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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1990, Az.: BVerwG 6 C 11.88

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Verletzung der Aufklärungspflicht bei unterbliebener Ladung des Kriegsdienstverweigerers; Erforderlichkeit der Ladung des Kriegsdienstverweigerers bei erforderlicher Parteivernehmung; Aus einem fehlenden Kontakt eines Antragstellers zu seinem Bevollmächtigten und dem damit zusammenhängenden Ausbleiben zu einem Verhandlungstermin kann nicht geschlossen werden, daß dieser kein echter Kriegsdienstverweigerer ist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 11.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 04.06.1987 - AZ: II/2 E 3155/83

Fundstellen

  • BayVBl 1990, 444
  • NVwZ-RR 1990, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es den Kriegsdienstverweigerer, dessen Parteivernehmung als Beweismittel in Betracht kommt, nicht persönlich zum Verhandlungstermin lädt; das gilt auch dann, wenn er einem früheren Termin mit unzureichender Entschuldigung ferngeblieben ist.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Februar 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1962 geborene Kläger beantragte am 20. Mai 1981, dem Tage seiner Musterung als "wehrdienstfähig", seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

2

Daraufhin hat er Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung der Bescheide des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt F. vom 23. September 1982 und der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung ... vom 29. September 1983 festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Durch Urteil vom 4. Juni 1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1987 nicht erschienen sei, habe die Kammer in der Sache entscheiden können, ohne den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Die aufgrund dieses Anspruchs zu gewährende Möglichkeit zum erschöpfenden und sachgerechten Sachvortrag sei dem Kläger schon mit dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. April 1987 eingeräumt worden. Zu diesem Termin sei er jedoch nicht erschienen, ohne sein Fernbleiben ausreichend entschuldigt zu haben. Er habe zwar mitgeteilt, daß er erkrankt sei, aber weder vor noch nach dem Termin eine amtsärztliche Bescheinigung über seine Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt. Die Kammer habe deshalb aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1987 trotz Abwesenheit des Klägers zur Sache entscheiden können, da das persönliche Erscheinen des Klägers, wie diesem bekanntgewesen sei, zu diesem Termin nicht angeordnet gewesen sei und der Kläger auch keinen Vertagungsantrag gestellt gehabt habe. Er habe sein Fernbleiben zu diesem Termin auch nicht entschuldigt. Zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe sei er nicht berechtigt, da er nicht nachgewiesen habe, daß er sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetze.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, und im wesentlichen geltend macht, sein persönliches Erscheinen zu dem Termin am 4. Juni 1987 hätte angeordnet und er hätte vernommen werden müssen. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1987 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie macht geltend, ein Aufklärungsmangel sei angesichts des Verhaltens des Klägers zu verneinen. Jedenfalls könne das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen, daß nicht sein persönliches Erscheinen angeordnet worden sei, da er nicht einmal Kontakt mit seinem Prozeßbevollmächtigten gehalten habe. Einem echten Kriegsdienstverweigerer werde es ein inneres Anliegen sein, den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, gleichgültig, ob sein persönliches Erscheinen angeordnet sei oder nicht.

7

Die Parteien heben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben, weil das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt hat, daß es den Kläger nicht persönlich zu der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1987 geladen und ihn nicht zu der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vernommen, gleichwohl aber die Klage wegen Fehlens konkreter Anhaltspunkte, die "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" einen Rückschluß auf die vom Kläger behauptete Gewissensentscheidung zugelassen hätten, abgewiesen hat. Zu einem solchen Verhalten war es nicht schon aufgrund des Fehlens des Klägers in dem früheren Termin vom 9. April 1987 sowie der Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten, daß er mit seinem Mandanten keinen Kontakt habe, berechtigt. Zwar hätte unter den gegebenen Umständen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zur sachgerechten Vertretung der Interessen des Klägers die Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 1987 beantragen sollen, um dem dazu nicht geladenen und nicht erschienenen Kläger Gelegenheit zu geben, im Rahmen einer persönlichen Vernehmung die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung dem Verwaltungsgericht darzulegen; einen solchen Antrag hat er ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 4. Juni 1987 nicht gestellt. Das ist jedoch deshalb unerheblich, weil das Verwaltungsgericht unabhängig von den Pflichten der Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist, solche Beweise zu erheben, die sich ihm aufdrängen, sowie außerdem im Vorfeld einer solchen für notwendig gehaltenen Beweisaufnahme diejenigen verfahrensmäßigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um diese Beweisaufnahme zu ermöglichen. Hierzu gehört die Pflicht, den als Beweismittel benötigten Beteiligten ebenso persönlich zu laden wie etwa einen Zeugen, unabhängig davon, daß für die normale Ladung eines Beteiligten, der nicht zugleich als Beweismittel dienen soll, bereits die Ladung seines Prozeßbevollmächtigten genügt.

10

Dies hat das Verwaltungsgericht hier offensichtlich verkannt. Zwar hat es - anders als für die Verhandlung vom 9. April 1987 - auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers verzichtet und insoweit auch auf eine zusätzliche persönliche Ladung des Klägers verzichten dürfen. Es hätte aber dann, wenn es für die Entscheidung über das Anerkennurigsbegehren des Klägers dessen Parteivernehmung für erforderlich hielt, ihn als Beweismittel zusätzlich persönlich laden müssen. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht getan. Es konnte auch nicht davon ausgehen, daß eine persönliche Ladung des Klägers unter der von ihm angegebenen Berliner Adresse ihn nicht erreichen könnte; denn auf die persönliche Ladung des Klägers zum Termin am 9. April 1987 hatte dieser durch seine am 27. März 1987 beim Verwaltungsgericht eingegangene Postkarte mit der Mitteilung über eine Krankheit (Bl. 41 der Akten) prompt reagiert; das Verwaltungsgericht konnte also davon ausgehen, auch eine Ladung zum Termin am 4. Juni 1907 würde ihn erreichen. Insofern war es auch unerheblich, daß sein Prozeßbevollmächtigter dem Gericht erklärte, er habe keinen Kontakt mit dem Kläger; denn auch schon im Termin zur Verhandlung vom 9. April 1987 hatte der Bevollmächtigte erklärt, er habe keinen Kontakt zum Kläger, während aber der Kläger die an ihn gerichtete Ladung erhalten und darauf auch reagiert hatte. Deshalb konnte auch das Verwaltungsgericht aus der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten im Termin vom 4. Juni 1987, daß er "weiterhin" keinen Kontakt mit dem Kläger habe, nicht schließen, daß der Kläger eine persönliche Ladung zum Termin, wenn sie ergangen wäre, nicht erhalten hätte bzw. im Falle erneuter Vertagung nicht erhalten würde, überdies hatte der Kläger dem Verwaltungsgericht als Reaktion auf die Ladung zum Termin vom 9. April 1987 mit seiner erwähnten Postkarte ausdrücklich erklärt, daß er zwar zum 9. April krank sei, für die Zeit nach dem 5. Mai 1987 jedoch für eine mündliche Verhandlung zur Verfügung stehe. Daher hatte das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung anzunehmen, eine an den Kläger persönlich gerichtete Ladung zur Verhandlung am 4. Juni 1987 hätte ihn nicht erreicht und im übrigen wäre er im Falle seiner persönlichen Ladung nicht zum Termin erschienen.

11

Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung am 4. Juni 1987 geladen hat, um so die Voraussetzung zu dessen Erscheinen als Beweismittel in der mündlichen Verhandlung und somit für seine Vernehmung als Partei zu schaffen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus einem fehlenden Kontakt eines Antragstellers zu seinem Bevollmächtigten und dem damit zusammenhängenden Ausbleiben zu einem Verhandlungstermin nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß dieser kein echter Kriegsdienstverweigerer ist. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht etwa auf die Überzeugung von einem nachlässigen und nicht ernsthaften Betreiben des gerichtlichen Verfahrens und eine schon dadurch bewiesene fehlende Gewissensentscheidung gestützt. Vielmehr beruht die Klageabweisung darauf, daß "zahlreiche Fragen und Unklarheiten, die sich aus den schriftlichen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren bzw. seinen Angaben, vor den Prüfungsgremien" ergeben hatten, in der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden konnten, weil der Kläger nicht zu den Verhandlungsterminen erschienen sei. Wenn das Verwaltungsgericht angesichts, des Verhaltens des Klägers Zweifel an der, Ernsthaftigkeit der von diesem behaupteten Gewissensentscheidung hatte, hätte es geeignete Vorkehrungen treffen müssen, damit der Kläger dazu in der Verhandlung vom 4. Juni 1987 vernommen, werden konnte (vgl. zur regelmäßig notwendigen Vernehmung, des Wehrpflichtigen als Partei vor einer Abweisung seiner Klage u.a.Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192>).

12

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr unter Berücksichtigung der dafür maßgebenden Umstände (vgl. BVerwGE 55, 217) zu prüfen haben, ob der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung getroffen hat. Dabei wird es auch die vom Senat u.a. in seinemUrteil vom 24. April 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze für die Behandlung derartiger "Alt-Anträge" zu beachten haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Dr. Vogelgesang