Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1985, Az.: BVerwG 3 CB 35.84
Bedingte Einlegung eines Rechtsmittels; Ausschluss einer unzumutbaren Erschwerung durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 CB 35.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 22.10.1981 - AZ: 1 VG A 124/81
- OVG Niedersachsen - 28.03.1984 - AZ: 14 OVG A 5/82
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1985
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. März 1984 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist.
Die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels wird allgemein als unzulässig angesehen (BVerwG Beschluß vom 7. Februar 1980 - BVerwG 3 CB 31.79 - Buchholz 310 § 139 Nr. 52 mit weiteren Nachweisen, Beschluß vom 17. Februar 1958 - BVerwG 4 C 94.57/4 B 67.57 - Buchholz 427.3 § 339 Nr. 73; BFH Beschluß vom 22. Juni 1982 - VII B 115/81 - BFHE 136, 70 mit weiteren Nachweisen, zuletzt: Beschluß vom 23. Mai 1984 - V R 81/84 -, Beschluß vom 29. März 1984 - VII B 11/84 - und Beschluß vom 29. März 1984 - VII B 12/84 - die letztgenannten Entscheidungen des BFH sind bisher nicht veröffentlicht). Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des 4. und des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, die das Gegenteil belegen sollen, lassen nicht erkennen, daß die eingelegten Rechtsmittel nur bedingt zur Entscheidung gestellt worden sind; sie beschäftigen sich mit der bedingten Einlegung eines Rechtsmittels nicht.
Wie die Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zeigen, verlangt der Gesetzgeber alsbaldige Klarheit darüber, ob und wieweit ein weiterer Instanzenzug vom Rechtsmittelführer erstrebt wird, und zwar gemäß § 132 Abs. 3 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. des Beschlusses nach Art. 2 § 5 EntlG. Diese Klarheit läßt die Rechtsmittelschrift des Klägers hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde vermissen, denn die Nichtzulassung der Revision wird - wie es in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich heißt - "vorsorglich für den Fall, daß die Revision nicht für zulässsig erachtet wird ... angefochten". Mitunter kann eine "vorsorgliche" Rechtsmitteleinlegung zwar auch dahin verstanden werden, daß der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel vorerst zur Wahrung der Rechtsmittelfrist "unbedingt" einlegt (BVerwG Beschluß vom 19. Juni 1979 - BVerwG 6 C 39.77 - Buchholz 448.0 § 25 Nr. 111), aber in Aussicht stellt, es unter bestimmten Umständen zurückzunehmen zu wollen. Eine derartige Deutung der Rechtsmittelschrift scheidet jedoch hier aus, denn im vorliegenden Fall ist die Einlegung selbst von einer Bedingung, nämlich einem zukünftigen Ungewissen Ereignis, das ausdrücklich formuliert worden ist, abhängig gemacht worden und nicht nur die Rücknahme des Rechtsmittels vorbehalten geblieben. Im Zeitpunkt, in dem die Beschwerde eingelegt worden ist, stand nämlich noch nicht fest, wie das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit der zugleich eingelegten Revision beurteilt. Damit stand nach dem erklärten Willen des Klägers auch noch nicht fest, ob die Nichtzulassung der Revision angefochten wird oder nicht.
Diese Auslegung der Rechtsmittelschrift steht mit der verfassungsrechtlichen Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang (vgl. BVerfG Beschluß vom 29. Oktober 1975 - 2 BvR 630/73 - BVerfGE 40, 272 f.); denn es kann keine Rede davon sein, daß der erkennende Senat durch seine Interpretation dem Kläger den Zugang zur Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, den Kläger, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, in seinen Prozeßerklärungen beim Wort zu nehmen. Im übrigen war der Kläger keiner durch das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht verursachten Rechtsungewißheit ausgesetzt, die ihm die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels unzumutbar erschwert hätte. Insbesondere stand er nicht - wie etwa in dem vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) entschiedenen Fall - vor dem Dilemma, daß immer nur eines der beiden Rechtsmittel - entweder die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde - zulässig sein konnte, er aber auch bei sorgfältiger Prüfung nicht das zulässige Rechtsmittel zu erkennen vermochte. Denn neben der Verfahrensrevision nach § 133 VwGO bleibt eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich nicht auf die in § 133 VwGO benannten Mängel stützt, statthaft (BVerwG Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG 8 B 183.60 - BVerwGE 12, 107 ff.; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr. 137 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Schmidt
Sommer