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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1990, Az.: BVerwG 1 WB 34/90

Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Verhältnis der militärischen Oberordnung und Unterordnung ; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 34/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 22. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antrag vom 21. Februar 1990, mit dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, die Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg), mit der Oberleutnant P... statt des Antragstellers auf den zum 1. April 1990 nachzubesetzenden A-11-Dienstposten als Prüfoffizier bei der Freiwilligenannahmestelle (FrwAnSt) ... versetzt wurde, bis zur Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren auszusetzen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller,

dem BMVg zu untersagen, den vom Antragsteller begehrten Dienstposten nachzubesetzen, bevor nicht über sein beim Senat anhängiges Hauptsacheverfahren entschieden ist.

3

Ein solcher Antrag, der das Unterlassen einer Maßnahme zum Gegenstand hat, ist zwar nach den entsprechend anzuwendenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (§ 123 VwGO) auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren an sich statthaft. Im Verhältnis der militärischen Ober- und Unterordnung kommt eine auf das Unterlassen von Maßnahmen gerichtete einstweilige Anordnung aber nur in Ausnahmefällen in Betracht (BVerwG NJW 1972, 1100). Ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Vorgesetzten von vornherein bestimmte Maßnahmen verboten werden, kann allenfalls für diejenigen Fälle anerkannt werden, in denen schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise des Vorgesetzten geeignet ist, den Soldaten in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen. An die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen dann zu stellen, wenn es sich - wie hier - darum handelt, dem Vorgesetzten die Besetzung bestimmter Dienstposten mit anderen Soldaten einstweilen zu verbieten. Denn eine solche gerichtliche Anordnung greift in die Personalplanung ein und trifft eine vorläufige Regelung nicht nur im Verhältnis zwischen dem Soldaten, der sich bei der Personalplanung übergangen fühlt, und seinen militärischen Vorgesetzten, sondern betrifft auch die anderen Soldaten, die für diese Dienstposten vorgesehen werden sollen. Es besteht darüber hinaus an einer alsbaldigen Besetzung freiwerdender Dienstposten auch ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse. Im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung ist es militärisch unerläßlich, Dienstposten, wenn sie frei werden, so bald wie möglich zu besetzen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß ihm ein besonders schwerer oder überhaupt nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, wenn zum 1. April 1990 auf den von ihm begehrten Dienstposten ein anderer Offizier versetzt wird.

4

Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß hierdurch ein Rechtsanspruch des Antragstellers vereitelt werden kann, auf diesen Dienstposten versetzt zu werden; denn der Soldat hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwendung; hierüber entscheidet vielmehr der Vorgesetzte im Rahmen des militärischen Erfordernisses nach seinem Ermessen. Ein Fall, in welchem der Ermessensspielraum des Vorgesetzten so eingeengt wäre, daß jede andere Besetzung - als mit der Person des Antragstellers - des von ihm angestrebten Diensstpostens als ermessensmißbräuchlich angesehen werden müßte, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf eine den BMVg bindende Versetzungszusage berufen. Im Personalgespräch vom 17. August 1987 wurde seine Verwendung auf dem von ihm angestrebten Dienstposten lediglich als "voraussichtliche Verwendungsplanung" bezeichnet, ersichtlich aber keine - verbindliche - Verwendungszusage gegeben. Aus dem Einführungsgespräch mit dem Leiter der FrwAnSt ... kann der Antragsteller schon deshalb für sich keine verbindliche Zusage ableiten, weil dieser auch für den Antragsteller erkennbar nicht berechtigt war, eine solche Zusage zu erteilen.

5

Aber auch dann, wenn der BMVg, worauf offenbar der Antragsteller zumindest auch abheben will, die Entscheidung über die Stellenbesetzung nicht an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung orientieren würde und hierin eine Verletzung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht liegen könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern dem Antragsteller auch schon dann ein schwerwiegender oder überhaupt nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, wenn es bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu einer anderweitigen Stellenbesetzung kommt. Die Befürchtung des Antragstellers, die anderweitige Besetzung des von ihm begehrten Dienstpostens könnte infolge einer Bindung des BMVg die Durchsetzung seines Anspruchs vereiteln, geht fehl. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, daß der davon begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Aussicht, geschweige denn einen Anspruch darauf erwürbe, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten zu verbleiben. Er müßte es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (BVerwGE 53, 321, 324 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76];  76, 336, 338f.; BVerwG Beschluß vom 8. November 1989 - 1 WB 126/89).

6

Auch die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Hinderungsgründe, mit denen er sich gegen die für ihn in Aussicht genommene Verwendung wendet, sind nicht derart gewichtig, daß sie den BMVg zwingen müßten, den Antragsteller - und nur ihn - auf den von ihm begehrten Dienstposten zu versetzen. Ob diese Hinderungsgründe vom Antragsteller gegen die für ihn in Aussicht genommene Versetzung mit Erfolg eingewendet werden können, müßte, sofern sich der Antragsteller gegen eine mögliche künftige Versetzung wenden sollte, in diesem Verfahren geprüft werden.

7

Nach alldem ist der Antrag zurückzuweisen.

8

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.