Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1989, Az.: BVerwG 3 C 68.88
Berechnung der Zielmenge i. S. des § 6 Abs. 2 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO); Zugrundelegung der im Betriebsentwicklungsplan ausgewiesene Zahl der Milchkühe bei der Berechnung der Zielmenge; Auswirkungen der Billigung einer Abweichung vom Betriebsentwicklungsplan durch die die Förderung bewilligende Stelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 68.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 19181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 21.07.1988 - AZ: 9 B 86. 02883
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 2 MGVO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1988 wird aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. August 1986 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger bewirtschaftet ein landwirtschaftliches Anwesen. Ihm war im Jahre 1983 öffentliche Förderung für eine Baumaßnahme zur Erhöhung des Kuhbestandes um mehr als 20 vom Hundert bewilligt worden. Nach dem der Förderung zugrundeliegenden Betriebsentwicklungsplan vom 15. Dezember 1982 sollten die Zahl der Milchkuhplätze (BEP 2 Zeile 10) von 19 auf 35 und die Zahl der Milchkühe (BEP 2 Zeile 25) von 18 auf 32 erhöht werden. Am 25. Juni 1984 beantragte der Kläger beim zuständigen Landwirtschaftsamt eine Bescheinigung für eine abweichende Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung und machte dabei unter Bezugnahme auf das geförderte Vorhaben eine besondere Situation geltend. Das zuständige Amt erteilte unter dem 26. September 1984 eine Bescheinigung und setzte dabei die Zielmenge auf 144.320 kg Milch fest. Die Zielmenge wurde aus 32 Milchkühen berechnet. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er habe abweichend vom Betriebsentwicklungsplan 41 Kuhplätze mit mehr als 1 m Standbreite errichtet. Hätte er die öffentliche Förderung nicht beansprucht, so würden ihm alle 41 Kuhplätze anerkannt. Durch die getroffene Entscheidung werde er ungerechtfertigt benachteiligt. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht verpflichtete demgegenüber - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - den Beklagten, dem Kläger eine Bescheinigung mit einer Zielmenge von 166.870 kg Milch zu erteilen. Das Berufungsgericht vertrat folgende Auffassung: Im Regelfall ergebe sich die im Betriebsentwicklungsplan festgesetzte Zielmenge aus der Zahl der Milchkühe (BEP 2 Zeile 25), vervielfacht mit der angestrebten Durchschnittsleistung je Milchkuh (BEP 6 Anm. 2) oder dem berichtigten Ergebnis der Milchleistungsprüfung (§ 6 Abs. 7 MGVO). Die vom zuständigen Amt berücksichtigte Zielmenge wäre deshalb richtig berechnet, wenn es auf den Betriebsentwicklungsplan ankommen würde. Dies treffe im Falle des Klägers jedoch ausnahmsweise nicht zu. Auf die Eintragung im Betriebsentwicklungsplan komme es nämlich dann nicht an, wenn - wie hier - der Kläger bei seiner Bauausführung von der genehmigten Planung abgewichen sei und der Beklagte diese Abweichung gebilligt habe. Allerdings könnten bei der Berechnung der Zielmenge nicht alle vom Kläger geschaffenen Kuhplätze berücksichtigt werden. Vielmehr sei auch bei gebilligter Abweichung vom Betriebsentwicklungsplan von der maßgeblichen Milchkuhzahl auszugehen, die sich aus den vorhandenen Stellplätzen abzüglich eines Anteils von 10 vom Hundert für Pufferplätze entsprechend den Erläuterungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Betriebsentwicklungsplan vom August 1974 ergebe. Berechnungsfaktor seien mithin 37 Milchkühe.
Gegen dieses Urteil hat der beklagte Freistaat die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1988 aufzuheben, soweit es der Berufung stattgegeben hat, und die Berufung in vollem Umfange zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Auffassung der Revision für zutreffend.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. VwGO).
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil hat Bundesrecht verletzt.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß das Begehren des Klägers nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGVO in Verbindung mit § 6 Abs. 2 MGVO zu beurteilen ist; es hat aber die Zielmenge im Sinne des § 6 Abs. 2 MGVO falsch berechnet.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 45.87 - (Buchholz 151.512 Nr. 15 = RdL 1989, 155) entschieden hat, ist - wie dies im vorliegenden Fall die Behörde getan hat - der Berechnung der Zielmenge im Sinne des § 6 Abs. 2 MGVO die im Betriebsentwicklungsplan ausgewiesene Zahl der Milchkühe zugrunde zu legen. Diese Senatsmeinung, der im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid in vollem Umfange Rechnung getragen wurde, deckt sich für den Regelfall mit der Auffassung des Berufungsgerichts. Zu Unrecht meint indes das Berufungsgericht, die Eintragung der Milchkuhzahl im Betriebsentwicklungsplan sei dann nicht mehr maßgeblich, wenn - wie nach Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kläger - der Landwirt bei der Bauausführung von der genehmigten Planung abgewichen ist und die Bewilligungsbehörde diese Abweichung gebilligt hat. Nach einem weiteren Urteil des Senats vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 81.87 - (BVerwGE 81, 68 = Buchholz 451.512 Nr. 16) kann die bloße Billigung der Abweichung vom Betriebsentwicklungsplan durch die die Förderung bewilligende Stelle keine Grundlage für die Berechnung der Zielmenge sein. In dieser Entscheidung hat der Senat befunden, daß der nach § 6 Abs. 2 MGVO maßgebliche Betriebsentwicklungsplan nach der Förderungsbewilligung in zielmengenrelevanter Weise nur unter der Voraussetzung geändert werden kann, daß diese Änderung nachträglich von der bewilligenden Stelle zur Grundlage der Förderung gemacht worden ist und beide Vorgänge aktenkundig sind. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Falle unstreitig nicht erfüllt. Damit betreffen die Beweisangebote des Klägers in der Berufungsinstanz, ein Bediensteter des Beklagten habe der Abweichung vom Betriebsentwicklungsplan mündlich zugestimmt, eine für die Entscheidung unerhebliche Tatsache.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf