Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1990, Az.: BVerwG 5 CB 49.89

Unzureichende Darlegung der Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 5 CB 49.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.11.1989 - AZ: 8 A 1525/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter und Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 1989 und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluß werden verworfen.

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Rechtsmittel anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-, des Beschwerde- und des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen (s. §§ 143 und 144 Abs. 1 VwGO), weil der Revisionsvortrag des Klägers nicht ergibt, daß dem Beschluß des Berufungsgerichts vom 7. November 1989 der geltend gemachte wesentliche Mangel des Verfahrens, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei (s. § 133 Nr. 5 VwGO), anhaftet; denn nach Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (EntlG) vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) mit nachfolgenden Änderungen hat der Beschluß, mit dem das Oberverwaltungsgericht nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EntlG über die Berufung des Klägers gegen das ausführlich begründete Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 1989 entschieden hat, deshalb keiner weiteren Begründung bedurft, weil das Berufungsgericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat sich also in prozessual zulässiger Weise die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht; es brauchte sie daher im angefochtenen Beschluß nicht zu wiederholen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gleichfalls zu verwerfen; denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat sie hilfsweise und damit bedingt, nämlich nur für den Fall eingelegt, daß die Revision keinen Erfolg hat. Eine solche Beschwerde ist unzulässig (s. die Beschlüsse vom 8. August 1961 - BVerwG 8 CB 152.60 - <DÖV 1961, 913 - Leitsatz -> und vom 30. April 1985 - BVerwG 3 CB 35.84 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 231 sowie den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1982 - VII B 115/81 - <BFHE 136, 70 = NVwZ 1983, 439>).

3

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (s. § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 und § 90 Abs. 3 BSHG) ist schon deshalb abzulehnen, weil die vom Kläger beim Bundesverwaltungsgericht eingelegten Rechtsmittel aus den vorgenannten Gründen zu verwerfen sind.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Rochlitz
Rotter
Schmidt