Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1989, Az.: BVerwG 4 NB 28.89
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 28.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.08.1989 - AZ: 10 C 3/89
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO verpflichtet gewesen wäre, die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen einer Abweichung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan "Untere Mühlweggewanne und Holzweg" der Antragsgegnerin für nichtig erklärt, weil ihm eine in ihrem Ergebnis fehlerhafte Abwägung zugrunde liege. Das räumliche Nebeneinander eines Gewerbegebietes und eines Mischgebietes verstoße hier gegen § 50 BImSchG, weil die gewerblich zu nutzende Fläche ausschließlich im Bereich eines schon vorhandenen Speditionsbetriebes ausgewiesen worden sei und die Planung nach dem gesamten Inhalt des Planaufstellungsverfahrens allein dem Zweck dienen solle, einen in der Vergangenheit illegal geschaffenen Zustand durch die planerische Ausweisung nachträglich zu legalisieren.
Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, daß das Normenkontrollgericht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = NVwZ 1989, 659) abgewichen sei. Dort sei ausgeführt worden, daß ein Bebauungsplan nicht alle Probleme, die sich aus der in ihm enthaltenen grundsätzlichen Zulassung bestimmter Nutzungen im Plangebiet für andere, insbesondere nachbarliche Belange ergeben können, selbst abschließend bewältigen müsse. Auch bei Überplanung einer schon vorhandenen Bebauung sei keine weitergehende Konkretisierung erforderlich, die alle sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden Probleme bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abschließend löse. Im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe das Normenkontrollgericht die bestehenden baupolizeilichen und immissionsschutzrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten im Einzelfall bei seiner Entscheidung außer acht gelassen; im Hinblick auf diese Befugnisse könne die Ausweisung eines Gewerbegebietes im Bereich eines bestehenden Betriebes, dessen Lärm möglicherweise gelegentlich die zulässigen Richtwerte überschreite, nicht als Verstoß gegen § 50 BImSchG angesehen werden.
Die geltend gemachte Abweichung von dem genannten Urteil des beschließenden Senats ergibt sich hieraus indes nicht. In jener Entscheidung ging es - anders als im vorliegenden Fall - darum, welche Mindest anforderungen an die Bestimmtheit und Konkretisierung von Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu stellen sind, um damit zugleich auch dem Abwägungsgebot zu genügen. Der beschließende Senat hat dazu dargelegt, daß sich keine allgemein gültigen Regeln dafür aufstellen ließen, wie konkret bauplanerische Festsetzungen zu sein hätten. Das Maß an gebotener Konkretisierung hänge wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan treffe. Innerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens bestimme die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung der jeweiligen Situation angemessen sei. Dabei dürfe sie auch berücksichtigen, daß § 15 BauNVO die Lösung von Konflikten im Einzelfall ermögliche. - Hiervon ist das Normenkontrollgericht in seiner mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung nicht abgewichen. Es hat einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht darin gesehen, daß die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht hinreichend bestimmt und konkretisiert seien, sondern darin, daß die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit gefundene Lösung eines Nebeneinanders von Mischgebiet und Gewerbegebiet unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles inhaltlich nicht abgewogen sei. Dies wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sind aber schon die in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen mit gesetzlichen Vorgaben in Form von Planungsleitsätzen und Optimierungsgeboten (hier: § 50 BImSchG) nicht vereinbar und damit zugleich abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 6 BauGB), so stellt sich insoweit nicht mehr die im Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - a.a.O. behandelte Frage, ob und in welchem Maße die planende Gemeinde die Lösung von Konflikten zwischen unterschiedlichen Arten von Nutzungen der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen darf. Vielmehr muß sich die Gemeinde bei der Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenhalten lassen, daß sie ein Aufeinandertreffen von verschiedenartigen Nutzungen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung durch Ausweisung unterschiedlicher benachbarter Baugebiete festgesetzt und damit die Lösung möglicher Konflikte gerade nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen hat. Eine Abweichung von dem in der Beschwerde angeführten Urteil scheidet damit aus. - Übrigens setzt eine Konfliktlösung im Verwaltungsverfahren voraus, daß der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Je konkreter eine Festsetzung ist, um so geringer ist der Spielraum für eine "Nachsteuerung" durch Einzelanordnungen. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch solche Einzelfallentscheidungen nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden (vgl. Beschluß vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - DÖV 1989, 724).
Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts, daß der im ausgewiesenen Gewerbegebiet liegende Speditionsbetrieb formell und materiell baurechtswidrig sei, weil für ihn keine Nutzungsänderungsgenehmigung vorliege und er auch keinen Bestandsschutz genieße. Dieses Vorbringen ist zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtvorlage ungeeignet. Die Antragsgegnerin rügt insoweit nur, daß das Normenkontrollgericht die Umstände des Einzelfalles rechtlich nicht zutreffend gewürdigt habe; sie bezeichnet aber keinen der Gründe, die das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet hätten. Insbesondere ist es keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Normenkontrollgericht zu Recht einen Bestandsschutz für den vorhandenen Speditionsbetrieb verneint hat. Soweit die Antragsgegnerin eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 60 LBO in Abrede stellt, betrifft ihr Vorbringen zudem irrevisibles Recht.
Die Antragsgegnerin rügt schließlich noch, daß das Normenkontrollgericht von zu engen Voraussetzungen für die eine partielle Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes rechtfertigende Berücksichtigung einer Gemengelage ausgegangen sei. Es habe zu Unrecht den Fall außer acht gelassen, daß der Eigentümer eines Grundstücks zwar nicht auf Bestandsschutz, jedoch auf Vertrauensschutz verweisen könne. Auch damit wird indes die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Daß im Rahmen des für die Bauleitplanung geltenden Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) als privater Belang auch der Schutz des berechtigten Vertrauens eines im Plangebiet bereits ansässigen Betriebsinhabers auf die weitere Zulässigkeit einer von ihm bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung eine Rolle spielen kann, bedarf keine rechtsgrundsätzlichen Klärung. Welches Gewicht einem solchen Belang in der Abwägung zukommt, entscheidet sich aber nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles. - Das Normenkontrollgericht hat hier im übrigen für den Speditionsbetrieb nicht nur einen materiellen Bestandsschutz verneint, sondern ferner festgestellt, daß es sich bei ihm um eine von vornherein illegal vorgenommene Nutzung handele, die mit Hilfe des Bebauungsplans nunmehr legalisiert werden solle. Hiervon ausgehend bestand für das Normenkontrollgericht keine Verpflichtung, die Sache wegen des von der Antragsgegnerin angeführten Gesichtspunktes des Vertrauensschutzes gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Sommer
Hien