Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1989, Az.: BVerwG 1 WB 108/88
Disziplinargerichtliches Verfahren; Versagen einer förderlichen Verwendung; Soldat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 108/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Es ist zulässig, einem Soldaten während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens und nach der Verhängung eines Beförderungsverbots eine förderliche Verwendung zu versagen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. Oktober 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberstleutnant i.G. Gawehns, Oberleutnant Reinhold als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Zeitsoldat und Diplom-Ingenieur (FH). Seine Dienstzeit endet am 30. Juni 1991. Er wird zur Zeit als Zugführer- und Fernmeldeoffizier bei der 1./Pionierbataillon ... in K. eingesetzt.
Auf Grund eines vom Kommandeur der Korps truppen des ... Korps mit Verfügung vom 16. Dezember 1987, dem Antragsteller ausgehändigt am 21. Dezember 1987, eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahrens wurde der Antragsteller vom Truppendienstgericht Mitte mit Urteil vom 12. Oktober 1988 zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren sowie zu einer Gehaltskürzung um ein Zehntel für die Dauer eines Jahres verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hat der 2. Wehrdienstsenat mit Urteil vom 6. Juni 1989 - 2 WD 1/89 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Gehaltskürzung entfällt.
Mit Schreiben vom 4./6. Januar 1988 bewarb sich der Antragsteller um die mit A 11 dotierte Stelle beim Wehrwissenschaftlichen Institut für Materialuntersuchungen in E. als Sachbearbeiter Tribologie (Reibungs- und Verschleißlehre) und beantragte seine Versetzung.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1988 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) den Antrag mit der Begründung ab, es handele sich um eine zivile Beamten-/Angestellten-Stelle, so daß die Versetzung mit einem Statuswechsel verbunden wäre.
Gegen diesen ihm am 28. Januar 1988 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 1988 "Einspruch" eingelegt, den der BMVg dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 7. Juni 1988 vorgelegt hat.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller vor:
Bei der Sachbearbeiterstelle handele es sich keineswegs um eine zivile Beamtenstelle, sondern um einen Wechseldienstposten. Schon deshalb sei festzustellen, daß sein Versetzungsgesuch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft worden sei. Er sei auch für den Dienstposten in Erding qualifiziert. Ein dienstliches Bedürfnis für seine Weiterverwendung beim Pionierbataillon 320 bestehe nicht, zumal sein Bataillonskommandeur mit Schreiben vom 28. April 1988 seine Wegversetzung aus dem Bereich des Pionierbataillons ... beantragt habe. Da Planstellen der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung oft unterwertig, im vorliegenden Fall also mit einem A-10-Dienstgrad besetzt werden könnten, stehe seiner Verwendung auf dem Dienstposten in Erding die Regelung der Nr. 134 ZDv 20/7 keineswegs entgegen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der begehrten Verwendung, auf die der Antragsteller keinen Anspruch habe, stünden dienstliche Belange entgegen. Das für die Personalzuweisung an das Wehrwissenschaftliche Institut für Materialuntersuchungen zuständige Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung habe nach Kenntnis vom laufenden Disziplinarverfahren und den bestehenden Verdachtsmomenten Abstand genommen, die Besetzung des Dienstpostens in Erding mit dem Antragsteller vorzunehmen. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden und stehe rechtsfehlerfrei dem Versetzungswunsch entgegen. Es bestehe auch kein Anlaß, von der Regelung der Nr. 134 ZDv 20/7 abzugehen. Diese verbiete für die Dauer eines disziplinargerichtlichen Verfahrens grundsätzlich eine Förderung, wie sie die Versetzung auf den A-11-Dienstposten darstellen würde. Darüber hinaus stehe die Personalsituation des Pionierbataillons 320 einer Versetzung des Antragstellers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - 180/88 - sowie das genannte Urteil des 2. Wehrdienstsenats haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Da bei einem Verpflichtungsantrag - wie vorliegend - grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]), kann das Begehren des Antragstellers allein schon deshalb keinen Erfolg haben, weil durch das genannte Urteil des 2. Wehrdienstsenats die Verurteilung des Antragstellers durch das Truppendienstgericht Mitte zu einem Beförderungsverbot von drei Jahren rechtskräftig bestätigt worden ist. Aber selbst wenn hier ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, hat der BMVg das Begehren des Antragstellers auf Versetzung zum Wehrwissenschaftlichen Institut für Materialuntersuchung in Erding zu Recht abgelehnt. Im Zeitpunkt der Antragstellung (4./6. Januar 1988) war gegen den Antragsteller unstreitig ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet. Nach Nr. 134 ZDv 20/7 soll während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens, einer disziplinaren Ermittlung oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens der Betroffene nicht gefördert werden. Da der Dienstposten, auf den versetzt zu werden der Antragsteller beantragt hat, ein mit A 11 dotierter Dienstposten ist, hätte die Versetzung eine förderliche Verwendung zur Folge gehabt, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller - wie üblich - nicht unmittelbar mit der Versetzung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen worden wäre. Dies ergibt sich allein schon aus Nr. 134 Satz 2 ZDv 20/7, wonach nicht nur Ernennungen als förderliche Verwendungen anzusehen sind.
Die für das Vorliegen einer Ausnahme bestehenden Voraussetzungen im Sinne der Nr. 134 ZDv 20/7 sind ersichtlich nicht gegeben. Der Antragsteller behauptet auch selbst nicht, daß diese vorlägen, es sich insbesondere um einen Härtefall im Sinne dieser Vorschrift handelte.
Auf die weitere Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Soldat überhaupt einen Anspruch auf eine Verwendung (Versetzung) haben könnte, kommt es somit nicht mehr an.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wolbring
Wehrl
Gawehns
Reinhold