Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1989, Az.: BVerwG 8 CB 73/89
Umfang der Überprüfung einer vom Tatsachengericht ausgelegten Willenserklärungen durch das Revisionsgericht; Heranziehung des § 242 BGB als allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts in Ergänzung von Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 CB 73/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.06.1989 - AZ: 2 S 1475/88
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1989
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 523,56 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdeschrift nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Sache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher ungeklärten, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Auf diesen Zusammenhang ist in der Beschwerdeschrift einzugehen, d.h. es ist darzulegen, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und daß und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in Angriffen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung und Rechtsanwendung.
Ergänzend weist der beschließende Senat darauf hin, daß die Feststellung des gewollten Inhalts einer Willenserklärung (Vertrags) Tatsachenfeststellung ist, an die das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren grundsätzlich gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mit Blick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß die Auslegung von Willenserklärungen durch das Tatsachengericht vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt sind (Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <6>). Ob hier eine solche Verletzung vorliegt, geht in seiner Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall nicht hinaus und eignet sich deshalb nicht, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Abgesehen davon sind weder aus dem Beschwerdevorbringen noch sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt haben könnte. Die von der Beschwerde angegriffenen Annahmen des Berufungsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage beruhen auf der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Rechts. Denn das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 242 BGB als allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts hier in Ergänzung von Landesrecht herangezogen. Zur Klärung von damit zusammenhängenden Rechtsfragen könnte ein Revisionsverfahren nichts beitragen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).
Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie darauf hinweist, das Landgericht Freiburg habe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29. Dezember 1965 - 2 O 117/65 - im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil entschieden, die Geschäftsgrundlage des 1889 geschlossenen Vertrags sei nicht weggefallen (vgl. BU S. 4). Denn das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, welche konkrete, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage des Bundesrechts in dem erstrebten Revisionsverfahren zu klären sein soll.
Die Revision kann auch nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden. Das Beschwerdevorbringen bezeichnet entgegen dem Darlegungsgebot des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil vermeintlich abweicht.
Das Revisionsverfahren ist einzustellen, weil die Klägerin die Revision mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1989 zurückgenommen hat (SS 141, 125 Abs. 2, 92 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 523,56 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus