Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1989, Az.: BVerwG 1 D 8.89
Strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue, Urkundenunterdrückung und Verletzung des Postgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses; Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst; Annahme des Ausnahmegrunds einer als unausweichlich angesehenen unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 8.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.10.1988 - AZ: XIII VL 26/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1990, 135-137
Prozessgegner
Posthauptschaffner ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnamtsrat Siegfried Bonerewitz,
Postbetriebsassistent Horst Kruska als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 28. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I.
1.
Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch seit dem 29. Januar 1988 rechtskräftiges Urteil wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts von dem Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 28. Oktober 1988 in das Amt eines Postoberschaffners - Besoldungsgruppe A 3 - versetzt. Es hat unter Beachtung seiner Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des vorgenannten Strafurteils folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beamte war am 16. Februar und am 19. Februar 1987 als Kassenbeamter der Zustellkasse in dem Postamt ... eingesetzt. Diese Tätigkeit übte er zum damaligen Zeitpunkt nicht durchgängig aus, sondern wurde von Fall zu Fall hierzu eingesetzt. Am 16. Februar 1987 übernahm er zwei von einem Postzusteller eingezogene Nachmahmebeträge in Höhe von 94,21 DM und 73,35 DM zuzüglich je 1,50 DM Zustellgebühr. Den Empfang dieser Beträge nebst der zugehörigen Zahlkartenabschnitte quittierte er auf dem hierfür vorgesehenen "Zustellblatt I". Weil er u.a. wegen seiner erheblichen wirtschaftlichen Belastungen bereits Mitte des Monats sein Gehalt aufgebraucht hatte und dringend Geldmittel zum Unterhalt seiner Familie benötigte, entschloß er sich, diese empfangenen Geldbeträge von insgesamt 170,56 DM für sich zu behalten. Er ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, daß er mit diesem Betrag bis zum Ende des Monats auskommen werde. Um die Entnahme der Gelder zu vertuschen, unterließ er die Eintragungen der abzurechnenden Beträge in der "Einzahlungsliste B" und behielt auch die Zahlkartenabschnitte in seinem Gewahrsam. Nach seinen Angaben hatte er vor, die entnommenen Geldbeträge von seinem nächsten Gehalt wieder auszugleichen und ordnungsgemäß zu verbuchen.
Am 19. Februar 1987 entschloß sich der Beamte, die günstige Gelegenheit nochmals auszunutzen, weil die Manipulation beim ersten Mal nicht aufgefallen und der damals einbehaltene Geldbetrag nahezu aufgebraucht war. Er übernahm von einem Postzusteller zwei Nachnahmebeträge in Höhe von 87,55 DM und 74,69 DM zuzüglich je 1,50 DM Zustellgebühr, die er wieder auf dem "Zustellblatt I" quittierte. Im übrigen ging er genau wie am 16. Februar 1987 vor.
Durch eine stichprobenartige Überprüfung stellten Mitarbeiter der Amtsstellenleitung sehr bald fest, daß die von dem Beamten in den Zustellblättern quittierten Beträge nicht ordnungsgemäß weiterverbucht worden waren. Der Beamte hat nach Entdeckung der Tat sämtliche Zahlkartenabschnitte zurückgegeben und die einbehaltenen Geldbeträge vollständig erstattet.
Das Bundesdisziplinargericht hat in dem Verhalten des Beamten einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung, zum ansehensgerechten Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen gesehen und es als Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit den Kassenvorschriften der Deutschen Bundespost und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das erstinstanzliche Gericht hat ferner ausgeführt: Von einer Entfernung aus dem Dienst habe wegen der besonderen Umstände des Falles, insbesondere den dem Beamten zurechenbaren Milderungsgründen abgesehen werden können, so daß zur Ahndung des Dienstvergehens eine Maßnahme mit Erziehungscharakter ausreichend sei. Die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beamten seien den Ansprüchen der Wohlstandsgesellschaft nicht gerecht geworden und würden es auch nicht werden. Der Beamte habe zeitweise über seine Verhältnisse gelebt. Das Gericht sei aber der Überzeugung, daß ihn das vorliegende Verfahren und die Disziplinarmaßnahme von weiteren Konflikten fernhalten werde.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Er hat sie auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt und beantragt,
den Beamten aus den Dienst zu entfernen.
Zu ihrer Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Das Bundesdisziplinargericht habe sich mit seiner Entscheidung bewußt in Widerspruch zur Rechtsprechung des angerufenen Senats gesetzt, der es in der bisherigen Entscheidungspraxis zum Milderungsgrund bei Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens stets zur Voraussetzung für ein Absehen von der Höchstmaßnahme gemacht habe, daß der Schaden vor Entdeckung der Tat vom Beamten freiwillig wieder gutgemacht worden sei. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht könne nicht genügen um den neugeschaffenen Ausnahmetatbestand als mildernd zu berücksichtigen. An einer freiwilligen Wiedergutmachung des gesamten Schadens vor Entdeckung der Tat fehle es hier eben, wie auch an weiteren Voraussetzungen des Milderungsgrundes, wie im einzelnen ausgeführt wird.
Die Zugriffshandlungen des Beamten könnten auch nicht als Versagen in einer unverschuldeten auswegslosen wirtschaftlichen Notlage angesehen werden. Deshalb sei der Beamte aus dem Dienst zu entfernen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld vergreift, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen regelmäßig derart nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht mehr im Dienst belassen werden kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Das Gesetz kennzeichnet das Beamtenverhältnis deshalb auch ausdrücklich als ein gegenseitiges Pflichten- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zu völliger Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 5. September 1989 - BVerwG 1 D 2.89 - mit weiteren Nachweisen).
2.
Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar erscheint. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation zu werten wäre und im Falle der freiwilligen Wiedergutmachung des angerichteten Schadens vor dessen Entdeckung.
3.
Dem Bundesdisziplinaranwalt ist darin zuzustimmen, daß die Vorinstanz den letztgenannten Ausnahmegrund hier zu Unrecht angenommen hat. Zwar hat der Beamte unwiderlegt dargetan, daß er die Absicht gehabt habe, die unterschlagenen Beträge wieder zurückzugeben. Er hat dies aber nicht vor Aufdeckung seines Fehlp, Verhaltens getan und damit den durch die Entscheidung des Senats vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - (BVerwGE 86, 1 [BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87]; ZBR 1988, 323; RiA 1988, 193; DÖD 1988, 215; NVwZ 1989, 467) anerkannten Milderungsgrund gerade nicht erfüllt.
Der Milderungsgrund der einmaligen Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation kann dem Beamten nicht zuerkannt werden. Auch wenn er im Postamt ... nicht regelmäßig Dienst tat, stellte doch die Abrechnung von Nachnahmegebühren für ihn keine besondere Versuchungssituation dar, gehörte vielmehr zu seinen regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben. Außerdem hat er nicht nur einmalig Geld unterschlagen, sondern in zwei selbständigen getrennten Handlungen am 16. und 19. Februar 1987 auf das ihm anvertraute Geld zugegriffen. Dafür daß der Ausnahmegrund eines Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation vorliegen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Beamte macht ihn auch nicht geltend.
Anders als der Bundesdisziplinaranwalt geht der Senat jedoch davon aus, daß hier der Ausnahmegrund der vom Beamten als unausweichlich angesehenen unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gegeben ist. Aus den bei den Akten befindlichen Kontenübersichten des Beamten aus der Tatzeit ergibt sich, daß er schon mehrere Monate lang mit seiner vierköpfigen Familie weniger als 1.000 DM für die Bedürfnisse des täglichen Lebens zur Verfügung hatte. Damit lag er um rund 200 DM unter den damals für seine Familie maßgebenden Sozialhilfesätzen. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, in diesen Fällen eine Notlage anzuerkennen.
Diese Notlage war auch unverschuldet. Zwar hat der Beamte sich durch die Aufnahme von Krediten selbst in seine schwierige wirtschaftliche Lage begeben. Im Zeitpunkt der Kreditaufnahme konnte er aber davon ausgehen, daß er die fälligen Raten bezahlen könne. Seine Ehefrau war im damaligen Zeitpunkt berufstätig und den Eheleuten stand ein Nettoeinkommen von rund 3.000 DM zur Verfügung. Damit ließen sich die Tilgungs- und Ratenzahlungen für den Post-Spar- und Darlehnsverein in Höhe von 320 DM und die Oldenburgische Landesbank in Höhe von 170 DM, insgesamt also 490 DM, aufbringen. Die Aufnahme der Kredite geschah auch nicht leichtfertig. Der Beamte hat den Kredit beim Post-Spar- und Darlehnsverein bereits im Jahre 1983 aufgenommen, um einen Gebrauchtwagen der Marke Toyota zu kaufen. Dies war für die auf dem Lande lebende Familie notwendig, damit die Eheleute zur Arbeit fahren und gelegentlich erforderliche Arztbesuche durchführen konnten. Das im Jahre 1986 aufgenommene Darlehen bei der Oldenburgischen Landesbank diente der Anschaffung von Möbeln nach der Geburt des zweiten Kindes und der Durchführung notwendig gewordener Reparatur- und Installationsarbeiten.
Zugunsten des Beamten ist ferner davon auszugehen, daß die unverschuldete Notlage ihm zur Tatzeit auch als unausweichlich erscheinen mußte. Aus den Kontenaufstellungen ergibt sich, daß der Dispositionskredit des Beamten schon seit Monaten zum Teil voll ausgeschöpft, zum Teil sogar überzogen war. Weiterhin ist ihm darin zu folgen, daß er die monatlich fälligen Versicherungsleistungen in Höhe von 150 DM nicht abbrechen konnte, weil er den Versicherungsvertrag schon einmal für ein Jahr ausgesetzt und sich ein Darlehen aus dem angesparten Versicherungsbetrag hatte auszahlen lassen.
Unwiderlegt hat der Beamte ferner vorgetragen, daß er sich erfolglos bemüht habe, seinen Pkw und sein Motorrad im Winter 1986/87 zu verkaufen. Diese Einlassung ist glaubhaft, weil die Verkaufsmöglichkeiten für gebrauchte Pkws und Motorräder - zumal in ländlichen Gegenden - in den Wintermonaten erfahrungsgemäß sehr gering sind. Da der Beamte das Motorrad im Winter auch abgemeldet hatte, hat er nach Auffassung des Senats alles getan, was zur Reduzierung seines regelmäßigen Aufwands möglich war. Unwiderlegt hat er sich dahin eingelassen, nicht gewußt zu haben, daß er bei seiner Dienststelle einen Gehaltsvorschuß oder eine einmalige Unterstützung hätte beantragen oder sich an den Sozialbetreuer seiner Dienststelle hätte wenden können. Für eine dem Beamten als unausweichlich erscheinende Notlage spricht schließlich auch, daß er das Geld, auf das er am 16. Februar 1987 zugegriffen hat, nicht für überflüssige oder fragwürdige Anschaffungen ausgegeben hat, sondern um damit dringend benötigte Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs für seine Familie zu kaufen. Da der Beamte auch versucht hat, nochmals einen Scheck über 300 DM einzulösen, was ihm wegen Ausschöpfung seines Dispositionskredits aber abgelehnt wurde, ist auch für den erneuten Zugriff vom 19. Februar 1987 die unausweichliche Notlage anzunehmen, obwohl der Beamte eingeräumt hat, daß das Geld vom 16. Februar noch nicht restlos aufgebraucht gewesen sei. Immerhin stand aber ein Wochenende bevor und er konnte davon ausgehen, daß er zum Wochenende weitere Lebensmittel benötigte.
Ist somit ein anzuerkennender Milderungsgrund gegeben, kann der Beamte im Dienst belassen werden. Die Schwere seines Dienstvergehens macht jedoch seine Versetzung in das Amt eines Postoberschaffners unausweichlich.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2 und 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter