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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1990, Az.: BVerwG 4 B 22.90

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anlage eines Lagerplatzes auf einem Rheinhauptdeich sowie zur Errichtung einer Kohlenhalde zur Bevorratung von Kraftwerkskohle auf diesem; Verhältnis des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts zum landesrechtlichen Wasserrecht; Voraussetzungen für die Bejahung eines das Bauplanungsrecht verdrängenden Vorrangs auf dem Gebiet des landesrechtlichen Wasserrechts; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 22.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 01.12.1989 - AZ: 8 A 69/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Rheinhauptdeich im rheinland-pfälzischen Landeshafen Wörth a. Rh. einen Lagerplatz anzulegen und darauf eine Kohlenhalde zur Bevorratung von Kraftwerkskohle zu errichten. Die beigeladene Stadt Wörth lehnt dies ab. Sie will, daß das Gebiet als öffentlicher Umschlag- und Lagerplatz hafenspezifischer Güter genutzt wird. Nach ihren Vorstellungen soll die Lagerung nur vorübergehend zum kurzfristigen Umschlag zulässig sein. Die Stadt hat dementsprechend ihr Einvernehmen zu der von der Klägerin beantragten Baugenehmigung versagt.

2

Für das Hafengebiet ist 1967 ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluß der früheren Bezirksregierung der Pfalz ergangen. In ihm heißt es u.a., daß durch den Planfeststellungsbeschluß die bauaufsichtliche Genehmigung und die Genehmigungen nach §§ 80, 82 des Landeswassergesetzes für die auf dem Hafengelände zu errichtenden Anlagen nicht ersetzt würden. Die Beteiligten streiten um die Auslegung und die bauplanungsrechtliche Reichweite dieser Bestimmung.

3

Die Klage der Klägerin, die auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet war, hatte auch vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, daß die beigeladene Stadt durch den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluß nicht gehindert sei, eigene bauplanungsrechtliche Vorstellungen zu entwickeln. Der Planfeststellungsbeschluß habe sich insoweit einer abschließenden Entscheidung enthalten.

4

Die Klägerin macht mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt außerdem die Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

5

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

6

Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind.

7

Das Verhältnis des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts zum Wasserrecht ist in § 38 Satz 2 BauGB näher bestimmt. Danach kommt auf dem Gebiet des landesrechtlichen Wasserrechts dem entsprechenden Planfeststellungsverfahren ein das Bauplanungsrecht verdrängender Vorrang zu, wenn es sich zum einen um eine überörtliche Planung handelt und zum anderen die Gemeinde am Verfahren beteiligt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 = DVBl. 1988, 960 = NJW 1989, 242 [BVerwG 04.05.1988 - 4 C 22/87]). Die Fachplanung soll sich gegenüber der kommunalen Planung in den von § 38 Satz 2 BBauG erfaßten Fallgruppen ganz allgemein dann durchsetzen, wenn sie als eine überörtliche Planung ein derartiges Gewicht entwickelt, daß die gemeindliche Bauleitplanung als eine Maßnahme der kleineren Planungseinheit gegenüber der größeren Einheit zurückzustehen hat. Der Vorbehalt zugunsten von Fachplanungen gemäß § 38 BauGB betrifft dabei nicht nur die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB, sondern schränkt auch die Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit in bezug auf die vorhandene Anlage der Fachplanung ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = DVBl. 1989, 458 = NVwZ 1989, 655; vgl. ferner Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242 = DVBl. 1985, 399 = NVwZ 1985, 414 [BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]). Von diesen Erwägungen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

8

Dieser Vorbehalt zugunsten einer überörtlichen Fachplanung etwa des wasserrechtlichen Planfeststellungsrechts gilt allerdings nur dann und insoweit, als das Planfeststellungsrecht zur Bewältigung solcher Probleme erforderlich und konkret in Anspruch genommen wird, die durch das überörtliche Vorhaben gerade aufgeworfen werden oder jedenfalls aufgeworfen werden könnten. Deshalb verliert der Vorbehalt des § 38 Satz 2 BauGB zum Nachteil der gemeindlichen Planungshoheit dann seinen tragfähigen materiellen Sinn, wenn feststeht, daß der sachliche Bereich der wasserrechtlichen Planfeststellung bereits durch ein Planfeststellungsverfahren konkret und abschließend bestimmt und daß dabei eine bestimmte Fläche in das fachplanerisch festgestellte Vorhaben nach Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange nicht einbezogen wurde.

9

Eine derartige Eingrenzung der Reichweite der Fachplanung in ihrer Konkurrenz zum gemeindlichen Bauplanungsrecht hat der beschließende Senat bereits in dem angeführten Urteil vom 16. Dezember 1988 der Sache nach vorgenommen. Insoweit besteht eine klärungsbedürftige Fragestellung nicht mehr. Allerdings trifft das Vorbringen der Beschwerde zu, daß im Urteil vom 16. Dezember 1988 noch offen geblieben ist, ob eine kommunale Planung den Vorrang der damals zu erörternden bahnrechtlichen Fachplanung unter näheren Voraussetzungen mit konstitutiver Wirkung wiederum beseitigen könne. Der seinerzeit zu entscheidende Fall betraf indes einen anderen als den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Seinerzeit hatte der beschließende Senat die Frage zu beurteilen, in welcher Art und Weise eine zunächst fachplanerisch erfaßte Fläche zugunsten der gemeindlichen Planungshoheit wegen veränderter Umstände gleichsam "entwidmet" werden könnte und in welchen rechtlich erkennbaren Formen dies zu geschehen habe. Im vorliegenden Falle hat der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluß die Fläche, auf der das klagende Unternehmen seine Vorhaben verwirklichen will, gerade nicht umfassend in einen funktionalen Zusammenhang mit der fachplanerischen Planfeststellung gestellt. Dieser unterschied ist für die Beurteilung der Beschwerde entscheidend. Der Planfeststellungsbeschluß der früheren Bezirksregierung vom 3. Februar 1967 hat von vornherein nur eine eingeschränkte Qualifizierung der von dem klagenden Unternehmen beanspruchten Fläche vorgenommen und insoweit eine inhaltliche planerische Entscheidung im Hinblick auf die Bebaubarkeit oder anderweitige Nutzbarkeit gerade nicht getroffen. Dies hat das Berufungsgericht unter Würdigung der planerischen Entwicklung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Hiervon ist demgemäß bei der beschwerdegerichtlichen Prüfung auszugehen. Soweit das Beschwerdevorbringen, aber auch die Beschwerdeerwiderung eine teilweise abweichende Sachdarstellung geben oder den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses anders als das Berufungsgericht verstehen, ist dies bei der Prüfung der geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit und der Divergenz rechtlich unerheblich (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die Auffassung des Berufungsgerichts weicht damit nicht von einer der von der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

10

Die Fragestellung besitzt im Hinblick auf die gekennzeichnete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht jene grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt. Vielmehr trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, daß sich die ihm stellende Rechtsfrage ohne weiteres anhand des § 38 BauGB und der hierzu entstandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden läßt. Es geht vorliegend nicht um die Parallelität oder die Konkurrenz zwischen Planfeststellungsbehörde und Gemeinde, sondern - verengend - allein um die Frage, ob eine Gemeinde zur eigenen Planung oder zu bauplanerischen Entscheidungen im Rahmen des erforderlichen Einvernehmens dann (wiederum) befugt ist, wenn weder eine ausdrückliche planfeststellende Aussage der überörtlichen Fachplanung vorliegt noch ein vorhandener Planfeststellungsbeschluß eine negative Aussage für sich in Anspruch nehmen will. Das Berufungsurteil nimmt hierzu - so sind seine Ausführungen im Zusammenhang zu verstehen - ersichtlich an, daß der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluß vom 3. Februar 1967 der Sache nach einen Vorbehalt der gemeindlichen Konkretisierung enthält und nach dem irrevisiblen Landeswasserrecht auch enthalten darf. Dies ist ein mit der Zielsetzung des § 38 Satz 2 BauGB verträgliches und vor allem sinnvolles Auslegungsergebnis. Der planfeststellenden Behörde bleibt danach der erste fachliche Zugriff vorbehalten, auf dessen Grundlage sie selbst entscheiden soll, in welcher Hinsicht sie von ihrer Planungskompetenz mit dem Mittel der Konzentrationswirkung Gebrauch machen will. Eine Sperre durch die Fachplanung, die planerisch gar nicht in Anspruch genommen wird, erscheint gegenüber dem gesetzgeberischen Anliegen zweckwidrig. Eben dies hat der beschließende Senat der Sache nach in seinem erwähnten Urteil vom 16. Dezember 1988 zum Ausdruck gebracht.

11

Daß das Berufungsurteil eine sachlich richtige Lösung ergibt, mag ergänzend bemerkt werden: Die Absicht der beigeladenen Gemeinde, eine langfristige Kohlenlagerung zugunsten anderer Nutzungsformen zu vermeiden, hat ihre städtebauliche Berechtigung für sich. Daß dabei eine beabsichtigte planerische Festsetzung nach § 11 BauNVO nicht in einen Gegensatz zu Inhalt und Zielen des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses geraten darf, liegt auf der Hand und bedarf ebenfalls keiner Erörterung in dem gewünschten Revisionsverfahren.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann