Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1990, Az.: BVerwG 8 B 14.90
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 14.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.11.1989 - AZ: 12 A 57/88
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. November 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.678,46 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Das Beschwerdevorbringen gestattet nicht den Schluß auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde macht - erstens - geltend, daß das angefochtene Urteil "mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot ... und dem daraus abgeleiteten Vorteilsprinzip nicht zu vereinbaren" sei (Beschwerdeschrift S. 2 und 10). Das geht als Vorbringen schon im Ansatz fehl. Eine Rechtssache hat im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil bei ihrer tatsachengerichtlichen Würdigung höherrangige Rechtsvorschriften - namentlich solche des Verfassungsrechts - berührt (und nach Meinung der Beschwerde verletzt) wurden. Für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob das Verfahren revisible Rechtsfragen aufwirft, die nicht hinreichend geklärt und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind. Das ist es, was von der Beschwerde jeweils "dargelegt" werden muß (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO); der Rang des von einer Rechtssache berührten Rechts gibt um seiner selbst willen nichts her.
Die Sichtung des Beschwerdevorbringens unter dem Blickwinkel der so verstandenen grundsätzlichen Bedeutung läßt, was den Gleichheitssatz und "das Vorteilsprinzip" anlangt, keinen Zulassungsgrund erkennen.
Die Berufung auf "das Vorteilsprinzip" führt, was immer die Beschwerde unter dieser mehrdeutigen Bezeichnung verstehen mag, selbständig schon deshalb nicht weiter, weil "das Vorteilsprinzip" als solches kein verbindliches Prinzip des Bundes(verfassungs)rechts ist. Soweit sich die Fragen, die die Beschwerde aufwirft, nicht schon wegen des Gleichheitssatzes stellen, dient "das Vorteilsprinzip" unter den hier gegebenen Umständen der Ergänzung des einschlägigen Kommunalabgabengesetzes, und es teilt daher insoweit dessen Rang als Landesrecht. Zur Klärung damit zusammenhängender Rechtsfragen könnte ein Revisionsverfahren mangels Revisibilität nichts beitragen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).
Für ungeklärte Rechtsfragen zum Gleichheitssatz (Art. 3 GG), die aus Anlaß der vorliegenden Sache einer (weitergehenden) Klärung zugeführt werden könnten, ist nichts ersichtlich. Was die Beschwerde dazu - insbesondere unter dem Stichwort, daß "eine unzulässige Doppelveranlagung" vorliege (Beschwerdeschrift S. 5) - vorträgt, läßt den Aufschluß vermissen, welche noch offene Rechtsfrage nach Meinung der Beschwerde in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klären sein sollte. Eine "Doppelveranlagung", die sich daraus ergibt, daß bei einem Zusammentreffen einmaliger und wiederkehrender Beiträge ein bestimmtes Leistungsaufkommen später "verrechnet" wird, dies aber nicht zugunsten nur derer geschieht, die zu dem Aufkommen beigetragen haben, läßt sich exakt nur vermeiden, wenn jedem Betroffenen genau der Anteil erstattet wird, den er aufgebracht hat. Diese Erkenntnis führt - bezogen auf Art. 3 GG - zu der Frage, ob ausschließlich eine solche "Verrechnung" ("Auflösung") dem Gebot der Gleichbehandlung gerecht wird. Diese Frage ist, wie der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - BVerwGE 78, 275 (280) [BVerwG 11.11.1987 - 8 C 49/86] entschieden hat, zu verneinen; zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens. Ein gewisses Maß an - so verstandener - "Doppelveranlagung" kann ungeachtet der darin liegenden Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte u.a. hinzunehmen sein, wenn und weil eine andere Handhabung zu einem "ins Gewicht fallenden Verwaltungsmehraufwand" führen würde und deshalb den "Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität" durchgreifend gegen sich hat (Urteil vom 11. November 1987, a.a.O.). Ob die Voraussetzungen für diese Ausnahme im Einzelfall - und so im vorliegenden Fall - erfüllt sind, wirft keine verallgemeinerungsfähigen Fragen auf und rechtsfertigt deshalb nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Anders läge es allenfalls, wenn die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils etwas dafür hergäben, daß dem Berufungsgericht bei seiner Billigung eine handgreifliche Fehleinschätzung dessen unterlaufen ist, was an wirtschaftlicher Auswirkung einer "Doppelveranlagung" (quantitativ) zu tolerieren sein kann. Für einen solchen quantitativen Mißgriff fehlt es jedoch an Anhaltspunkten; auch die Beschwerde zeigt dazu nichts auf.
Die Rechtssache hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beschwerde - zweitens - geltend macht, daß der angefochtene Bescheid mangels hinreichender Begründung das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletze (Beschwerdeschrift S. 8). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Rechtsstaatsprinzip keine in den Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang enthält, sondern der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf, und daß sich deshalb aus diesem Prinzip keine Verpflichtung zu bestimmten Regelungsinhalten herleiten läßt (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG VI C 1.65 - BVerwGE 30, 326 <338>[BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65]). Ob die Begründung des angefochtenen Bescheides ausreicht, beurteilt sich nach den einschlägigen Vorschriften der Satzung sowie den gemäß § 3 Abs. 1 KAG entsprechend anwendbaren und damit hier kraft landesgesetzlicher Anordnung heranzuziehenden Vorschriften der Abgabenordnung, also nach irrevisiblem Recht. Dafür, daß die Anwendung dieser Vorschriften durch das Berufungsgericht (vgl. BU S. 9, Urteil des Verwaltungsgerichts S. 10 f.) offensichtlich willkürlich ist und deshalb das Rechtsstaatsprinzip verletzt (vgl. Beschluß vom 2. September 1977 - BVerwG VII B 15.76 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 46), sind Anhaltspunkte weder nach dem Beschwerdevorbringen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.678,46 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus