Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1990, Az.: BVerwG 1 WB 103/89
Stellungnahme des beurteilenden Vorgesetzten eines Soldaten; Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Dienstliche Bewertung eines Soldaten; Nichtigkeit einer truppendienstlichen Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 103/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, ferner
Oberst Elser,
Oberfeldwebel Mikuteit als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. März 1992. Derzeit ist er als S 1-Feldwebel im Stab des Sicherungs- und Versorgungsregiments im Bundesministerium der Verteidigung eingesetzt.
Am 23. September 1988 eröffnete ihm sein S 1-/S 2-Stabsoffizier seine planmäßige Beurteilung und am 29. September 1988 sein Regimentskommandeur seine Stellungnahme vom Vortage.
Unter dem 3. Oktober 1988 gab der Antragsteller hierzu eine Gegenvorstellung ab, die sein Regimentskommandeur mit einer Stellungnahme des beurteilenden Vorgesetzten und seiner eigenen der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vorlegte.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1989 bat der Antragsteller die SDH um Mitteilung, ob seine planmäßige Beurteilung den Personalunterlagen beigefügt worden sei. Dies bejahte die SDH unter dem 17. Februar 1989 mit dem Hinweis, daß für besondere Maßnahmen kein Anlaß gesehen werde.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1989 erhob der Antragsteller Beschwerde darüber, daß seine Beurteilung vom 23. September 1988 in seine Stammakte aufgenommen worden sei. Seine Beurteilung sei in sich widersprüchlich und wäre daher aufzuheben gewesen.
Mit Bescheid vom 8. Juni 1989, dem Antragsteller ausgehändigt am 13. Juni 1989, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß die Aufnahme der bestandskräftigen Beurteilung in die Stammakte durch die SDH rechtlich nicht zu beanstanden sei; die dienstaufsichtliche Überprüfung habe zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1989, beim BMVg eingegangen am 20. Juni 1989, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg dem Senat mit Schreiben vom 22. August 1989 vorgelegt hat.
Zur Begründung seines Antrags wiederholte der Antragsteller im wesentlichen seine bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet. Die abgeschlossene Beurteilung (Nr. 303 ZDv 20/6) gehöre zu den im Sinne des § 29 Abs. 3 SG vollständigen Personalakten. Eine Aufnahme der Beurteilung hätte nur dann zu unterbleiben, wenn sie aufgehoben worden oder nichtig wäre. Da die Beurteilung weder im förmlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung noch im Wege der Dienstaufsicht aufgehoben worden sei, habe der Antragsteller keinen Anspruch auf die Entfernung seiner Beurteilung aus der Stammakte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - 25-05-12 393/89 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller die Entfernung seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 23. September 1988 aus seiner Stammakte.
Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die SDH und der BMVg haben es zu Recht abgelehnt, die Beurteilung des Antragstellers vom 23. September 1988 aus der Stammakte zu entfernen. Nach § 29 Abs. 3 SG gehören zu den Personalakten alle den Soldaten betreffenden Vorgänge. "Betreffen" Vorgänge einen Soldaten in seinem Dienstverhältnis, dann müssen diese Vorgänge zu den Personalakten genommen werden (BVerwGE 33, 183). Daß Beurteilungen eines Soldaten - für Beamte gilt nichts anderes - durch seine Vorgesetzten ihn in seinem Dienstverhältnis betreffen und mit diesem in einem inneren Zusammenhang stehen, ist in der Rechtsprechung des Wehrdienstsenats längst geklärt (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. September 1965 - 2 (1) WB 17/64).
Eine Entfernung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers vom 23. September 1988 aus den Stammakten käme, worauf der BVMg zutreffend hinweist, nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung aufgehoben oder nichtig wäre. Beides ist nicht der Fall.
Die Beurteilung ist insbesondere nicht nichtig. Die Nichtigkeit einer truppendienstlichen Maßnahme ist nur bei Verstoß gegen Rechtsvorschriften gegeben, die Ausdruck bestimmter für die Rechtsordnung grundlegender Zweck- und Wertvorstellungen sind (BVerwG Beschluß vom 28. April 1981 - 1 WB 40/80). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie einen besonders schwerwiegenden Fehler aufweist und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (vgl. § 44 Abs. 2 VwVfG; BVerwG Beschlüsse vom 4. März 1976 - 1 WB 31/75 - und vom 8. September 1988 - 1 WB 17/87). Solche Rechtsfehler, die, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung (insgesamt) immanenten Wertvorstellungen widersprechen und deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, sind vorliegend nicht erkennbar. Die vom Antragsteller geltend gemachten "Fehler" konnten, selbst wenn es sich überhaupt um relevante Rechtsfehler handelte, allenfalls zu einer Anfechtbarkeit und damit zu einer Aufhebung in einem formlichen Verfahren führen, keinesfalls aber zur Nichtigkeit.
Die Beurteilung wurde aber auch nicht in einem förmlichen Verfahren oder im Wege der Dienstaufsicht aufgehoben.
Beurteilungen von Soldaten durch Vorgesetzte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Maßnahmen truppendienstlicher Art im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 3 WBO. Sie unterliegen damit, soweit sie überhaupt anfechtbar sind (vgl. § 1 Abs. 3 WBO), der fristgebundenen Anfechtung zunächst mit der Beschwerde und später mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtsbeständig (BVerwG Beschlüsse vom 22. August 1989 - 1 WB 196/88 - und vom 14. März 1990 - 1 WB 99/89).
Die Beurteilung vom 23. September 1988 wurde dem Antragsteller am selben Tage eröffnet, so daß die Beschwerdefrist nach § 6 Abs. 1 WBO am 7. Oktober 1988 abgelaufen war (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Da der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde eingelegt hatte - seine Gegenvorstellung ist keine förmliche Beschwerde in diesem Sinne (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 WB 63/89) - ist seine Beurteilung vom 23. September 1988 bestandskräftig geworden.
Die Beurteilung wurde auch nicht im Wege der Dienstaufsicht aufgehoben, worauf der Antragsteller im übrigen auch keinen Rechtsanspruch hat. Dienstaufsichtliche Überprüfungen stellen gegenüber dem Beschwerdeführer keine dienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 189, 3. Leitsatz; 46, 296, 2. Leitsatz; BVerwG Beschluß vom 22. März 1988 - 1 WB 118/86). Das Begehren des Antragstellers könnte daher auch dann keinen Erfolg haben, wenn in seinem Schreiben vom 23. Februar 1989 eine Beschwerde gegen die Weigerung der SDH zu sehen wäre, die Beurteilung vom 23. September 1988 im Wege der Dienstaufsicht aufzuheben.
Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wehrl
Dr. Widmaier
Elser
Mikuteit