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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1989, Az.: BVerwG 5 B 105.89

Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 105.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 10.07.1989 - AZ: 7 S 312/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1989 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt eine Vorabentscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaften, das sie im Anschluß an ihre Ausbildung zur Diplom-Verwaltungswirtin an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege aufgenommen hat. Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt, ihr Widerspruch zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz ebenfalls Keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche Bedeutung nicht deshalb anzunehmen, weil zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 10. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) geklärt werden müßte, "welche Anforderungen an die erste Ausbildung bzw. an die weitere Ausbildung zu stellen sind, um eine fachliche Weiterführung in derselben Richtung feststellen zu können". Denn die Antwort auf diese Frage ergibt sich vor dem Hintergrund einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der vorbezeichneten Vorschrift, die ihre hier maßgebliche Fassung dem 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) verdankt. Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Das zuletzt genannte Erfordernis des fachlichen Weiterführens der vorhergehenden Ausbildung in derselben Richtung geht auf frühere Fassungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zurück (vgl. z.B. die in die Bekanntmachung vom 9. April 1976 <BGBl. I S. 989>übernommene Fassung des 3. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1975 <BGBl. I S. 2081>). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des beschließenden Senats reichte es für die dort geforderte Voraussetzung (wenn die weitere Ausbildung "die erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführt") nicht aus, "daß das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten Ausbildung lediglich verwandt ist oder daß die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität des Wissenssachgebietes der ersten Ausbildung und der weiteren Ausbildung", wobei eine derartige Übereinstimmung im Wissenssachgebiet nicht schon angenommen werden konnte, "wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einen sehr weitgefaßten Oberbegriff eingeordnet werden können" (BVerwGE 55, 205 <208>[BVerwG 26.01.1978 - 5 C 39/77]; Urteile vom 24. Juni 1982 - BVerwG 5 C 24.80 und 5 C 23.81 - <Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 26 S. 34 und Nr. 27 = FamRZ 1983, 100>).

4

Denselben Inhalt haben, wovon zutreffend auch das Berufungsurteil ausgeht, die Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG Fassung 1981, soweit sie verlangen, daß die weitere Ausbildung die vorhergehende Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführt. Dies folgt, weil Entgegenstehendes aus Gesetzeswortlaut und Regelungszweck nicht entnommen werden kann, aus dem Umstand, daß die genannte Förderungsvoraussetzung ohne textliche Veränderung aus den früheren Gesetzesfassungen übernommen worden ist, und wird durch die Entstehungsgeschichte des 7. BAföG-Änderungsgesetzes bestätigt. Danach war es die erklärte Absicht des Änderungsgesetzgebers, "in einer Zeit spürbar knapper werdender öffentlicher Mittel" (BT-Drucks. 9/410 S. 10 zu Nr. 3.1; BT-Drucks. 9/603 S. 18 zu Nr. 2.3) das Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 7 BAföG "wieder auf das ursprünglich Gewollte" zurückzuführen (BT- Drucks. 9/410 S. 11 zu Nr. 3.1; S. auch BT-Drucks. 9/603 a.a.O.). Im Rahmen dieser Zielsetzung wurde, was zunächst die Neufassung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG angeht, bewußt an der Formulierung "in derselben Richtung fachlich" festgehalten. Dadurch sollte erreicht werden, daß die - oben wiedergegebene - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Tatbestandsmerkmal auch für den künftigen Gesetzesvollzug maßgebend bleibt (BT-Drucks. 9/410 S. 12 zu Art. 1 Nr. 3; BT-Drucks. 9/603 a.a.O.).

5

Hinsichtlich der textgleichen Formulierung in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG n.F. sollte erkennbar nichts anderes gelten. War insoweit im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch darauf abgestellt worden, daß im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu der weiteren in sich selbständigen Ausbildung "in derselben fachlichen Richtung" eröffnet worden sein muß (BT-Drucks. 9/410 S. 4), ist die Textfassung hinsichtlich dieses Merkmals später auf Vorschlag des BT-Ausschusses für Bildung und Wissenschaft an diejenige des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG angepaßt worden. Daß dies nach den Vorstellungen des Ausschusses auch inhaltlich zu einem Regelungsgleichklang führen sollte, ergibt sich zum einen daraus, daß im Ausschußbericht generell und ohne jede Differenzierung - damit unter Einbezug sowohl der Nr. 1 als auch der Nr. 2 des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG - vom Grundsatz der "Ausschließung der Förderung ... nicht fachlich in derselben Richtung weiterführender Ausbildungen" gesprochen wird (BT-Drucks. 9/603 S. 19 li. Sp. oben). Es folgt zum anderen aus dem Ziel der vom Ausschuß zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG empfohlenen Textänderung, die Leistungsvoraussetzungen, ohne Änderung in der Sache, klarer herauszuarbeiten (BT-Drucks. 9/603 S. 20 zu Nr. 2.3 letzter Absatz). Denn einen klaren, ohne weiteres erkennbaren Inhalt gewinnt die Leistungsvoraussetzung des fachlichen Weiterführens in derselben Richtung nur dann, wenn sie - wie in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG - im Sinne der überkommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. verstanden wird. Das letztere wird denn auch mit Recht von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (s. außer dem Berufungsgericht OVG Münster, Urteile vom 5. April 1984 - 16 A 2521/82 - <KMK-HSchR 1984, 890/892> und vom 21. Januar 1985 - 16 A 763/84 - <KMK-HSchR 1986, 42/43>; VG Berlin, Urteil vom 26. Januar 1983 - 17 A 77/82 - <ZfSH/SGB 1983, 271 f.>) wie vom überwiegenden Teil der Kommentarliteratur angenommen (vgl. Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 22.3 in Verbindung mit Rdnr. 20.3 <Stand: Juli 1988>; Seifert, BAföG, 1987, § 7 Rdnr. 11; anderer Auffassung dagegen Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Aufl. 1988, § 7 Rdnr. 21).

6

Ob auf der Grundlage des vorstehend erörterten Normverständnisses "das Studium der Rechtswissenschaft die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt, (durch die) der Zugang zum Hochschulstudium erst eröffnet wurde, in derselben Richtung fachlich weiterführt" (so die Beschwerde am Ende ihres Vertrages), ist eine Frage, die in erster Linie die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG im jeweiligen Einzelfall trifft. Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung, die sich im Zusammenhang damit - über die Auslegung dieser Vorschrift hinaus - ergeben können, haben regelmäßig (s. auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf S. 11 bis 13) Landesrecht zum Gegenstand und können insoweit nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. § 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Daß das Berufungsgericht, soweit es die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt im Lande Niedersachsen mit der Juristenausbildung in Baden-Württemberg verglichen hat, vereinzelt auch auf Vorschriften des Bundesrechts (§ 14 Abs. 2 BRRG, § 5 a Abs. 2 und 3 DRiG) abgehoben hat, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn speziell darauf bezogene Rechtsfragen, die dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung geben könnten, hat die Klägerin nicht aufgeworfen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Hömig