Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.03.1990, Az.: BVerwG 6 C 24.88
Annahme einer Gewissensentscheidung in objektiver Hinsicht ; Einsatz von Waffen zur Selbsthilfe und Kameradenverteidigung ; Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung ; Einbeziehung des Sanitätsdienstes in die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 24.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 18954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 18.08.1987 - AZ: V/4 E 399/85
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Kriegsdienstverweigerung
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. März 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. August 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Februar 1953 geborene Kläger leistete vom Juli 1972 bis zum September 1973 seinen Grundwehrdienst als Sanitätssoldat ab. Im Dezember 1982 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt K. vom 1. Dezember 1983 und den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung ... - Außenstelle K. - vom 5. Februar 1985 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des Klägers als Partei die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Für den Feststellungsantrag des Klägers bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn es sei nicht auszuschließen, daß er trotz seiner Ausbildung zum Sanitäter als Soldat des allgemeinen Truppendienstes einberufen werde. Die Klage sei jedoch nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Darlegungen des Klägers den Anforderungen an die Annahme einer Gewissensentscheidung in objektiver Hinsicht gerecht würden. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung einerseits erklärt, er könne nicht als Sanitäter in der Bundeswehr tätig sein, andererseits habe er ausgeführt, sein Gewissen verbiete ihm nicht, Waffen zur Erhaltung von Menschenleben einzusetzen. Angesichts des Umstandes, daß er auch als Sanitäter bei der Bundeswehr Waffen nur zur Selbst- und Kameradenverteidigung einsetzen dürfe, ergebe sich aus seinen Darlegungen nicht zweifelsfrei, daß er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geltend mache, die für ihn unbedingt verpflichtend sei. Jedenfalls genüge der Kläger in subjektiver Hinsicht nicht den zu stellenden Anforderungen. Auch nach gründlicher Würdigung des Akteninhalts und seiner Erklärungen habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, daß er aufgrund seiner gefestigten Überzeugung eine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Er habe sich weder in ausreichendem Maße mit dem Wesen des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung noch mit der Unterscheidung zwischen Nothilfe und Notwehr einerseits und Kriegshandlungen andererseits noch mit tragischen Konfliktsituationen, in die er im Kriege geraten könnte, auseinandergesetzt. Er verkenne den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 GG, wenn er meine, die Vorschrift schütze vor einer Tätigkeit als Sanitätssoldat bei der Bundeswehr. Der Sanitätsdienst sei nach seiner Zweckbestimmung kein Waffendienst. Ein Gewissenskonflikt des Klägers bei einer Tätigkeit als Sanitäter sei nicht vorstellbar, da er nach seinen Ausführungen bereit sei, Notwehr und Nothilfe auch mit Waffengewalt zu üben und den Angreifer notfalls zu töten. Seine Erklärung, es bestehe für ihn kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Dienst in der Bundeswehr als Sanitäter oder als sonstiger Soldat, zeige, daß er zu der dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung zugrundeliegenden Problematik nicht vorgedrungen sei. Mit der Frage, wie er sich verhielte, wenn er zum allgemeinen Waffendienst eingezogen würde, habe er sich offensichtlich nicht näher auseinandergesetzt. Er verfolge zwar sein Anliegen mit Ernst und Sorgfalt und habe eine ihn innerlich verpflichtende Entscheidung gegen den Sanitätsdienst in der Bundeswehr getroffen, es könne aber keine - allein durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte - Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe angenommen werden.
Hiergegen hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, des § 25 WPflG a.F. sowie der §§ 1 und 14 KDVG. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. August 1987 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe seine Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe maßgeblich mit seiner fehlenden Bereitschaft begründet, im Kriegsfall als Sanitäter verwundete Soldaten zu pflegen, weil er dann zu sehr in das militärische Befehlsschema eingebunden sei. Er sei während der Grundausbildung bei der Bundeswehr als Sanitäter ausgebildet worden. Bei seiner Vernehmung habe er dargelegt, daß er überrascht gewesen sei, als Sanitäter an Waffen ausgebildet zu werden, daß ihm damals aber noch nicht voll bewußt geworden sei, daß er im Kriegsfall Sanitätssoldat im Rahmen einer militärischen Gesamtstruktur sein werde, die auf das Töten ausgerichtet sei, er also auch als Sanitäter auf Befehl Menschen töten müsse.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und insoweit begründet, als mit ihr die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begehrt wird.
Das Verwaltungsgericht hat dadurch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG verletzt, daß es seine Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht im wesentlichen damit begründet hat, daß der Kläger es als Reservist nunmehr ablehnt, Sanitätsdienst in der Bundeswehr zu leisten, weil er dabei gezwungen sein könnte, Waffen einzusetzen. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 29> und vom 30. September 1987 - BVerwG 6 C 49.85 - <Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 18>). Danach wird die Weigerung, Lazarettdienst zu tun, von dem Schutz der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gedeckt. Das gilt sowohl dann, wenn der Wehrpflichtige befürchtet, als Sanitäter ausnahmsweise Waffen zur Verteidigung anwenden zu müssen, als auch selbst dann, wenn ihn der mittelbar der kriegerischen Gewalt förderliche Dienst als solcher unzumutbar seelisch belastet. Dies beruht darauf, daß ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach der positivrechtlichen Regelung des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG berechtigt ist, einen Ersatzdienst zu wählen, der "in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht", folglich auch nicht verpflichtet ist und nicht verpflichtet werden kann, etwa in einem Militärlazarett, das als solches "im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht", Dienst zu tun. Schon deshalb kann von einem Wehrpflichtigen, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erstrebt, nach geltendem Bundesrecht nicht verlangt werden, daß er für den Fall seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereit ist, Sanitätsdienst zu leisten. Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteilen des Senats vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 = NVwZ 1986, 218). Dort hat der Senat näher ausgeführt, daß für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung besteht, daß sie berechtigt sind, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben. Der Senat hat auf der Grundlage dieser Urteile u.a. in seinem Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - (BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9) klargestellt, daß wehrpflichtige Sanitäter ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen haben, weil sich aus den Regelungen des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG und des § 8 Satz 2 KDVG ergibt, daß der volle Schutz des "verfahrensabhängigen" Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung die Berechtigung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers einschließt, einen Ersatzdienst zu wählen, der in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. Deshalb darf der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auch den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verweigern.
Hieraus folgt, daß die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht schon deshalb aus objektiven oder subjektiven Gründen ausgeschlossen werden kann, weil ein Wehrpflichtiger im Hinblick auf den möglicherweise nötigen Einsatz von Waffen oder überhaupt wegen seiner Einbindung in die Streitkräfte in seine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst auch den Sanitätsdienst miteinbezieht. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es muß nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufgehoben werden, und die Sache muß zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Zu der vom Kläger in erster Linie beantragten Entscheidung in der Sache selbst mit dem Ergebnis seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sieht sich der Senat u.a. deshalb nicht in der Lage, weil nach seiner Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 13. Dezember 1976 - BVerwG 6 B 50.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 104>) die Behauptung, selbst als Sanitäter nicht in der Bundeswehr mitwirken zu können, die nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Gewissensentscheidung allein nicht zu begründen vermag. Vielmehr bedarf es der Prüfung der Umstände des Einzelfalles. Diese obliegt aber dem Verwaltungsgericht, das nunmehr über das Anerkennungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung der vom Senat u.a. im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4) sowie im Urteil vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 - (BVerwGE 81, 294 [BVerwG 02.03.1989 - 6 C 10/87] = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 33) dargelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze neu zu befinden haben wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Dr. Vogelgesang