Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1990, Az.: BVerwG 1 WB 124/89
Ausnahmeantrag auf Zustimmung zu einer außerdienstlichen Reise in und durch Länder des kommunistischen Machtbereichs; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 124/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Flottillenarzt Dr. Quirll,
Fregattenkapitän Dr. Schreiber als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird seit dem 1. Oktober 1988 an der Marineunteroffizierschule (MUS) in P. auf einem zbV-Dienstposten in der I. Inspektion als Leiter der Stabsbootsmann-Weiterbildunglehrgänge verwendet. Zuletzt war er vom 31. Januar bis 19. Mai 1989 zum Zugang zu und Umgang mit Verschlußsachen (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad "Streng Geheim" ermächtigt.
Seit 1982 ist der Antragsteller Mitglied des Magistrats der Stadt P.
Am 25. Mai 1989 stellte der Antragsteller einen "Ausnahmeantrag auf Zustimmung zu einer außerdienstlichen Reise in und durch Länder des kommunistischen Machtbereichs". Als Grund für eine vom 23. bis 24. Juni 1989 in den Bezirk Neubrandenburg/DDR geplante Reise war angegeben: "Kontaktaufnahme für beabsichtigte Patenschaft Stadt P. Stadt in DDR durch Magistrat P.". Der Kommandeur und der Sicherheitsbeauftragte der MUS sowie die MAD-Gruppe I befürworteten den Antrag.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Org 6 - wies den Antrag mit Bescheid vom 26. Juni 1989 zurück. Der angegebene Reisegrund rechtfertige keine Ausnahme nach dem Reiseerlaß vom 18. Juli 1986, der Entscheidung lägen Sicherheitserwägungen zugrunde. Die Ablehnung des Antrages wurde dem Antragsteller bereits am 21. Juni 1989 mündlich bekanntgegeben.
Gegen den ihm nicht vor dem 28. Juni 1989 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juli 1989, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 1989 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:
Der Magistrat der Stadt P. bemühe sich seit einigen Jahren um eine Patenschaft mit einer Stadt in der DDR. Aus diesem Grunde habe er bereits im September 1988 mit dem Magistrat eine zweitägige Reise in einige Städte in der DDR unternommen, für die ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei. Die im Juni 1989 beabsichtigte Reise habe zu einer endgültigen Entscheidung über eine Partnerstadt führen sollen. Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien; eine Einzelfallprüfung habe nicht in erforderlichem Umfang stattgefunden. Er habe mit Ausnahme der administrativen Überprüfung keinen tatsächlichen Zugang zu "Streng Geheim" eingestuften VS gehabt.
Mit der Verweigerung der Ausnahmegenehmigung werde er in unverständlicher Weise in seiner kommunalpolitischen Arbeit behindert. Die begehrte gerichtliche Entscheidung sei für ihn von großer Bedeutung, weil die Begründung einer Städtepartnerschaft mit einer Stadt in der DDR zwangsläufig weitere Reisen in die DDR mit sich bringe. Die geplante Reise im Juni 1989 sei aus Solidarität auch von den anderen Magistratsmitgliedern nicht angetreten worden, sie solle nachgeholt werden.
Er beantragt,
"festzustellen, daß die mit Bescheid vom 26.06.1989 ausgesprochene Ablehnung meines Antrages vom 25.05.1989 rechtswidrig war."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung sei entfallen. Die Gefahr der erneuten Untersagung einer Reise in den kommunistischen Machtbereich aus den Gründen, die im vorliegenden Fall zu einer Ablehnung geführt hätten, sei künftig nicht mehr gegeben. Für Reisen in und durch Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken gelte ab sofort die Reiseanordnung der Bundesregierung vom 20. Dezember 1989 in Verbindung mit seinen, des BMVg, vorläufigen Durchführungsbestimmungen vom 21. Dezember 1989. Gemäß Nr. 1 der Reiseanordnung hätten Bundesbedienstete, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübten, Reisen in und durch Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten rechtzeitig anzuzeigen. Ein grundsätzlichen Reiseverbot bestehe nicht mehr.
Der ursprünglich zulässige Antrag sei unbegründet gewesen. Dem Antragsteller seien als Geheimnisträger der Stufe II nach Nr. III 3 des Reiseerlasses (ZDv 20/3 Anlage A 5) Reisen in und durch den kommunistischen Machtbereich grundsätzlich untersagt gewesen. Von Januar bis Mai 1989 habe er tatsächlich Zugang zu "Streng Geheim" eingestuften VS gehabt. Nach Aufhebung der Ermächtigung am 19. Mai 1989 habe der Antragsteller noch für die Dauer von fünf Jahren den Reisebeschränkungen unterlegen; eine Fristverkürzung sei unmittelbar nach Wegfall der Ermächtigung auch im Hinblick auf Bedeutung und Anzahl der VS nicht in Betracht gekommen. Ein "wichtiger persönlicher Grund" für eine Ausnahmegenehmigung habe nicht vorgelegen. Unter Berücksichtigung der besonderen Beziehungen zur DDR sei ein Ausnahmefall dann angenommen worden, wenn eine Städtepartnerschaft habe gepflegt werden sollen, die bereits hinreichend konkret bestanden habe. In der Regel sei ein offizieller Kontakt zu fordern gewesen und der antragstellende Geheimnisträger habe bei der Repräsentation unersetzlich gewesen sein müssen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - 458/89 - sowie die Personalakten - Hauptteile A und B - des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat, nachdem ihm der seinen Antrag ablehnende Bescheid des BMVg vom 26. Juni 1989 erst nach dem für die geplante Reise in die DDR vorgesehenen Zeitraum ausgehändigt worden war, zunächst in zulässiger Weise nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO den Antrag gestellt, festzustellen, daß die Ablehnung seines Antrags rechtswidrig war. Das nach der genannten Vorschrift zu fordernde berechtigte Interesse an diesem sogenannten Fortsetzungsfestellungsantrag (vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.; Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 113 RdNrn. 41, 51) hatte der Antragsteller mit der Gefahr der erneuten, auf den gleichen Gründen beruhenden Ablehnung weiterer Reisen in die DDR zur Pflege einer Partnerschaft der Stadt P. mit einer Stadt in der DDR hinreichend dargetan (vgl. BVerwG Beschluß vom 14. Dezember 1989 - 1 WB 45/89).
Vorliegend ist jedoch das in der Wiederholungsgefahr liegende Feststellungsinteresse des Antragstellers mit der Neuregelung der Reisemöglichkeiten in die DDR durch die Reiseanordnung der Bundesregierung vom 20. Dezember 1989 und den hierzu vom BMVg erlassenen vorläufigen Durchführungsbestimmungen vom 21. Dezember 1989 entfallen.
Bei der Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, der ursprünglich auf eine Verpflichtung des Vorgesetzten abzielte, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erledigung gegeben war. Diese trat im vorliegenden Fall spätestens am 24. Juni 1989, dem letzten Tag der beabsichtigten Reise in die DDR, ein. Der BMVg lehnte die Zustimmung zu der geplanten Reise ausschließlich unter Berufung auf die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Reiseerlasses vom 18. Juli 1986 - ZDv 2/30 Anlage A 5 - ab. Nach Nr. III 3 dieser Bestimmungen waren Bundeswehrangehörigen, die Zugang zu "Streng Geheim" eingestufen VS hatten, Reisen in und durch den kommunistischen Machtbereich grundsätzlich untersagt und nach Nr. III 5 unterlagen sie nach Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu diesen VS dieser Reisebeschränkung noch für die Dauer von fünf Jahren. Nur in besonders begründeten Einzelfällen waren Ausnahmen und Fristabkürzungen möglich. Von diesem grundsätzlichen Verbot rechtfertigte der vom Antragsteller angegebene Reisegrund nach der Auffassung des BMVg keine Ausnahme.
Mit der Reiseanordnung der Bundesregierung vom 20. Dezember 1989 ist dieses grundsätzliche Reiseverbot aufgehoben und durch die bloße Verpflichtung ersetzt worden, beabsichtigte Reisen "in und durch Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken", zu denen nach der Anlage der Reiseanordnung auch die DDR gehört, rechtzeitig vorher anzuzeigen (Nr. 1.1 der Reiseanordnung). Nach Nr. 3.1 (Reisebeschränkungen) der Reiseanordnung sind ausschließlich Bundesbedienstete, die bei einem Nachrichtendienst oder bei einer Stelle, die vergleichbar sicherheitsempfindliche Aufgaben wahrnimmt, tätig sind, Reisen in und durch die in der Anlage genannten Staaten grundsätzlich untersagt. Im übrigen kann nach Nrn. 3.3, 3.4 Bundesbediensteten, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben - auch Geheimnisträgern der Stufe II - eine Reise in und durch die genannten Staaten nur untersagt werden, "wenn im Einzelfall persönliche Umstände eine erhebliche Gefährdung des Bediensteten durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen" (Nr. 3.3) oder "soweit Verpflichtungen gegenüber über- oder zwischenstaatlichen Stellen es verlangen" (Nr. 3.4). Nach dem Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit sind Bundesbedienstete, die Zugang zu "Geheim" oder "Streng Geheim" eingestuften VS hatten, lediglich noch drei Jahre verpflichtet, eine Reise rechtzeitig vorher anzuzeigen (Nr. 1.2).
Damit ist die Gefahr einer Untersagung der vom Antragsteller angeführten weiteren Reisen in die DDR durch den BMVg aus den auf dem Reiseerlaß vom 18. Juli 1986 beruhenden Gründen zur Ablehnung der Reise am 23./24. Juni 1989 nicht mehr gegeben. Somit ist die Wiederholungsgefahr entfallen und der Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig geworden.
Der Antragsteller hat sich trotz ausdrücklichen Hinweises des Berichterstatters des Senats mit Schreiben vom 8. Januar 1990 auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr und der Notwendigkeit der Darlegung eines berechtigten Interesses bei Aufrechterhalten seines Antrags nicht mehr geäußert.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Dr. Quirll
Dr. Schreiber