Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1990, Az.: BVerwG 5 C 40.86
Pflegeperson; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Alterssicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 40.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 18.11.1983 - AZ: 5 VG 2300/82
- OVG Hamburg - 28.02.1986 - AZ: Bf I 37/84
Rechtsgrundlage
- § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 85, 102 - 108
- BayVBl 1991, 120-121
- DokBer A 1990, 193-196
- DÖV 1990, 883-884 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 859 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Von einer angemessenen anderweitigen Alterssicherung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG ist auszugehen, wenn bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bekannten Umstände zu erwarten ist, daß die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht in Anspruch zu nehmen brauchen (Bestätigung von BVerwGE 56, 79; 56, 87[BVerwG 22.06.1978 - 5 C 17/77]und 56, 96).
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Dr. Hömig, Dr. Pietzner und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1986 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg - soweit darin der Klage stattgegeben worden ist - werden aufgehoben. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von Aufwendungen für Rentenversicherungsbeiträge ihrer Mutter für eine angemessene Alterssicherung.
Die 1964 geborene, geistig behinderte Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum (Februar bis September 1982) so hilflos, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfange der Wartung und Pflege dauernd bedurfte. Soweit sie nicht anderweitig betreut wurde, übernahm ihre 1940 geborene Mutter zu Hause Wartung und Pflege. Nachdem die Beklagte der Klägerin jahrelang Rentenversicherungsbeiträge für die Altersversorgung ihrer Mutter - bemessen nach deren früherem Verdienst als Erzieherin - bezahlt hatte, stellte sie die Zahlung, zuletzt monatlich 142 DM, mit Bescheid vom 4. Februar 1982 ab 1. Februar 1982 ein.
Den Widerspruch dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1982 zurück. Die Altersversorgung der Mutter der Klägerin sei nämlich bereits durch die Hinterbliebenenrente nach ihrem 1915 geborenen Ehemann gesichert. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Bedarfssatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt von derzeit 626,86 DM (344 DM Regelsatz für Alleinstehende, 68,80 DM zwanzigprozentiger Altersmehrbedarf und 214,06 DM Kosten der Unterkunft) sei überschritten.
Auf die Klage der Klägerin gegen diese Bescheide mit dem Antrag, ihr vom 1. Februar 1982 an weiterhin die Aufwendungen für die Beiträge für eine angemessene Alterssicherung ihrer Mutter zu erstatten, hat das Verwaltungsgericht die Bescheide vom 4. Februar 1982 und 2. September 1982 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß die Mutter erst dann eine angemessene Alterssicherung erreicht habe, wenn ihr (für den Fall, daß sie ohne Pflege weiter berufstätig gewesen wäre) eine dem durchschnittlichen Verdienst von Erziehern oder (für den Fall, daß sie auch ohne Pflege nicht berufstätig geblieben wäre) eine den unteren Lohngruppen entsprechende Altersversorgung gesichert sei.
Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu bescheiden. Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht einerseits die angemessene Alterssicherung nicht nach rentenversicherungsrechtlichen Maßstäben bestimmt. Anders als das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 56, 79 ff.; 56, 87 ff.[BVerwG 22.06.1978 - 5 C 17/77] und 56, 96 ff.) hat es andererseits eine Alterssicherung nicht schon dann für angemessen gehalten, wenn sie knapp über dem Bedarfssatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegend die Inanspruchnahme von Sozialhilfe wahrscheinlich entbehrlich machen werde. Für pflegende Eltern sei die Wertung in den §§ 79, 81 BSHG entscheidend. Bis zur Erreichung der danach maßgeblichen Einkommensgrenze sei den Eltern der Einsatz eigenen Einkommens für den Bedarf des pflegebedürftigen Hilfeempfängers nicht zuzumuten; das Einkommen in dieser Höhe solle bei einer Pflegetätigkeit als angemessener Lebensunterhalt verbleiben. In dieser Größenordnung sei auch eine Altersversorgung angemessen. Eine Alterssicherung in dieser Höhe (1.246,06 DM - dreifacher Regelsatz von 344 DM und Unterkunftskosten von 214,06 DM -) sei für die Mutter der Klägerin jedoch nicht gewährleistet; denn ihre voraussichtlich zu erwartenden Altersbezüge lägen bei nur 906,52 DM.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange erstrebt. Sie ist der Ansicht, daß es für die Bestimmung einer angemessenen Alterssicherung nicht auf die Einkommensfreigrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen ankommen könne, sondern auf das Freihalten von sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit im Alter. Entscheidend sei demnach der Bedarfssatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie führt aus: Der Rückgriff auf § 14 BSHG sei nicht systemgerecht, weil dort die Alterssicherung des Hilfeempfängers geregelt sei, § 69 BSHG aber die Alterssicherung der Pflegeperson regele, die nicht auf sozialhilferechtliches Niveau herabgedrückt werden dürfe. Die vom Gesetz beabsichtigte Wirkung eines Anreizes zur Pflege könne nur mit Beiträgen für eine Alterssicherung erreicht werden, die deutlich über dem Sozialhilfesatz liege.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1986 und des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 1983 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - soweit darin der Klage stattgegeben worden ist - im vollen Umfang abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO), denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, weiterhin nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG Aufwendungen für Beiträge der Mutter der Klägerin für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten oder solche Beiträge zu übernehmen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf diese Leistung; denn die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson ist bereits anderweitig sichergestellt.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Prognose über eine künftige Alterssicherung und zum dafür maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (BVerwGE 56, 87 <93 [BVerwG 22.06.1978 - 5 C 31/77]/95>) hat das Berufungsgericht zutreffend ermittelt, daß die Mutter der Klägerin voraussichtlich eine Altersversorgung von mindestens 900 DM (genau 906,52 DM im Beurteilungszeitpunkt September 1982) erwarten kann. Dabei handelt es sich zum einen um eine eigene Altersrente, zum anderen um eine Hinterbliebenenrente nach dem Vater der Klägerin. Die Beteiligten streiten nicht über Bestand oder Höhe dieser Altersversorgung, sondern darüber, ob sie angemessen im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 56, 79 <85>[BVerwG 22.06.1978 - 5 C 17/77]) ist eine angemessene Alterssicherung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG erreicht, wenn sichergestellt ist, daß im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch genommen zu werden braucht. Denn Sinn und Zweck dieser Regelung sei es zu vermeiden, daß die Pflegeperson wegen der von ihr ausgeübten Pflegetätigkeit und der möglicherweise dadurch von ihr versäumten Altersvorsorge einem Alter in Abhängigkeit von der Sozialhilfe entgegensehen muß. Deshalb sei eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht überflüssig machte, nicht angemessen. Die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sind dem Bundesverwaltungsgericht weitgehend im grundsätzlichen Ansatz des voraussichtlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs der Pflegeperson gefolgt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 29. Januar 1981 - 6 B 36.78 - <FEVS 31, 177/184 ff.>; BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 1983 - 12 B 83 A. 618 - <FEVS 33, 403/416 f.>; OVG Bremen, Beschluß vom 26. Juli 1984 - 2 B 73/84 - <FEVS 34, 249>; HessVGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - IX OE 44/82 - <FEVS 36, 177> kritisch; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. September 1989 - 8 A 1212/87 - <NDV 1990, 115>; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Oktober 1978 - IV A 201/76 - <FEVS 28, 105/108 ff.> und Urteil vom 18. Dezember 1980 - 4 A 147/78 - <FEVS 31, 288> und das Berufungsurteil).
Die Einwendungen des Berufungsgerichts gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugen den Senat nicht. Wie in dieser Rechtsprechung bereits ausgeführt ist (BVerwGE 56, 87 <92>[BVerwG 22.06.1978 - 5 C 31/77]), soll die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG einen als typisch angesehenen Interessenkonflikt lösen helfen. Sie dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Fall, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde. Mit der gesetzlichen Regelung soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Wartung und Pflege (weiterhin) zu leisten, erhalten werden. In einem solchen Konflikt befindet sich eine Pflegeperson nicht, deren Altersversorgung bereits gesichert erscheint. Sie bedarf keiner Motivation durch der Versorgung dienende Zuwendungen.
Die angemessene Alterssicherung auf eine Altersversorgung zu begrenzen, die Hilfe zum Lebensunterhalt überflüssig macht, ist in der oben genannten gesetzlichen Wertentscheidung und darin begründet, daß die durch dem Pflegebedürftigen nahestehenden Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe geleistete Wartung und Pflege ihrem Wesen nach unentgeltlich sind. Dabei kann die Motivation durch die Erstattung von Alterssicherungsbeiträgen nur als einer unter anderen Antriebsfaktoren für eine Pflegetätigkeit verstanden werden. Die in Aussicht stehende Alterssicherung muß nicht der bei fortgesetzter Berufstätigkeit entsprechen. Wer freiwillig pflegt, erhält dafür kein Entgelt, sondern kann aus dem Pflegegeld gewisse Zuwendungen erhalten, die aber in aller Regel nicht eine finanzielle Schlechterstellung gegenüber einer Berufstätigkeit vermeiden. Die gesetzlich normierten Anreize für eine unentgeltliche Pflege können nur Teilaspekte betreffen, setzen aber im Grundsatz bei der Hilfe durch Nahestehende und Nachbarn deren uneigennützige Hilfsbereitschaft voraus. Deshalb ist eine Alterssicherung bereits dann angemessen, wenn sie eine Grundversorgung, nämlich eine Versorgung über dem Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt sichert.
Der Einwand, eine derartige Alterssicherung sei objektiv kein Vorteil und damit kein Anreiz für eine Pflegetätigkeit, weil der Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe ohnehin zustehe, überzeugt nicht; denn die nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG gewährleistete Altersversorgung im dargestellten Umfang ist keine Sozialhilfeleistung. Sie ist im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt eine wirtschaftliche Dauerleistung und vor allem von anderweit erzieltem Einkommen (oder anderweit zufließendem Vermögen) des Empfängers der Altersversorgung unabhängig; eine Überleitung von Ansprüchen des Empfängers dieser Leistung gegen Dritte, insbesondere gegen Personen, die nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtig sind, kommt nicht in Betracht, ebensowenig eine Kostenersatzpflicht des Erben nach § 92 c BSHG.
Auch Art. 2 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes - 3. ÄndG-BSHG - vom 25. Mai 1974 (BGBl. I S. 777 <783>) rechtfertigt keinen anderen Maßstab für eine angemessene Alterssicherung. Denn zum einen hat der Gesetzgeber die Fälle der Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen in Art. 2 3. ÄndG-BSHG bewußt anders geregelt als künftige Alterssicherungsleistungen in Pflegeverhältnissen nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG; und zum anderen regelt Art. 2 Abs. 1 Satz 2 3. ÄndG-BSHG nur die Art und Weise des Anspruchs, setzt aber voraus, daß nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 3. ÄndG-BSHG überhaupt ein Anspruch besteht, was davon abhängt, daß eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung noch nicht sichergestellt ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 4. Mai 1977 - 9 RV 10/76 - <FEVS 26, 129 = SozR 3405 5. AnpG-KOV Art. 2 Nr. 1>: Hinterbliebenenversorgung sichergestellt bei Witwengrund- und Witwenausgleichsrente <Stand: 1. Januar 1974 zusammen 512 DM; Stand: 1. Oktober 1974 zusammen 570 DM>).
Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Wertung der angemessenen Alterssicherung (hier im Fall der Pflege durch die Eltern oder einen Elternteil) nicht aus dem Gedanken der §§ 79, 81 BSHG. Nur marginal ist der Einwand, daß danach die Angemessenheit der Alterssicherung nach den unterschiedlich maßgeblichen Grundbeträgen (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 5 und § 81 Abs. 2 BSHG) schwankte. Entscheidend gegen diese Lösung spricht, daß die Regelungen in den §§ 79, 81 BSHG die Einkommensgrenzen im Rahmen einer in Betracht kommenden Einkommensanrechnung bestimmen, während in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG eine Bedarfsleistung geregelt ist. Wenn die §§ 79, 81 BSHG Einkommensgrenzen festlegen, dann bedeutet das, daß Einkommen, das darunter liegt, grundsätzlich nicht einzusetzen ist. Daraus kann aber nur die Wertung des Gesetzgebers geschlossen werden, daß die Eltern, soweit sie in dieser Höhe Einnahmen haben, dieses Einkommen nicht zur Vermeidung einer Leistung von Sozialhilfe einzusetzen brauchen. Diesen Schutzvorschriften für eigenes Einkommen kann aber nicht entnommen werden, daß den pflegenden Eltern über die Bedarfsleistung nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG ein Einkommen in gleicher Höhe gesichert und, soweit noch nicht vorhanden, geschaffen werden müßte.
Der Senat hält deshalb an seiner Rechtsprechung (BVerwGE 56, 79 <85 [BVerwG 22.06.1978 - 5 C 17/77]/86>) fest, daß eine angemessene Alterssicherung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG erreicht ist, wenn sichergestellt ist, daß im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch genommen zu werden braucht. Dazu ist klarstellend zu bemerken: Mit "Hilfe zum Lebensunterhalt" sind nicht nur der Regelsatzbetrag (für einen Alleinstehenden) und die Kosten der Unterkunft gemeint. Vielmehr schließt diese Hilfe den Mehrbedarf nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sowie solche Leistungen ein, mit denen die Träger der Sozialhilfe z.B. einen Bekleidungs-, den Heizungs- und den besonderen Bedarf aus Anlaß des Weihnachtsfestes decken. Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 29. Januar 1981 - 6 B 36.78 - (FEVS 31, 177) ausgegangen. Dies ist mit der Rechtsprechung des Senats vereinbar. Ersichtlich verfahren weitgehend auch die Träger der Sozialhilfe in dieser Weise. Das ergeben in den Ländern zum Zwecke der einheitlichen Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG erlassene Verwaltungsvorschriften (s. z.B. Nr. 69.15 der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, Stand 1. Juli 1989; Nr. 3.3.2 der "Hinweise" des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung betreffend häusliche Pflege nach §§ 68, 69 des Bundessozialhilfegesetzes vom 6. Mai 1983 <AMBl. S. A 111>; Nr. 4 der Berliner Ausführungsvorschriften über die Beitragserstattung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. März 1977 <AMBl. S. 591>).
Hieran gemessen genügte es nicht, daß die Beklagte lediglich den Regelsatz für einen Alleinstehenden (im September 1982: 344 DM), den Mehrbedarf wegen Alters - 20 v.H. - (68,80 DM) sowie die Kosten der Unterkunft (214,06 DM) berücksichtigte. Ungeachtet dessen ist die Annahme der Beklagten, die zu erwartende Altersversorgung der Mutter der Klägerin könne als sichergestellt angesehen werden, im Ergebnis nicht zu beanstanden; denn, bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, stand der Summe der genannten Beträge eine zu erwartende Altersversorgung von 906 DM gegenüber. Demit verblieben noch etwa 270 DM monatlich für den Heizungs- und den Bekleidungsbedarf sowie für sonstige Bedarfslagen. Konkrete Beträge hierfür sind nicht bekannt. Pauschalen können nicht nach Prozentsätzen des Regelsatzes bestimmt, sondern nur aufgrund von Erfahrungswerten aus dem jeweiligen Bedarfsbereich ermittelt werden (vgl. zum Heizungsbedarf z.B. Romppel, ZfF 1986, 196). Dennoch steht nicht zu befürchten, daß für die genannten drei weiteren Bedarfspositionen Beträge einzusetzen wären, deren Summe den "Überhangbetrag" von 270 DM übersteigen würde. Damit kann bei prognostischer Sicht zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt die Altersversorgung der Mutter der Klägerin als anderweitig gesichert erachtet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 994 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt