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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1990, Az.: BVerwG 1 WB 95/89

Vergütung der Reisekosten eines Soldaten; Einordnung eines Einsatzes als besonderes Dienstgeschäft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 95/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Januar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wird als ABC-Abwehroffizier beim. Stab Panzerbrigade (PzBrig) ... in B. M. verwendet.

2

Während der 30. Kommandeurtagung der Bundeswehr vom 13. bis 15. Dezember 1988 war er als Begleitoffizier des katholischen Militärbischofs eingesetzt. Im Organisationsbefehl des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü S IV 1 - vom 23. November 1987 für diese Tagung war unter Nr. 16 d festgelegt, daß Einsatz und Abfindung des Funktionspersonals des Vorbereitungs- und Durchführungsstabes vom Zeitpunkt der ständigen Anwesenheit am Tagungsort als "Besonderes Dienstgeschäft" im Sinne der Anlagen 1 und 2 des Erlasses BMVg - S II 4 - Az. 21-01-11 (1) - vom 19. Dezember 1985 zu erfolgen hätten. Dementsprechend war im Fernschreiben der ... Panzerdivision (PzDiv) vom 5. Dezember 1988 an die PzBrig ... u.a. festgestellt, "die BeglOffz/-Uffz leisten ein besonderes Dienstgeschäft" im Sinne des genannten Erlasses.

3

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 10. Dezember 1988, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 13. Dezember 1988, Beschwerde ein. Nach seinen Informationen seien Tagungen kein besonderes Dienstgeschäft im Sinne des Erlasses des BMVg vom 19. Dezember 1985, sondern ein Dienst, der nach den Regelsätzen des Bundesreisekostengesetzes abzufinden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Juni 1989 bat der Antragsteller um Klärung, ob die Anordnung eines "besonderen Dienstgeschäftes" rechtmäßig gewesen wäre. Einen Antrag auf Erstattung seiner Kosten werde er erst nach dieser Klärung bei der Truppenverwaltung einreichen.

4

Der BMVg - P II 5 - legte daraufhin die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Beschwerde mit seiner Stellungnahme vom 3. August 1989 dem Senat vor.

5

Der Antragsteller begehrte die Aufhebung des Befehls der ... PzDiv vom 5. Dezember 1988 und des Organisationsbefehls des BMVg vom 23. November 1987 insoweit, als in beiden Befehlen sein Einsatz als Begleitoffizier den "besonderen Dienstgeschäften" im Sinne des Erlasses des BMVg zugeordnet worden sei, wobei er davon ausging, daß die Zuordnung seines Einsatzes als "besonderes Dienstgeschäft" weiterhin fortwirke. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, daß diese Zuordnung rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, daß aus dem Erlaß des BMVg vom 19. Dezember 1985 und den Anlagen deutlich hervorgehe, daß die Auflistung der "besonderen Dienstgeschäfte" erschöpfend sei; der "Katalog" der "besonderen Dienstgeschäfte" in Anlage 1 des Erlasses sei abschließend. Der von ihm geleistete Dienst während der Kommandeurtagung unterfalle nicht diesem Katalog. Die Einordnung als "besonderes Dienstgeschäft" verstoße darüber hinaus gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, weil für die Tagungsteilnehmer diese Einordnung nicht vorgernommen worden sei.

6

Der BMVg bat in seiner Stellungnahme um Zurückweisung des Antrags. Die Einstufung der Aufgaben des Funktionspersonals für die 30. Kommandeurtagung als "besonderes Dienstgeschäft" durch seinen Organisationsbefehl vom 23. November 1987 sei rechtlich bedenkenfrei. Er sei zu dieser Anordnung befugt gewesen, weil für das Funktionspersonal Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung gestanden habe, der tägliche Hin- und Rücktransport vom jeweiligen Standort nach W. mit Dienstkraftfahrzeugen erfolgt sei und somit vorhersehbar geringere Aufwendungen als bei Dienstreisen allgemein üblich entstanden seien.

7

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1989 hat der BMVg ergänzend vorgetragen, der Anfechtungsantrag sei unzulässig, weil sich das Begehren durch Zeitablauf erledigt habe. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei inzwischen gleichfalls unzulässig, weil das berechtigte Interesse entfallen sei. Der Antragsteller habe am 17. November 1989 auf seine, des BMVg - S II 4 -, Empfehlung einen Antrag auf Reisekostenvergütung in Form von Tagegeld gestellt, der auch bewilligt worden sei. Ursächlich hierfür sei gewesen, daß der Einsatz des Antragstellers bei der Kommandeurtagung nach dem Ergebnis einer nochmaligen Überprüfung und abweichend von der in der Senatsvorlage vertretenen Auffassung kein "besonderes Dienstgeschäft" dargestellt habe.

8

Die Bevollmächtigten des Antragstellers erklärten nunmehr mit Schreiben vom 22. Dezember 1989 die Hauptsache für erledigt und beantragen

"die dem Antragsteller erwachsenen Auslagen ... dem Bund aufzuerlegen".

9

Der BMVg schloß sich mit seinem Schreiben vom 12. Januar 1990 der Erledigungserklärung an und stellt die Entscheidung über die Kosten in das Ermessen des Senats. Es sei jedoch zu bedenken, daß der Antragsteller durch die Vergütung der Reisekosten nicht klaglos gestellt worden sei, da die Reisekosten nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Durch die Vergütung sei lediglich das berechtigte Interesse für den Feststellungsantrag entfallen, so daß ein Obsiegen nicht mehr möglich gewesen wäre.

10

II

Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des vom Antragsteller gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung beendet, und es ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dazu bedarf es nicht mehr einer Prüfung der Frage, ob der Antrag von Anfang an zulässig und begründet war und ob er sich später tatsächlich materiell erledigt hat. Vielmehr ist nach § 20 Abs. 3 WBO hinsichtlich des Umfangs einer Auslagenüberbürdung in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO der im Prozeßrecht allgemein geltende Grundsatz maßgebend, daß hierfür Billigkeitserwägungen und der bisherige Sach- und Streitstand entscheidend sind (vgl. BVerwGE 46, 215, 217 [BVerwG 07.01.1974 - I WB 30/72]; BVerwG Beschluß vom 31. Mai 1988 - 1 WB 67/88).

11

Der Antragsteller begehrte in der Hauptsache im Ergebnis die Feststellung, daß die Zuordnung seines Einsatzes als Begleitoffizier bei der Kommandeurtagung als "besonderes Dienstgeschäft" im Sinne des Erlasses des BMVg - S II 4 - vom 21. Dezember 1987 (Neufassung der Anlagen 1 bis 3 des Erlasses vom 19. Dezember 1985) rechtswidrig war. Das dargelegte berechtigte - wirtschaftliche - Interesse an diesem Fortsetzungsfeststellungsantrag ist mit der Auszahlung der vom Antragsteller beantragten Reisekosten in Form von Tagegeld entfallen. Der Senat hat bereits entschieden, daß sich Fortsetzungsfeststellungsanträge ihrerseits durch den nachträglichen Wegfall des Feststellungsinteresses erledigen können (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. März 1981 - 1 WB 24/80).

12

Der BMVg ist "nach dem Ergebnis einer nochmaligen Überprüfung" zu der Auffassung gelangt, daß der Einsatz des Antragstellers als Begleitoffizier kein "besonderes Dienstgeschäft" im Sinne seines Erlasses vom 21. Dezember 1987 darstellte, und er hat aus diesem Grund den Antragsteller veranlaßt, einen Antrag auf Reisekostenvergütung in Form von Tagegeld (§§ 4, 9 Abs. 1 BRKG) zu stellen. Damit hat er dem Begehren des Antragstellers voll entsprochen und diesen vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt: Beschluß vom 31. Mai 1988 a.a.O.) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darauf, ob der Antrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr an.

13

Dem Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist deshalb stattzugeben.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wolbring