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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1989, Az.: BVerwG 4 NB 14.89

Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Verwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 14.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 22.02.1989 - AZ: 3 S 1407/88

Fundstellen

  • BRS 49, 106 - 107
  • BauR 1990, 184 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1990, 90
  • MDR 1990, 593
  • NJW 1990, 2638 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1990, 219-220

Amtlicher Leitsatz

Auch die Befugnis natürlicher und juristischer Personen, gem. § 47 II VwGO ein Normenkontrollverfahren zu beantragen, kann im Einzelfall verwirkt sein.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß das Normenkontrollgericht verpflichtet war, die Sache gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

2

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die Antragsteller hätten ihr Antragsrecht verwirkt. Die Antragsteller halten für grundsätzlicher Klärung bedürftig, ob auch die in § 47 Abs. 2 VwGO umschriebene Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens verwirkt werden kann. Eine solche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht indes nicht. Das Normenkontrollgericht war wegen der genannten Frage nicht zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet. Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, daß auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt und daß deshalb die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen wegen Verwirkung ausgeschlossen sein kann (vgl. BVerfGE 32, 305 <309>; BVerwGE 44, 294 <298>; 78, 85 <88>). Es liegt auf der Hand und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, daß dies auch für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO jedenfalls dann gilt, wenn - wie hier - der Antrag von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt wird und seine Zulässigkeit deshalb davon abhängig ist, daß der Antragsteller durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat (vgl. OVG Koblenz, BRS 40 Nr. 37; OVG Lüneburg, BRS MM, Nr. 31; vgl. auch Dürr, Die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen <1987>, S. 107). Insoweit hat das Normenkontrollverfahren auch die Bedeutung eines subjektiven Rechtsschutzverfahrens (vgl. BVerwGE 78, 85 <91>). Für prozessuale Rechte, die zum Schutz subjektiver Rechte geschaffen sind, gilt aber ganz allgemein, daß ihre Wahrnehmung - unabhängig von einer Verwirkung der materiellen Rechtsposition - im Einzelfall verwirkt sein kann. Hierfür kommen u.a. solche Fälle in Betracht, in denen der Antragsteller dadurch, daß er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechtes das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt. Ist nach den besonderen Umständen im Einzelfall von einer solchen Verwirkung des prozessualen Antragsrechts auszugehen, so hat dies zur Folge, daß nicht mehr auf Antrag dieses Antragstellers in eine Prüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift eingetreten werden kann. Denn § 47 VwGO setzt für eine gerichtliche Prüfung der Gültigkeit von Normen voraus, daß sie durch einen zulässigen Antrag in Gang gesetzt worden ist (vgl. auch Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - DVBl. 1989, 1100).

3

Auch mit der weiteren von den Antragstellern aufgeworfenen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Normenkontrollverfahren unzulässig sein kann, weil auf seine Einleitung verzichtet worden ist, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das Normenkontrollgericht hat eingangs seiner Entscheidungsbegründung zwar ausgeführt, die Antragsteller hätten auf ihr Antragsrecht verzichtet; jedenfalls hätten sie es verwirkt. Der angegriffene Beschluß beruht aber nicht auf der Annahme eines (ausdrücklich erklärten) Verzichts der Antragsteller auf ihr Antragsrecht, sondern allein darauf, daß sie wegen eines nicht hinnehmbaren Widerspruchs zu ihrem bisherigen eigenen Verhalten ihre Antragsbefugnis verwirkt hätten. Auf die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Normenkontrollantrag wegen eines (ausdrücklich erklärten) Verzichts auf das Antragsrecht unzulässig sein kann, kommt es deshalb hier nicht an.

4

Soweit die Antragsteller schließlich noch die Frage aufwerfen, "ob es dem Wesen einer Gerichtsentscheidung ohne Instanzenzug im eigentlichen Sinn entspricht, wenn aus einem objektiven Beweismittel wie dem Schriftstück vom 14. Oktober 1974 für die Entscheidungsfindung nicht sämtliche in ihm enthaltenen Darlegungen herangezogen werden", wird damit kein Gesichtspunkt von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Vielmehr betrifft die Fragestellung allein die zutreffende Würdigung des Sachverhalts durch das Normenkontrollgericht im Einzelfall. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Vorbringen allein dagegen, daß das Normenkontrollgericht das Schreiben vom 14. Oktober 1974 nicht so gewürdigt hat, wie sie es gewürdigt wissen wollen. Eine Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Tragweite wird aus dem Beschwerdevorbringen insoweit nicht deutlich.

5

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht]auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Hien