Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1989, Az.: BVerwG 1 D 3.89
Tätigkeit als Beamter der Deutschen Bundesbahn; Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 3.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.11.1988 - AZ: X VL 31/88
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Obertriebwagenführer ... geboren am ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Regierungsamtsrat Hans Klose,
Postbetriebsassistent Paul König als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Obertriebwagenführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 24. November 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
In dem vom Geschäftsführer des Geschäftsbereichs Bahnbus Rheinland ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst am 9. Februar 1985 und in den Zeiträumen vom 14. Februar bis 1. Mai 1985 bzw. vom 17. März 1986 bis 12. Mai 1987 als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 24. November 1988 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt bzw. folgende Wertungen vorgenommen:
Am 9. Februar 1985 kam der Beamte nicht zum vorgeschriebenen Dienst. Er fühlte sich grippekrank, suchte zwar einen Arzt nicht auf, nahm aber gegen Grippe Tabletten ein. An den folgenden Tagen leistete er wieder Dienst.
Unter diesen Umständen hat das Bundesdisziplinargericht den Anschuldigungsvorwurf für den 9. Februar 1985 nicht für berechtigt gehalten. Denn es sei davon auszugehen, daß der Beamte an diesem Tag nicht dienstfähig und daher zur Dienstleistung nicht verpflichtet war, und unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt sei sein Verhalten nicht angeschuldigt.
Der Beamte ist jedoch auch in der Zeit vom 14. Februar bis zum 1. Mai 1985 und dann wieder vom 17. März 1986 bis zum 12. Mai 1987 nicht zum Dienst erschienen, obwohl er dienstfähig war und für sein Fernbleiben keine Erlaubnis hatte.
Zum Fernbleiben vom 14. Februar 1985 ab ist es gekommen, nachdem der Beamte aus dem Kraftomnibusdienst herausgenommen werden und zumindest vorübergehend in der Waschhalle Dienst leisten sollte. Er erklärte, das nicht ohne weiteres hinnehmen und zunächst am 18. Februar 1985 mit dem Dienststellenleiter Rücksprache nehmen zu wollen. Zu dieser Rücksprache aber kam es nicht. Er habe, so läßt sich der Beamte ein, am 17. Februar 1985 auf dem Wege zur Abrechnung die von ihm abzuliefernden Fahrgeldeinnahmen in Höhe von etwa 800 DM verloren und sich daraufhin nicht mehr zum Dienst getraut.
Erst am 2. Mai 1985 meldete er sich wieder zurück. Er wurde zunächst in der Pflegehalle ... beschäftigt, sollte dann aber, nachdem seine körperliche und psychische Eignung dafür festgestellt worden war, probeweise im Rangierdienst beim Bahnhof D. Hauptbahnhof eingesetzt werden. Dieser mit Gefahren verbundenen Tätigkeit fühlte er sich offenbar nicht gewachsen. Jedenfalls blieb er, ohne sich mit dem Dienststellenleiter, dem Personalrat oder einer anderen Person aus dem dienstlichen Bereich in Verbindung gesetzt zu haben, vom 17. März 1986 ab seinem Dienst erneut fern.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG) und seinem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG), sowie ferner als Verstoß gegen die Pflicht, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), gewürdigt und darin ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen, das, da Schuldausschließungs- oder auch nur -milderungsgründe nicht erkennbar seien, zu völligem Verlust des in den Beamten gesetzten Vertrauens und damit zur Zerstörung der Grundlage des Beamtenverhältnisses geführt habe. Eine Weiterbeschäftigung sei der Deutschen Bundesbahn deshalb nicht mehr zuzumuten.
Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten als nicht unwürdig angesehen, da er offenbar durch die Trennung von Ehefrau und Tochter aus der Bahn geworfen worden sei und sich in eine Verweigerungshaltung verrannt habe, aus der er dann nicht mehr herausgefunden habe. Nach Fortfall seiner Dienstbezüge sei er auch im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig, und zwar im Umfang von 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts und auf die Dauer von zunächst sechs Monaten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er beantragt,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen,
und zu deren Begründung er geltend macht:
Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts entspreche nicht der Verhältnismäßigkeit der Mittel, weil unberücksichtigt geblieben sei, daß er über 16 Jahre lang hinweg tadelfrei und mit gut beurteilten Leistungen seinen Dienst als Kraftomnibusfahrer verrichtet und daß er auch sein Fehlverhalten, das er ehrlich bereue, niemals bestritten, sondern ohne jede Beschönigung eingestanden habe. Die Umstände seines Fehlverhaltens seien allerdings nicht hinreichend untersucht, insbesondere sei zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt worden, daß auch seine Vorgesetzten Fehler gemacht hätten und er damals in einer schlechten seelischen Verfassung gewesen sei. In einem ähnlich gelagerten Disziplinarverfahren sei eben aus diesen Gründen von der Entfernung des betroffenen Beamten aus dem Dienst abgesehen worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt, auch wenn u.a. ausgeführt wird, die Umstände des Fehlverhaltens seien "nicht ausreichend untersucht" worden. Denn damit soll nicht die Rüge falscher oder unterlassener Aufklärung des Sachverhalts erhoben, sondern es soll wie auch an anderer Stelle der Berufungsschrift geltend gemacht werden, das Bundesdisziplinargericht habe nicht alle zu seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt bzw. nicht richtig gewichtet. Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß hat zur Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen gebunden ist, mithin davon auszugehen hat, daß der Beamte vom 14. Februar bis 1. Mai 1985 sowie ferner vom 17. März 1986 bis 12. Mai 1987 trotz bestehender Dienstfähigkeit vorsätzlich seinem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist.
Das danach feststehende Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme unabweisbar. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Der Begründung des angefochtenen Urteils ist beizupflichten; sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte dennoch über diese Erkenntnis hinweg, dann offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß in aller Regel die Dienstentfernung die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. Urteile vom 5. Mai 1988 - BVerwG 1 D 129.87 - und vom 7. Juni 1989 - BVerwG 1 D 31.88 - jeweils m.weit.Nachw.). Zumindest eine nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens ist demgemäß von der einschlägigen Rechtsprechung als so unerträglich bezeichnet worden, daß sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt.
Allerdings kommt es nicht allein auf die Dauer des Fernbleibens, vielmehr auch auf die Gesamtumstände des Einzelfalles, wie auf Ursachen und Motive für das Fernbleiben und die sich aus der Persönlichkeit des jeweils beschuldigten Beamten ergebenden Zukunftsaussichten, an (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 1 D 57.82 -).
Gesichtspunkte, die gegenüber einer verschuldeten Ausfallzeit in der hier feststehenden Größenordnung entlastende Bedeutung erlangen könnten, liegen jedoch nicht vor. Zwar mag der Beamte in der Weihnachtszeit 1984 erfahren haben, daß sich seine Frau einem anderen Mann zugewandt hat, und er mag dadurch in seiner Hoffnung enttäuscht worden sein, die 1982 vollzogene Trennung der Eheleute werde dereinst wieder behoben und die zerrüttet erscheinende Ehe wieder Bestand erhalten. Selbst wenn dem so wäre: Enttäuschte Erwartungen im privaten oder dienstlichen Lebensbereich und selbst Schicksalsschläge dürfen nicht dazu führen, grundlegende berufliche Pflichten auf lange Sicht außer acht zu lassen. Die dem Beamten schon 1984 zuteil gewordene Erkenntnis wäre zudem ungeeignet, die zweite Periode seines Fernbleibens, die erst fast 15 Monate später begonnen und weit mehr als ein Jahr gedauert hat, in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen.
Soweit der Beamte geltend macht, eine schriftliche Erklärung der Dienststelle über seine Herausnahme aus dem Kraftomnibusdienst und die Möglichkeiten seines weiteren Einsatzes erwartet zu haben, so war eine derartige Erwartung unberechtigt. Seitens der Dienststelle waren die nötigen Anordnungen über den dienstlichen Einsatz des Beamten getroffen worden; sie bedurften einer weiteren - zumal schriftlichen - Erläuterung nicht. Es war im Gegenteil Sache des Beamten, den ihm erteilten dienstlichen Weisungen ohne Verzug nachzukommen oder, wenn er Einwendungen dagegen hatte, dies in der von der Rechtsordnung vorgesehenen Weise zu tun. Ein Gespräch mit dem Dienststellenleiter hatte er für den 18. Februar 1985 in Aussicht gestellt. Wenn er dieser Ankündigung nicht folgte, dem Gespräch vielmehr durch Fernbleiben vom Dienst aus dem Wege ging, so kann er nicht den Dienstherrn dafür verantwortlich machen oder sogar schriftliche Erklärungen von diesem erwarten. Daß Fernbleiben anstehende Fragen nicht klären, die Angelegenheit vielmehr nur noch verschlimmern würde, hatte der Beamte in einem Schreiben an seine Dienststelle vom 30. April 1985 zudem selbst erklärt. Er hätte, so er den Mut zum Ansprechen des Leiters seiner Dienststelle schon nicht fand, sich einem Mitglied der Personalvertretung, dem Sozialbetreuer, einem ihm nahestehenden Kollegen oder einem sonstigen Vorgesetzten anvertrauen können und müssen.
Im übrigen trifft es nicht zu, daß sich die Dienststelle nicht gemeldet hätte: Durch die am 29. August 1985 bzw. am 6. Juni und 30. August 1986 zugestellten Feststellungsbescheide vom 8. August 1985 bzw. vom 2. Juni und 28. August 1986 ist dem Beamten der Verlust seiner Dienstbezüge mitgeteilt worden. Er kann also nicht behaupten, über die Rechtsfolgen seines Verhaltens nicht ins Bild gesetzt worden zu sein.
Daß eine tadelfreie Dienstzeit mit günstig beurteilten Leistungen nicht zu dienstlichen Verfehlungen berechtigt, liegt auf der Hand. Es bedarf daher keiner besonderen Erwähnung, daß die von dem Beamten ins Spiel gebrachte Dienstzeit von rund 16 Jahren, auch wenn diese ohne wesentlichen Tadel geblieben ist, keinen Ausgleich für langwieriges Fernbleiben vom Dienst bedeuten kann. Nach allem muß es deshalb bei dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts bleiben; das gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag. Sollte es dem Beamten trotz intensiven Bemühens nicht gelingen, innerhalb von sechs Monaten einen seinen Lebensunterhalt sichernden Arbeitsplatz zu finden, so steht es ihm frei, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu gegebener Zeit an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Berufung ist mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.
Dr. Hartmann
Pellnitz