Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1990, Az.: BVerwG 3 CB 25.89
Anforderungen an die Zulassungsgründe einer Revision; Inhaltliche Anforderungen an eine Urkunde i.S. des § 580 Nr. 7b Zivilprozessordnung (ZPO); Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 CB 25.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 14.03.1989 - AZ: 4 K 137/87
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. März 1989 und die Revision gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf je 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Frage, "welche inhaltlichen Anforderungen an eine Urkunde i.S. des § 580 Nr. 7 b ZPO zu stellen sind, wenn zunächst lediglich das Wiederaufgreifen des Verfahrens begehrt wird", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie entgegen dem Beschwerdevorbringen bereits höchstrichterlich entschieden ist. Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 570 Nr. 7 b ZPO folgt zunächst, daß es sich um eine neue Urkunde handeln muß, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie bereits im vorausgegangenen Verfahren hätte verwendet werden können. Mit den inhaltlichen Anforderungen an eine solche Urkunde befaßt sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - in Buchholz 316 § 51 Nr. 22 = NJW 90, 199 = DVBl. 89, 1192. Danach muß "das Beweismittel so beschaffen sein, daß es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheids erschüttert. Es muß zu der sicheren Überzeugung führen können, daß die Behörde damals von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben würde". Die lediglich anders formulierte Frage, ob für die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wegen eines bestandskräftig abgeschlossenen Schadensfeststellungsverfahrens die Vorlage einer neuen Urkunde ausreicht, in der die für die Schadensberechnung relevanten Basisdaten selbt nicht genannt sind, die in der neuen Urkunde erwähnten Aussagen unter Beachtung des bisher bekannten Sachverhalts jedoch beweisen können, daß die Werte der bisher zur Schadensberechnung herangezogenen "Bilanz per 31.12.44" fehlerhaft sein müssen, ist bei abstrakter Formulierung mit der eingangs genannten Fragestellung identisch. Soweit damit zusätzlich die Eignung der hier vorgelegten neuen Urkunde - der Bericht über die Betriebsbesichtigung vom 8. November 1944 - angesprochen wird, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, handelt es sich nicht um eine fallübergreifende Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem ist im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Betriebsbesichtigungsbericht keine Aussagen über den Umfang der Produktion, den Umsatz und den Reingewinn des gewerblichen Betriebes im Jahre 1944 - den der bestandskräftigen Schadensfeststellung zugrunde gelegten maßgebenden Betriebsmerkmalen - enthalte; die in der Beschwerdeschrift bezeichnete Frage wäre daher in einem künftigen Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig.
Ein Zulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen unter Ziffer 2 der Beschwerdeschrift, die Behörde habe bei ihrer Entscheidung über das abgelehnte Wiederaufgreifen des Schadensfeststellungsverfahrens keine hinreichenden Ermessenserwägungen angestellt. Denn damit greifen die Kläger lediglich die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides an, ohne eine über ihren Fall hinausgehende Grundsatzfrage zu bezeichnen.
2.
Eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht bzw. diesen unrichtig festgestellt, soweit es angenommen habe, die Kläger hätten den Betriebsbesichtigungsbericht vom 8. November 1944 zumutbarerweise bereits während des vorausgegangenen Schadensfeststellungsverfahrens vorlegen können. Auf dem gerügten Verfahrensmangel (§ 86 Abs. 1 bzw. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann das angefochtene Urteil nicht beruhen, weil es sich bei den beanstandeten Ausführungen ersichtlich um Hilfserwägungen handelt. Entscheidungserheblich beruht das angefochtene Urteil auf der Feststellung, daß der angeführte Bericht vom 8. November 1944 keine für die Wiederaufnahme des Verfahrens geeignete Urkunde darstelle, weil er sich nicht zum Produktionsumfang, dem Umsatz und dem Reingewinn des gewerblichen Betriebes äußere (UA S. 9 oben). Demzufolge stellt es auch keinen - sinngemäß gerügten - Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG dar, daß das Verwaltungsgericht keinen Hinweis auf eine den Klägern mögliche frühere Vorlage des Berichts gegeben haben soll.
Ferner meinen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft Feststellungen von Amts wegen dazu unterlassen, ob die in dem Betriebsbesichtigungsbericht vom 8. November 1944 "angesprochenen Produktionsmengen" durch den in der Bilanz per 31. Dezember 1944 angegebenen Maschinenpark überhaupt hätten produziert werden können; durch ein Gutachten hätte dies widerlegt werden können. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Im Wiederaufnahmeverfahren obliegt es dem Kläger, die Eignung eines neuen Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen (Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - in Buchholz 316 § 51 Nr. 11 und vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - in Buchholz 316 § 51 Nr. 18). Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hätten dies Unterlagen sein müssen, die Angaben über Art und Umfang der Produktion, Umsatz und Reingewinn enthielten. Dies hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von den Klägern vorgelegten Unterlagen - darunter den Betriebsbesichtigungsbericht - verneint. Unter diesen Umständen kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, ihm hätte sich zu aus seiner Sicht rechtlich entscheidungserheblichen Tatsachen die Einholung eines - von den anwaltlich vertretenen Klägern nicht beantragten - Sachverständigengutachtens von Amts wegen aufdrängen müssen.
II.
Die ohne Zulassung zur Rüge wesentlichen Mängel des Verfahrens statthafte Revision (§§ 39 Abs. 1 BFG, 339 Abs. 1 LAG, 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist offenbar unbegründet, so daß die Entscheidung hierüber durch Beschluß ergehen kann (§ 190 Abs. 3 VwGO).
Die gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte und begründete Revision verweist auf die mit der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel. Die geltend gemachten Verfahrensverstöße greifen jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht durch.
III.
Die Kostenentscheidung für beide Rechtsmittel folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf je 6 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.