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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1990, Az.: BVerwG 1 WB 43/89

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Anforderungen an die Bewertung eines Dienstpostens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 43/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Elser, Oberfeldwebel Mikuteit als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wird derzeit in der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... als Flugwerkprüferfeldwebel PAH/VBH verwendet. Sein Dienstposten wird im Stellenplan mit A 9/A 8 Z bewertet.

2

Mit Schriftsatz vom 9. August 1988 beschwerte er sich gegen die Bewertung seines Dienstpostens als zu niedrig. An der Heeresfliegerwaffenschule in B. seien die Stellen der Flugwerkprüferfeldwebel nach A 9 mA eingestuft. Da er die gleichen Aufgaben wie die dortigen Dienstposteninhaber wahrzunehmen habe und quantitativ sogar hoher belastet sei, werde seine Stelle nicht sachgerecht bewertet. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse diese deshalb höhergesetzt werden.

3

Der Inspekteur des Heeres (InspH) sah als Betroffenen der Beschwerde das Heeresamt an und wies sie mit Bescheid vom 2. Dezember 1988, zugestellt am 6. Dezember 1988, als unzulässig zurück. Die Dotierung eines Dienstpostens sei eine organisatorische Maßnahme, die nicht in den Rechtskreis eines Soldaten eingreife. Im übrigen gebe es sachliche Unterschiede zwischen dem Dienstposten des Antragstellers und denen an der Heeresfliegerwaffenschule.

4

Zusätzlich hierzu erhielt der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Dezember 1988 vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü H IV 2 - eine "Ablehnung des Antrags auf Höherbewertung". Diesem Schreiben war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.

5

Gegen die Entscheidung des InspH legte der Antragsteller unter dem 16. Dezember 1988 weitere Beschwerde ein, die am nächsten Tag beim BMVg einging. In seinem Schriftsatz vom 9. Januar 1989 machte der Antragsteller erneut geltend, daß er in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt werde, weil eine Differenzierung zwischen den Dienstposten der Flugwerkprüferfeldwebel nicht gerechtfertigt sei.

6

Mit Schreiben vom 7. Februar 1989, ebenfalls ohne Rechtsmittelbelehrung, teilte der BMVg - P II 5 - dem Antragsteller mit, daß eine Dienstpostenanhebung nicht erfolge und bat unter anderem um Mitteilung, ob die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden solle. Eine entsprechende Erklärung wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. März 1989 ohne nähere Begründung abgegeben.

7

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der BMVg dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 18. April 1989 vorgelegt.

8

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Wie bereits im Beschwerdeverfahren ausgeführt worden sei, stehe der grundgesetzliche Schutz des Art. 3 GG jedem Arbeitnehmer und damit auch jedem Soldaten zur Seite. Sachliche Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung und Differenzierung der Bewertung der Dienstposten der Flugwerkprüferfeldwebel seien hinterfragt, jedoch nicht beantwortet worden. Faktum sei, daß er Qualifikationen und Auszeichnungen in einer quantitativen Menge erworben habe, die ihn jederzeit für einen Dienstposten als Flugwerkprüfer an der Heeresfliegerwaffenschule in B. qualifizierten. In B. sei nur die Qualifikation in einer Fachrichtung für zwei Waffensysteme erforderlich. Er - der Antragsteller - verfüge jedoch über zwei Fachrichtungen für zwei Waffensysteme. In der Begründung zur weiteren Beschwerde habe er mit Schriftsatz vom 9. Januar 1989 das Auswahlverfahren für die Dienstposten an der Heeresfliegerwaffenschule nachgefragt, jedoch keine Information erhalten. Soweit tatsächlich ein Auswahlverfahren für die Dienstposten an der Heeresfliegerwaffenschule notwendig sein sollte, sei ihm jedenfalls bis zum heutigen Tag nicht die Gelegenheit gegeben worden, an einem solchen Auswahlverfahren teilzunehmen, bzw. von seiten des BMVg kein Nachweis geführt worden, daß eine erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Auswahlverfahren nicht erwartet werden könne.

9

Im Endergebnis bleibe das einzig immer wiederkehrende Argument, daß die Bewertung seines Dienstpostens innerhalb der STAN als Grundlage für die Haushaltsanforderung und Stellenpläne ihn, den Antragsteller, nicht unmittelbar beträfen.

10

Für ihn sei somit eine organisatorische Maßnahme in ihrer Wirksamkeit und Durchsetzungskraft über sein grundgesetzlich geschütztes Recht hinausgewachsen. Schon rein vom normativen System her könne diese Lösung weder befriedigen noch nachvollziehbar sein. Der Gleichheitsgrundsatz sei ein absolutes Recht und nur anhand von darzustellenden und zu beweisenden sachlichen Differenzierungsgründen gerechtfertigt einschränkbar. Insofern könne sein Begehren auch nicht als unzulässig betrachtet werden, da er eine Verletzung seiner Rechte und eine Verletzung der Pflichten seiner Vorgesetzten ihm gegenüber rüge. Die Verletzung der Pflichten seiner Vorgesetzten ergebe sich aus der enumerativen Aufzählung des § 17 Abs. 1 WBO. Eine Verletzung der Vorgesetztenpflichten durch den BMVg sei daher gegeben.

11

Er begehre keineswegs die isolierte Höherbewertung seines Dienstpostens auf Grund seiner eigenen Leistungen, sondern vergleiche vielmehr gerechtfertigt seine eigene Qualifikation und Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht mit vergleichbaren Dienstposten an anderen Dienststellen. Damit rüge er nicht die isolierte Bewertung seines eigenen Dienstpostens, sondern die grundgesetzwidrige Höherbewertung des vollständig vergleichbaren anderweitigen Dienstpostens.

12

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    Der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. Dezember 1988, sowie der weitere Beschwerdebescheid vom 7. Februar 1989 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Der Dienstposten des Antragstellers bei der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... wird nach Besoldungsgruppe A 9 mA eingestuft.

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Die Zuständigkeit des Wehrdienstsenats sei gegeben, weil der Antragsteller sich gegen eine Entscheidung des BMVg wende. Die Aufstellung, Änderung oder Nichtänderung einer STAN falle in den Verantwortungsbereich des BMVg. Im übrigen habe der BMVg spätestens im Schreiben vom 7. Februar 1989 eine Entscheidung zuungunsten des Antragstellers getroffen.

15

Sollte der Senat der Auffassung sein, die gesetzlich erforderliche Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO liege (noch) nicht vor, dürfte dies im weiteren Verfahren heilbar sein, weil eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung bislang nicht erfolgt sei.

16

Der Antrag sei aber im übrigen unzulässig. Der Antragsteller könne gemäß § 21 Abs. 2, 17 Abs. 3 WBO nur geltend machen, daß eine gegen ihn gerichtete Maßnahme oder eine Unterlassung rechtswidrig sei. Die Bewertung einer STAN-Stelle beträfe den Soldaten jedoch nicht unmittelbar und könne schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis hineinwirken. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach organisatorische Maßnahmen außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit stünden und vom Soldaten hingenommen werden müßten.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 841/88 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

18

II

Der Antrag ist unzulässig.

19

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Schon diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

20

Das Begehren des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, daß er den BMVg verpflichten will, die wahrgenommene Stelle des Flugwerkprüferfeldwebels PAH/VBH bei der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... in der STAN als Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 mA zu bewerten.

21

Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN ist keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme; denn sie betrifft ihn nicht unmittelbar und kann schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Die STAN ist die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt wird. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderung und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten STAN-Steilen ausgewiesen und bezeichnet sind, können dem Soldaten daraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg kann diese Stellen und ihre Bezeichnung kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern müssen vom Soldaten hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. NZWehrr 1983, 27; Beschlüsse vom 24. August 1983 - 1 WB 159/82 - und vom 26. November 1986 - 1 WB 73/85). Folglich hat der Soldat auch keinen Anspruch auf eine Änderung der STAN zu seinen Gunsten.

22

Soweit das Begehren des Antragstellers dahin auszulegen ist, daß er beantragen will, ohne Änderung und damit abweichend von der STAN aus Gründen der Gleichbehandlung so gestellt zu werden, als ob auch sein Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 9 mA eingestuft worden wäre, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Denn dieses Verlangen läuft ebenfalls darauf hinaus, den BMVg zu verpflichten, den Dienstposten des Antragstellers anders zu bewerten, als derzeit in der STAN und damit in der ausdrücklichen Grundlage für derartige Bewertungen vorgesehen (BVerwG Beschlüsse vom 24. August 1983 - 1 WB 159/82 - und vom 26. November 1986 - 1 WB 73/85).

23

Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von den Gerichten daraufhin untersucht werden, ob der Soldat durch eine Einzelmaßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Dabei kann jeweils auch - aber nur - die Rechtmäßigkeit zugrunde liegender organisatorischer Maßnahmen geprüft werden. Deren abstrakte Oberprüfung etwa nach der Art der "abstrakten Normenkontrolle" des Verfassungsrechts (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) oder des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. § 47 VwGO) ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (BVerwGE 43, 88; BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1984 - 1 WB 60/82).

24

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit den vor dem Senat entstandenen Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wehrl
Elser
Mikuteit