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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1990, Az.: BVerwG 1 D 4.89

Strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue; Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst nach Ablauf einer Krankschreibung; Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 4.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.11.1988 - AZ: VI VL 26/88

Prozessführer

Postoberschaffner ... geboren am ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Februar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postobersekretär Edgar Rubel,
Postsekretär Klaus Karwatowski als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 10. November 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... in B. verhängte durch Urteil vom 10. Dezember 1987 gegen den Beamten wegen Untreue in sieben Fällen eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren ausgesetzt wurde.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem vom Präsidenten der Landespostdirektion ... unter anderem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Verhaltens eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 10. November 1988 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewillige. Es ist, auch unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

a)

Der Beamte, der seit neun Jahren bei der Post tätig war, hatte in der letzten Zeit erhebliche Schulden aufgehäuft durch Ausgaben für die Wohnung und für Autos. Zusätzlich war er in eine Gesellschaft geraten, die offensichtlich seine finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem überstieg. So wettete der Beamte unter anderen auf der Trabrennbahn ... Im Laufe des Jahres 1986 kam es dann zu erheblichen Mietrückständen, und Anfang 1987 drohte die Zwangsräumung. Als auch die Versuche, bei Trabrennen Gewinne zu erzielen, scheiterten, ging der Beamte dazu über, eingezogene Nachnahmegebühren nicht abzuführen, sondern für sich zu verbrauchen. Dabei hoffte er jedesmal, das Geld in Kürze zurückzahlen zu können. Die Schulden waren jedoch so drückend, daß er insgesamt siebenmal in der Zeit zwischen dem 10. Februar und dem 7. März 1987 Nachnahmebeträge nicht abführte, sondern für sich verbrauchte. Insgesamt veruntreute er 2.605,67 DM, von denen er bis zur strafrechtlichen Verurteilung 600 DM wieder zurückgezahlt hat.

4

b)

In der Zeit vom 17. Juli bis 16. August 1987 blieb der Beamte nach Ablauf einer Krankschreibung ohne Genehmigung dem Dienst fern. Der Beamte bestreitet diesen Sachverhalt nicht, erklärt ihn vielmehr damit, er habe sich zu dieser Zeit allen dienstlichen Angelegenheiten gegenüber, insbesondere wegen seiner strafbaren Handlungen im Postdienst, in einem depressiven Zustand befunden. Seine Schulden und die Angst vor der Aufklärung seiner strafbaren Handlungen hätten ihn in einen Zustand versetzt, in dem er keine klaren Entscheidungen mehr habe treffen können.

5

Diese Einlassung könne, so meint das Bundesdisziplinargericht, den Beamten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Wenn er sich zur Dienstleistung tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande gesehen hätte, so wäre eine weitere Krankschreibung durch einen Arzt möglich gewesen.

6

Der Präsident der Landespostdirektion ... hat durch Bescheid nach § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 17. Juli bis 16. August 1987 bestandskräftig festgestellt.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten insgesamt als schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt; sein Verhalten zum Anschuldigungspunkt a) stelle eine Verletzung seiner Dienstpflichten zu redlichen und uneigennützigen Dienstleistungen sowie zu vertrauens- und achtungsgerechtem Verhalten im Dienst dar (§ 54 Satz 2 und 3 BBG), während sein Verhalten zu Anschuldigungspunkt b) gegen seine Kernpflicht, nämlich die Arbeitsleistung zu erbringen, verstoßen habe und damit den Tatbestand des § 54 Satz 1 BBG erfülle. Insgesamt sei dieses Dienstvergehen von so hohem Gewicht, daß der Beamte nicht weiter im Dienst verbleiben könne. Milderungsgründe, die ausnahmsweise eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zulassen könnten, seien nicht ersichtlich. Angesichts seiner vorherigen tadelfreien Dienstleistungen sei er eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig und dessen in dem zuerkannten Umfang auch bedürftig.

8

3.

Gegen das Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,

gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

9

Zur Begründung beruft er sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... und meint, bei Würdigung aller Umstände seines Fehlverhaltens sei dieses nicht so schwer, daß er deshalb seine Existenzgrundlage verlieren müsse. Er verweise auf viele Jahre treuer und Immer überdurchschnittlicher Pflichterfüllung im Dienst. Das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit sei durch sein einmalig begangenes Dienstvergehen nicht so nachhaltig und vollständig zerstört, daß er deshalt als untragbar angesehen werden müßte. Seine von ihm ausdrückten bedauerten Verfehlungen würden auch durch eine mildere Disziplinarmaßnahme angemessen geahndet werden können.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

11

Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber dem Inhalt seiner Begründung nach auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind deshalb für den Senat ebenso bindend wie die Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

1.

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld oder Gut vergreift, um es für eigene Zwecke zu benutzen, mißbraucht, das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage gesunden Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrolle notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Verwaltungen ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlichen Geldes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten in weitgehendem Umfang vertrauen und auf Kontrolle verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und entsprechend inhaltlich ausgestattet ist; § 2 Abs. 1 BBG (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 D 20.89 -).

13

2.

Dem Bundesdisziplinargericht ist auch in der Auffassung beizupflichten, daß einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe nicht vorgelegen hat. Während die Annahme einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage und die freiwillige Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat von vornherein ausscheiden, kann auch der Milderungsgrund der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat hier nicht zugunsten des Beamten angenommen werden. Nach den den Senat ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht bindenden Feststellungen im Strafurteil hat der Beamte in einem Zeitraum von nahezu vier Wochen mindestens siebenmal auf Nachnahmegebühren zugegriffen und sie für sich verbraucht. Damit scheidet schon begrifflich die "einmalige" Augenblickstat aus. Im übrigen würde es hier auch an der von der Rechtsprechung geforderten besonderen Versuchungssituation gefehlt haben. Denn der Beamte war ständig damit betraut, Nachnahmegebühren einzuziehen und sie ordnungsgemäß abzuliefern. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß hier trotzdem eine besondere Versuchungssituation gegeben gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auch die Annahme einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage verneint. Dem Beamten ist zwar zuzugeben, daß er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, zumal ihm wegen ausstehender Mietzahlungen die Zwangsräumung drohte. Die Notlage war aber nicht unverschuldet. Sie ist vielmehr durch den zu aufwendigen Lebensstil des Beamten und dabei eingegangene finanzielle Verpflichtungen eingetreten. Bestätigt wird dies dadurch, daß er, wie er vor dem Senat eingeräumt hat, das unterschlagene Geld nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes oder gar zur Zahlung der rückständigen Mieten verwandt, sondern ganz überwiegend für Spiel und Wette verausgabt hat. Damit scheidet auch der Ausnahmegrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage aus.

14

3.

Ebenfalls zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst für die Dauer eines Monats erhebliches disziplinares Gewicht zukommt. Überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die pünktliche und regelmäßige Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nämlich nicht, imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund über längere Zeit nicht zum Dienst erscheint, kaum noch das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Allerdings Kommt es nicht allein auf die Häufigkeit und die Dauer des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst an, vielmehr auch auf die Gesamtumstände des Einzelfalles, wie auf Ursachen und Motive und die sich aus der Persönlichkeit des jeweils beschuldigten Beamten ergebenden Zukunftsaussichten. Ob das in diesem Verfahren angeschuldigte lange Fernbleiben vom Dienst allein die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt hätte, kann mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Dienstentfernung wegen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld hier dahinstehen. Es rundet das insgesamt ungünstige Charakterbild des Beamten jedenfalls ab und zeigt, daß er sich für den öffentlichen Dienst nicht eignet.

15

4.

Mit der Entscheidung über Dauer und Höhe des Unterhaltsbeitrages hat es sein Bewenden. Der Senat sieht mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der Familie keine Veranlassung, über den von der Vorinstanz gewährten Betrag von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts hinauszugehen. Sollte es dem beamten trotz ständigen intensiven Bemühens nicht gelingen, innerhalb von sechs Monaten eine den Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, zu gegebener Zeit sich wegen eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

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5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Pellnitz
Sträter