine Rechtsgrundsätze sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur revisibel, wenn sie zur Ergänzung von Bundesrecht herangezogen worden sind. Ähnliches gilt, soweit sich die Beschwerde auf einen Verstoß gegen § 40 VwVfG NW beruft. Diese Vorschrift ist zwar revisibles Recht (§ 137 Abs. 2 VwGO); das kann jedoch nicht dazu führen, daß die Anwendung einer dem irrevisiblen Recht entstammenden Ermessensregelung als Verletzung revisiblen Rechts zu rügen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - <NJW 1988, 472 = Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1>).
Zum anderen wäre über die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu befinden, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Was das als Hauptantrag gestellte Feststellungsbegehren betrifft, so geht es allein um die innerorganisatorische Kompetenz, die in Rede stehenden Ordnungsmaßnahmen zu treffen; die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen ist insoweit nicht Gegenstand des Streits. Im Streit steht diese Frage nur im Rahmen des Hilfsantrags. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht jedoch als unzulässig abgewiesen, so daß auch hier die Rechtmäßigkeitsprüfung entfällt. Die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe die Klage mit dem Hilfsantrag verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen, greift nicht durch (vgl. zu 2).
2.
Die Beschwerde beruft sich des weiteren auf einen revisionseröffnenden Verfahrensmangel, den sie darin sieht, daß das Oberverwaltungsgericht ein Feststellungsinteresse wegen fehlender Wiederholungsgefahr zu Unrecht verneint und außerdem den Gesichtspunkt eines Rehabilitierungsinteresses der Klägerin nicht in Betracht gezogen habe.
Unter dem Gesichtspunkt (un)zutreffend beurteilter Wiederholungsgefahr muß die Beschwerde schon mit Rücksicht auf die Feststellung des Berufungsurteils scheitern, daß die Maßnahmen des Beklagten vom 21. Februar 1985 nach ihrer Art und ihrem Umfang durch die damaligen Vorkommnisse veranlaßt waren und eine Wiederholung solcher Ereignisse mit demselben oder wenigstens ähnlichem Geschehensablauf außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege. Diese Feststellungen werden durch die unsubstantiierte Einlassung der Beschwerde, es sei damit zu rechnen, daß sich die Öffentlichkeit auch künftig wieder hilfesuchend an die Klägerin als Exponentin einer Umweltpartei wenden werde und daß es in diesem Zusammenhang wieder "zu ähnlichen Ereignissen wie den in Rede stehenden kommen" werde, nicht erschüttert.
Daß die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit des in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erstmals gestellten Hilfsantrags ein Rehabilitierungsinteresse geltend gemacht und das Oberverwaltungsgericht diesen Vortrag übergangen hätte, trägt die Beschwerde nicht vor. Das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, den in der Berufungsinstanz versäumten Klagevortrag nachzuholen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Kreiling
Dr. Bardenhewer