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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1990, Az.: BVerwG 1 WB 23/90

Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung; Ermessen bei der Entscheidung über die vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst; Maßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens; Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst bei erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 23/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
-

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 28. Februar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von 14 Jahren, die am 30. Juni 1990 endet. Im Rahmen seiner Offizierausbildung absolvierte er ein Studium der Elektrotechnik an der Hochschule (jetzt: Universität) der Bundeswehr M..., das er am 13. April 1983 mit der Diplomhauptprüfung erfolgreich abschloß. Seit dem 16. November 1987 ist er in der 2./Psychologisches Verteidigungsbataillon (PSVBtl) ... in A... als PSV- und Hochfrequenzoffizier eingesetzt.

2

Mit Schreiben vom 30. November 1989 beantragte der Antragsteller, vom 1. Februar 1990 an zur Durchführung einer Fachausbildung zum Diplomingenieur Elektro-, Meß- und Regelungstechnik bei der Firma U... GmbH in Bad ... vom militärischen Dienst freigestellt zu werden. In seinem entsprechenden Antrag an das Kreiswehrersatzamt Koblenz - Berufsförderungsdienst - gab er an, die Freistellung vom militärischen Dienst sei notwendig, weil die beantragte Ausbildung nur zu diesem Zeitpunkt in der Firma U... stattfinden könne und sonst ein erheblicher Nachteil bei der zukünftigen Einstellung und Beschäftigung entstehen werde.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 6 - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 1990 ab; das PSVBtl ... könne eine Vakanz auf dem Dienstposten des Antragstellers über den Zeitraum von fünf Monaten nicht tragen, da eine verzugslose Nachbesetzung nicht möglich sei.

4

Mit Schreiben vom 31. Januar 1990 und Begründung vom 1. Februar 1990, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 2. Februar 1990, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 14. Februar 1990 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 22/90).

5

Mit Fernschreiben vom 12. Februar 1990, beim BMVg eingegangen am selben Tage, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

6

Eine Entscheidung, die er erst im Juli 1990 erreichen könne, nutze ihm im Hinblick auf seine Entlassung am 30. Juni 1990 nichts mehr.

7

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß als Ersatz für seine akademisch-technische Tätigkeit der Hochfrequenzingenieur des Bataillons eingesetzt werden könne. Dieser zivile Angehörige des Bataillons sei Major der Reserve und früher einmal in der gleichen Dienststellung gewesen. Die Führungsverantwortung und Dienstaufsicht könne sofort durch den Studienabbrecher Leutnant R... übernommen werden, der 1988 auf seinem, des Antragstellers, Dienstposten als möglicher Nachfolger ausgebildet worden sei. Der dann nicht besetzte Dienstposten im Senderzug wäre hinnehmbar, da die Einsatzbereitschaft dieses Zuges zur Zeit wegen materieller Sperrungen nicht gegeben sei. Es seien bei drei Hörfunkstudios und fünf hochtechnisierten Trupps ein Diplom-Ingenieur (FH) Nachrichtentechnik und ein Audio-Ingenieur vorhanden. Bei wohlwollender Prüfung seiner Gründe sei eine lückenlose Nachbesetzung seines Dienstpostens möglich, ohne daß die Einsatzbereitschaft der Kompanie oder gar des Bataillons geschwächt würde.

8

Der BMVg beantragt,

den Eilantrag zurückzuweisen.

9

Er trägt vor, dienstliche Gründen stünden der beantragten Freistellung vom militärischen Dienst entgegen. Die 2./PSV-Btl ... werde im Rahmen der psychologischen Verteidigung als Rundfunkkompanie eingesetzt. Sie bestehe aus vier Einsatzzügen, von denen drei, darunter auch der vom Antragsteller geführte Studiozug, gemäß Stellenplan von akademisch-technisch ausgebildeten Offizieren/Stabsoffizieren zu führen seien. Nach Angaben des Bataillonskommandeurs setze sich der Studiozug aus neun hochtechnisierten und materiell umfangreich ausgestatteten Trupps zusammen. Personell gehörten den Trupps neben dem Antragsteller als Hochfrequenzoffizier sieben Feldwebel/Unteroffiziere und 16 Mannschaften an. Die Besetzung im Friedenseinsatz mit nur einem Offizier werfe bereits bei mehrtägigen Hörfunkprogrammübungen Probleme auf, da nur eine Schicht mit dem vorhandenen Offizier besetzt werden könne. Eine Abwesenheit des Antragstellers sei auf Grund der Dienstaufsicht, die in diesem hochtechnisierten Studiozug zwingend sichergestellt werden müsse, für die Dauer von fünf Monaten nicht hinnehmbar. Die Nachbesetzung sei zum 1. Juli 1990 geplant und könne wegen der besonderen Qualifikationserfordernisse nicht vorgezogen werden. Eine Vertretung durch die akademisch-technisch ausgebildeten Offiziere der beiden MW-Senderzüge sei nicht möglich, da beide Offiziere nicht in der Hörfunkstudiotechnik ausgebildet seien und die Aufgaben bereits vakanter Dienstposten in ihren Zügen mitwahrzunehmen hätten. Einem dieser beiden Züge sei zum 10. Januar 1990 der vom Antragsteller genannte Leutnant R... als zweiter Offizier zugeteilt worden. Dieser Offizier verfüge über keine fachliche Qualifikation und werde erst seit dem 15. Januar 1990 am Arbeitsplatz ausgebildet. Eine Wahrnehmung der Aufgaben des Antragstellers durch einen zivilen Angehörigen des Bataillons sei nicht vertretbar, zumal dieser Ingenieur mit den Aufgaben seines eigenen Dienstpostens voll ausgelastet sei.

10

Die vom Antragsteller ab dem 1. Februar 1990 gewünschte Ausbildung sei nicht von derart existentieller Bedeutung, daß demgegenüber die dienstlichen Interessen zurückzutreten hätten. Mit der bei der Bundeswehr erhaltenen Ausbildung zum Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik habe der Antragsteller sehr gute Chancen, eine angemessene berufliche Anstellung zu finden.

11

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der in dem vorliegenden Verfahren und dem Hauptsacheverfahren 1 WB 22/90 gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

12

II.

Das Begehren des Antragstellers, im Wege der einstweiligen

13

Anordnung vom 1. Februar 1990 an bzw. unverzüglich vom militärischen Dienst freigestellt zu werden, hat keinen Erfolg.

14

Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag eine Vorwegnahme der in der Hauptsache erstrebten Freistellung vom militärischen Dienst. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. März 1988 - 1 WB 33/88 - und vom 22. März 1989 - 1 WB 23/89).

15

Das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache hat - bei Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4,5 und 5a SVG vom 26. Oktober 1965 (DVO) kann Soldaten auf Zeit, deren Anspruch nach § 4 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist, Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung einer Fachausbildung nach § 5 SVG bis zu fünf Monaten vor Dienstzeitende gewährt werden. Der Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme am allgemein-beruflichen Unterricht bzw. wahlweiser Fachausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG) ist durch sein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik an der Universität der Bundeswehr M... vollständig erfüllt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SVG).

16

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst. Die begehrte Freistellung steht vielmehr im Ermessen des BMVg. Eine vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst kann der Antragsteller daher nur dann beanspruchen, wenn diese die einzige denkbare ermessensgerechte Entscheidung des BMVg wäre, dessen Ermessensspielraum also auf Null reduziert wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. März 1989 aaO m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

17

Der BMVg hat in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens in Nr. 11 Abs. 5 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 5, 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG vom 10. Mai 1973 (VMBl S. 207) bestimmt, daß eine Freistellung nur in Betracht komme, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der BMVg hat sich im Ergebnis darauf berufen, daß dienstliche Gründe deshalb der Freistellung des Antragstellers entgegenstünden, weil für ihn ab dem 1. Februar 1990 kein vollwertiger Ersatz zur Verfügung stehe und eine Abwesenheit des Antragstellers als Hochfrequenzoffizier wegen der Dienstaufsicht, die in dessen hochtechnisiertem Studiozug zwingend sichergestellt sein müsse, für die Dauer von fünf Monaten nicht hinnehmbar sei. Diese Erwägung erweist sich auch bei Berücksichtigung des Sachvortrages des Antragstellers als ermessensgerecht.

18

Der BMVg darf darauf bestehen, daß die Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf vorgezogene Fachausbildung haben, ihre Dienstzeitverpflichtung voll erfüllen, wenn dadurch eine möglichst optimale Erfüllung des Verteidigungsauftrags gewährleistet wird. Der BMVg ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich im Interesse der einzelnen Soldaten bei deren Freistellung vom militärischen Dienst auf Umbesetzungen, Änderungen in der Ausbildungs- oder Personalplanung oder auf sonst nicht notwendige Vertretungsregelungen verweisen zu lassen. Er darf demnach die Freistellung nicht erst dann verweigern, wenn die Leistungsfähigkeit eines militärischen Verbandes sonst ernsthaft beeinträchtigt wäre; es genügt vielmehr, daß im militärischen Dienst erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. März 1988 aaO m.w.N.). Der Antragsteller kann nicht ernsthaft bestreiten, daß bei der vom BMVg dargelegten - und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen - Personallage in der 2./PSVBtl ... sein vorzeitiges Ausscheiden als erfahrener Hochfrequenzoffizier zu Lücken führen und zusätzlich organisatorische Maßnahmen im personellen Bereich erfordern würde. Darauf hat der Antragsteller in seiner Situation keinen Anspruch. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn nach der Auffassung des Antragstellers ein im Bataillon an anderer Stelle eingesetzter Ingenieur fachlich die technischen Aufgaben des Antragstellers erfüllen und der einem MW-Senderzug zugeteilte Leutnant R... die militärische Führungsverantwortung und Dienstaufsicht übernehmen könnte. Nach dem insoweit schlüssigen und glaubhaften Vortrag des BMVg sind diese Personen anderweitig eingesetzt bzw. wegen des Ausbildungs- und Leistungsstandes nicht in der Lage, die Aufgaben des Antragstellers zusätzlich wahrzunehmen. Es liegt in der vom Gericht nicht nachprüfbaren Dispositionsbefugnis des Dienstvorgesetzten, welche Aufgaben er einem Offizier oder Beamten in seinem Bereich zuweist. Der BMVg ist auch nicht gehalten, die Organisation des PSVBtl ... im Interesse des Antragstellers zu ändern; dies auch dann nicht, wenn vorübergehend durch "materielle Sperrungen der Fahrzeuge" eine gewisse Reduzierung der dienstlichen Aufgaben in einem Bereich (Senderzug) gegeben sein sollte.

19

Der Senat ist auch nicht der Auffassung, daß die Ausbildung des Antragstellers bei der Firma U... GmbH in den letzten fünf Monaten seiner Dienstzeit für ihn von derart existentieller Bedeutung wäre, daß demgegenüber die dienstlichen Interessen an der vollen Erfüllung seiner freiwillig eingegangenen Dienstzeitverpflichtung zurückzutreten hätten. Hierfür hat der Antragsteller substantiiert nichts vorgetragen. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller bei Versagen der vorzeitigen Freistellung gewisse Nachteile hinnehmen muß. Er muß sich aber entgegenhalten lassen, daß er keinen Anspruch darauf hat, daß ihm die Bundeswehr optimale Chancen für einen Anschlußberuf verschafft (BVerwG Beschluß vom 10. März 1988 aaO m.w.N.). Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller nicht in einer überschaubaren Zeit nach seinem Dienstzeitende eine angemessene Beschäftigung finden wird. In dem Personalgespräch vom 5. Dezember 1989 wurde er zudem auf die Möglichkeit der Verlängerung seiner Dienstzeit um einige Monate "zum Zwecke der Überbrückung bis zur Einstellung" hingewiesen.

20

Nach alledem ist der Antrag des Antragstellers, ihm die vorzeitige Freistellung vom militärischen Dienst im Wege einer einstweiligen Anordnung zu gewähren, zurückzuweisen.

21

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.