Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1990, Az.: BVerwG 1 WB 41/90
Beschwerde eines Soldaten auf Zeit gegen seine Versetzung aufgrund persönlicher Umzugshinderungsgründe; Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 41/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. Juni 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 1 WB 41/90 und 1 WB 49/90 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
- 2.
Die dem Antragsteller in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 05.06.1990 - AZ: 1 WB 49/90
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren, die am 30. Juni 1991 enden wird. Seit dem 1. April 1987 ist er als Kompaniechef der 3./Fallschirmjägerbataillon ... in N... eingesetzt.
Mit Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 2 - vom 25. Januar 1990 wurde der Antragsteller zum 1. April 1990 mit Dienstantritt 16. April 1990 als Stellvertreter des Dienststellenleiters zum Jägerausbildungszentrum 55/... in E... versetzt. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 3001 erging unter dem 16. Februar 1990.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1990, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 29. Januar 1990, legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein. Er machte im wesentlichen persönliche Umzugshinderungsgründe geltend hinsichtlich der schulischen Situation seiner sechsjährigen Tochter sowie seiner beruflichen Orientierung nach S... für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses. Auch aus dienstlichen Gründen erschien ihm die Versetzung nicht sinnvoll, da er für bestimmte Aufträge seiner Einheit im Jahre 1990 und 1991 besonders vorbereitet worden sei und eine neue Verwendung für höchstens 14 Monate den Regeln der Vernunft widerspreche.
Die Beschwerde lag dem BMVg am 2. Februar 1990 vor.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. März 1990, eingegangen am 15. März 1990, hat der Antragsteller beim Senat "Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung" gestellt (Verfahren 1 WB 41/90).
Der Bevollmächtigte trug unter Wiederholung und Vertiefung des Beschwerdevorbringens ergänzend vor, am 12. März 1990 fernmündlich mit dem Sachbearbeiter des BMVg gesprochen und die Auskunft erhalten zu haben, daßüber die Beschwerde noch in dieser Woche entschieden werden solle. Er habe bei dem Gespräch die Tendenz herausgehört, die Beschwerde werde in der Sache abgelehnt, dem Antragsteller werde jedoch ein finanzieller Ausgleich in Form von Trennungsgeld gewährt. Hiermit könne sich der Antragsteller nicht begnügen. Bei einer vorläufigen Abwägung der gegenseitigen Belange erscheine es dringend notwendig, die Versetzungsverfügung bis zur Entscheidungüber die Beschwerde außer Vollzug zu setzen.
Der BMVg, dem der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 19. März 1990 mit der Bitte um Stellungnahme vorlag, hob mit Fernschreiben vom 22. März 1990 seine Versetzungsverfügung Nr. 3001 vom 16. Februar 1990 auf. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Beschwerde vom 28. Januar 1990 hat er unter dem 23. März 1990 dem Senat mit der Stellungnahme vorgelegt (Verfahren 1 WB 49/90), daß nach Überprüfung des Vorgangs die Personalmaßnahme aufgehoben worden sei und sich die Rechtsbehelfe erledigt haben dürften.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärte nunmehr den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragt,
"... dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."
Der BMVg stellt mit Schreiben vom 25. April 1990 die Entscheidung über die Kosten in das Ermessen des Senats. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 13. März 1990 kein Rechtsschutzbedürfnis und damit keine Eilbedürftigkeit mehr bestanden habe. Eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Überprüfung der angefochtenen Personalmaßnahmen sei auf Grund der "Beschwerde" für die Woche vom 12. März 1990 vorgesehen gewesen. Es sei dem Antragsteller zuzumuten gewesen, diese Entscheidung, deren Ausgang offen gewesen sei, abzuwarten. Darüber hinaus fehle es an einer Anregung des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 2 WBO.
II
Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des vom Antragsteller gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beendet und es ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; ebenso ist im Hauptsacheverfahren, dessen Rechtshängigkeit erst nach Erledigung der Hauptsache eintrat, nochüber die Kosten nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zu entscheiden (ständige Rechtsprechung: BVerwG Beschluß vom 27. Juli 1989 - 1 WB 71/89). Dabei sind Billigkeitserwägungen und der bisherige Sachstand maßgebend (vgl. BVerwGE 46, 215, 217 [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72]).
Der BMVg hat "nach Überprüfung des Vorgangs" die angefochtene Versetzungsverfügung aufgehoben und damit dem Begehren des Antragstellers voll entsprochen. Er hat ihn vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt: Beschluß vom 24. Januar 1990 - 1 WB 95/89) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darauf, ob der Antrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an. Gleiches gilt auch hinsichtlich der dem Antragsteller im Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 13. März 1990 entstandenen notwendigen Auslagen. Im Hinblick auf den festgesetzten Termin des Dienstantritts in Engstingen am 16. April 1990 und der davorliegenden Osterfeiertage brauchte der Antragsteller mit diesem Antrag nicht noch eine Woche abzuwarten, zumal der BMVg in der Woche vom 12. März 1990 keine Entscheidung getroffen, sondern die Versetzungsverfügung erst aufgehoben hat, nachdem ihm der Eilantrag in der folgenden Woche vorge legen hatte. Einer Anregung des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 2 WBO bedurfte es nicht, da die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Beschwerde bereits eingelegt war (§ 17 Abs. 6 Satz 3 WBO).
Den Anträgen, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.
Wolbring
Wehrl