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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1989, Az.: BVerwG 2 C 15.87

Beamtenrecht; Lehrer an öffentlichen Schulen; Unterschiedliche Laufbahnen in Bundesländern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 15.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 21.01.1985 - AZ: 15 K 189/84
VGH Baden-Württemberg - 28.10.1986 - AZ: 4 S 850/85

Fundstelle

  • VR 1990, 142

Amtlicher Leitsatz

Die Laufbahn des Lehrers an öffentlichen Schulen in Bremen mit dem stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe I entspricht im Sinne des § 122 Abs. 2 BRRG nicht der Laufbahn des Realschullehrers in Baden-Württemberg.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1986 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die 1956 geborene Klägerin bestand 1981 die Erste und 1983 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen in Bremen mit dem stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe I.

2

Ihre Bewerbung um Einstellung als Lehrerin in Baden-Württemberg in den Fächern Mathematik und Sport lehnte das Ministerium für Kultus und Sport durch Bescheid vom 2. August 1983 mit der Begründung ab, daß es ein der Befähigung der Klägerin vergleichbares Lehramt in Baden-Württemberg nicht gebe, so daß keine Möglichkeit bestehe, sie in den Schuldienst des Landes zu übernehmen. Den Widerspruch der Klägerin wies das Ministerium mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1983 zurück.

3

Der Klage mit dem Antrag,

die Bescheide vom 2. August 1983 und vom 15. Dezember 1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Einstellung in den Schuldienst für das Lehramt an Realschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

4

hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

5

Die Klägerin habe die Befähigung für die Laufbahn des Lehrers an öffentlichen Schulen in Bremen erworben. Die dafür erforderliche Ausbildung erfolge für ein einheitliches Lehramt an öffentlichen Schulen. Innerhalb dieser Laufbahn werde nicht nach Schularten entsprechend der herkömmlichen Gliederung des öffentlichen Schulwesens unterschieden. Vor- und Ausbildung würden schwerpunktmäßig nach Schulstufen abgeleistet, wobei beide Phasen eng aufeinander bezogen seien und gleichermaßen erziehungswissenschaftliche und fachwissenschaftliche Anteile umfaßten, zu denen auch gesellschaftswissenschaftliche bzw. fachdidaktische Studien gehörten. Nach dieser Konzeption sei die Lehramtsbefähigung nicht auf eine Verwendung an einer bestimmten Schulart zugeschnitten. Vielmehr sollten die Lehrer vornehmlich in der Stufe oder in dem Bereich eingesetzt werden, die ihrer Fächerkombination, ihrem Ausbildungsgang und ihrer stufenbezogenen Qualifikation entsprächen.

6

Die in Baden-Württemberg eingerichtete Laufbahn des Realschullehrers beziehe sich demgegenüber speziell auf das Lehramt an Realschulen. Vor- und Ausbildung orientierten sich an einer bestimmten Schulart. Dementsprechend ziele auch die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an der Realschule auf eine Verwendung an dieser Schulart ab.

7

Die Laufbahn des Lehrers an öffentlichen Schulen in Bremen sei der des Realschullehrers in Baden-Württemberg nicht vergleichbar. In Anbetracht der schulartübergreifenden Laufbahn des Lehrers an öffentlichen Schulen in Bremen und der schulartbezogenen Laufbahn des Realschullehrers in Baden-Württemberg seien die jeweiligen Ausbildungs-, Laufbahn- und Ämterkonzeptionen vom Ansatz her und prinzipiell derart unterschiedlich gestaltet, daß es an einer Entsprechung im Sinne des § 122 Abs. 2 BRRG fehle. Das tragende Prinzip der Lehrerlaufbahnen in Baden-Württemberg sei deren Differenzierung nach Schularten. Dieser Gesichtspunkt spiele in der bremischen Konzeption dagegen keine Rolle. Der bremischen Laufbahn des Lehrers an öffentlichen Schulen fehlten deshalb die das Lehramt an Realschulen in Baden-Württemberg kennzeichnenden Elemente. Auch im Rahmen der Lehrerausbildung zeigten sich in beiden Ländern erhebliche Unterschiede. In Bremen gehöre der - praxisbezogene - Bereich der Erziehungswissenschaft samt der Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer zu den Gegenständen der Ersten Staatsprüfung, in Baden-Württemberg betreffe diese Prüfung ausschließlich die Fachwissenschaft der Unterrichtsfächer. Insgesamt bestehe in beiden Ländern eine unterschiedliche Gewichtung hinsichtlich des Gangs der Vor- und Ausbildung. Auch die Staatsprüfungen, insbesondere die Erste Staatsprüfung, wiesen erhebliche Unterschiede auf.

8

Auch aus § 18 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964, dem der Landtag von Baden-Württemberg mit Gesetz vom 24. Mai 1967 (GBl. S. 74) zugestimmt habe, könne die Klägerin keine Rechte für sich herleiten, da Bremen nach Abschluß dieses Abkommens die Verbindung der Lehrerlaufbahnen und Lehrämter mit den dort vorgesehenen Schularten aufgehoben habe.

9

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Oktober 1986 zu ändern und den Bescheid des Ministeriums für Kultus und Sport vom 2. August 1983 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15. Dezember 1983 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

10

Sie rügt die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 122 Abs. 2 BRRG.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

13

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

14

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß die Klägerin die rechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg i.d.F. vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) - LBG - für eine Einstellung in den Realschuldienst des beklagten Landes nicht erfüllt.

15

Gemäß der Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden, einheitlich und unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelung des § 122 Abs. 2 BRRG (BVerwGE 68, 109 <111 f.>[BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82];  75, 133 <136>[BVerwG 06.11.1986 - 3 C 69/85]; Beschlüsse vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - <Buchholz 230 § 122 Nr. 8>; vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 22.88 - <Buchholz 230 § 122 Nr. 10>) besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14, 14 a und 14 b die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat. Der Bewerber darf aus diesem Grunde nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil er die erforderliche Laufbahnbefähigung in einem anderen Bundesland erworben hat. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 2 C 11.82 - (BVerwGE 68, 109 <114>[BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]) ausgeführt hat, sind einander entsprechende Laufbahnen solche, die sich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß sie bei verschiedenen Dienstherren bestehen. Sie gehören derselben Laufbahngruppe und derselben Fachrichtung mit im wesentlichen gleichen Aufgaben an und erfordern eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung (vgl. Fürst, GKöD 1/1, K § 17 Rz 18; Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 5 Rz 4; Niedermaier/Pühler, Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten, § 7 Rz 12, jeweils mit weiteren Nachweisen). Maßgebend sind die objektiven Gegebenheiten der in Betracht kommenden Laufbahnen als solche und ihre laufbahnrechtliche Gestaltung in bezug auf den Erwerb der Befähigung nach dem für die Entscheidung maßgebenden Laufbahnrecht. Auf die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des einzelnen Beamten kommt es insoweit nicht an. Für die Beurteilung, ob entsprechende Laufbahnen bestehen, ist es deshalb auch unerheblich, ob sich die Laufbahnen schon während des Erwerbs der Befähigung durch den jeweiligen Bewerber entsprachen. Die Laufbahnen einzurichten und zu gestalten, ist dabei - unter Beachtung der bindenden Rahmenvorschriften der §§ 11 ff. BRRG - grundsätzlich Sache des jeweiligen Landes (BVerwGE 68, 109 <111>[BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]). Seiner Entscheidung bleibt es daher überlassen, ob es entsprechend den Bedürfnissen speziellere oder umfassendere Laufbahnen einrichten will. Hiernach ist eindeutig, daß sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium als auch erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes die Annahme entsprechender Laufbahnen im Sinne von § 122 Abs. 2 BRRG ausschließen (Beschlüsse vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - <Buchholz 230 § 122 Nr. 8> und vom 23. März 1988 - BVerwG 2 B 22.88 - <Buchholz 230 § 122 Nr. 10> jeweils mit weiteren Nachweisen).

16

Ausgehend von diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht in rechtlicher Würdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts im einzelnen dargelegt, daß die bremische Laufbahn des Lehrers an öffentlichen Schulen, soweit es die Qualifikation für den stufenbezogenen Schwerpunkt Sekundarstufe I betrifft, und die beim beklagten Land eingerichtete Laufbahn des Realschullehrers einander nicht im Sinne des § 122 Abs. 2 BRRG entsprechen.

17

Dem ist zuzustimmen.

18

§ 122 Abs. 2 BRRG betrifft die durch Vor- und Ausbildung erworbene, durch die Prüfung festgestellte fachliche Eignung (Befähigung) für die in dem jeweiligen Bundesland eingerichteten Laufbahnen (BVerwGE 68, 109 <111>[BVerwG 20.10.1983 - 2 C 11/82]). Deutliche Unterschiede ergeben sich im vorliegenden Fall bereits in bezug auf die mit der Laufbahn des Lehrers an öffentlichen Schulen in Bremen und der des Realschullehrers in Baden-Württemberg verbundenen Aufgaben. Gemäß § 3 des Bremischen Schulgesetzes - BremSchulG - vom 18. Februar 1975 (GBl. S. 89) ist das bremische Schulwesen schrittweise zu einem integrierten, in Stufen gegliederten Gesamtsystem zu entwickeln, zu dem der Primarbereich, der Sekundarbereich I und der Sekundarbereich II gehören. In Baden-Württemberg gliedert sich das Schulwesen, unbeschadet seiner im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründeten Einheit, gemäß § 3 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg - SchulG - in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) in verschiedene Schularten, die in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen sollen. Bei der Gestaltung, Ordnung und Gliederung des Schulwesens ist sowohl auf die verschiedenartigen Begabungsrichtungen und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben als auch auf die Einheit des deutschen Schulwesens, den organischen Aufbau des Schulwesens mit Übergangsmöglichkeiten unter den Schularten und Schulstufen, die Lebens- und Arbeitsfähigkeit der einzelnen Schulen und die Angemessenheit der Schulkosten Bedacht zu nehmen (§ 3 Abs. 2 SchG).

19

Dementsprechend unterschiedlich gestalten sich in beiden Ländern die Ausbildung der Lehramtsanwärter und die mit ihr verfolgten Ziele.

20

Die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen in Bremen erfolgt gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen (Bremisches Lehrerausbildungsgesetz - BLAG -) vom 2. Juli 1974 (GBl. S. 279) nach stufenbezogenen Schwerpunkten. Die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben (§ 2 BLAG). Die Ausbildung der Lehrer für ein einheitliches Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt stufenbezogen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BLAG). Bedingt durch die Zielvorstellung der §§ 3 und 7 BremSchulG, das bremische Schulwesen schrittweise zu einem integrierten, in Stufen gegliederten Gesamtsystem zu entwickeln, ist die Lehramtsbefähigung nicht auf eine Verwendung an bestimmten Schularten zugeschnitten. Vielmehr sieht § 10 Abs. 1 BLAG vor, daß die Lehrer vornehmlich in der Stufe oder in dem Bereich eingesetzt werden, "die ihrer Fächerkombination, ihrem Ausbildungsgang und ihrer stufenbezogenen Qualifikation entsprechen". Dem tragen auch die Vorläufige Ordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Ausbildungsordnung) vom 25. März 1975 (ABl. S. 321) und die Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 27. Februar 1978 (GBl. S. 81) Rechnung. Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildung von Referendaren für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit der Qualifikation für einen stufenbezogenen Schwerpunkt (§ 1 Abs. 1 Ausbildungsordnung). Dabei soll der Referendar lernen, nach curricularen Vorgaben didaktische Entscheidungen und die Mittel zu ihrer Verwirklichung zu begründen sowie auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und eigener Beobachtungen die Bedürfnisse und Ansprüche der Schüler zu erkennen und ihre Sozialisationsprozesse zu fördern (§ 1 Abs. 4 Ausbildungsordnung).

21

Demgegenüber sind Vorbildung und Ausbildung für die in Baden-Württemberg eingerichtete Laufbahn des Lehramts an Realschulen nach der Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (Realschullehrerprüfungsordnung I - RPO I) vom 30. Juni 1981 (GBl. S. 351) und der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (Realschullehrerprüfungsordnung II - RPO II) vom 16. Mai 1984 (GBl. S. 399) schulartspezifisch ausgerichtet. Diese Differenzierung der verschiedenen Lehrämter nach Schularten beruht auf dem Gedanken, daß den einzelnen Schularten ein jeweils eigenständiger Bildungsauftrag zukommt, kraft dessen ihnen unterschiedliche schulische Bildungswege zugeordnet sind (vgl. §§ 4 ff. SchG). Ziel der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen ist es, die pädagogischen und fachdidaktischen Einsichten, Erfahrungen und Fertigkeiten, die der Realschulanwärter während der ersten Ausbildungsphase erworben hat, in engem Bezug zur Schulpraxis so zu erweitern und zu vertiefen, daß er erfolgreich und verantwortlich seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrer an Realschulen wahrnehmen kann (§ 1 RPO II). Die Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig an der Realschule (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RPO II) und damit schulartspezifisch. Die Vermittlung derartiger schulartspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten fehlt in der bremischen Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen. Hier ist der Vorbereitungsdienst am Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis abzuleisten (§ 6 Abs. 2 BLAG). Die Ausbildung erfolgt stufenbezogen und ist für alle Stufen wissenschaftlich gleichrangig (§ 9 Abs. 1 BLAG).

22

Hinzu kommt, daß in Bremen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 9. Juli 1979 (GBl. S. 259) Prüfungsgegenstände für den Schwerpunkt Sekundarstufe I neben den Erziehungswissenschaften unter Einbeziehung der Gesellschaftswissenschaften zwei Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I bilden, während in Baden-Württemberg der Bewerber neben der Erziehungswissenschaft drei Fächer aus dem fachwissenschaftlich-fachdidaktischen Bereich zu wählen hat (§ 9 Abs. 1 RPO I).

23

Die vorstehend aufgeführten Unterschiede in den Laufbahnen des Lehramts an Öffentlichen Schulen in Bremen und des Lehramts an Realschulen in Baden-Württemberg erweisen sich deshalb - gemessen an den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen - als derart gewichtig, daß nicht mehr von einander entsprechenden Laufbahnen im Sinne des § 122 Abs. 2 BRRG gesprochen werden kann.

24

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 2 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964, dem Baden-Württemberg mit Gesetz vom 24. Mai 1967 (GBl. S. 74) zugestimmt hat. Danach werden die Zweiten Lehramtsprüfungen gegenseitig anerkannt. Selbst wenn man davon ausginge, daß sich die Klägerin unmittelbar auf diese Vorschrift berufen kann, so betrifft diese jedoch nur die jeweils erlangte Befähigung. Sie enthält aber keine Regelung über die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgebliche Frage, ob einander entsprechende Laufbahnen im Sinne von § 122 Abs. 2 BRRG bestehen (vgl. Beschlüsse vom 24. November 1986 - BVerwG 2 B 62.86 - <Buchholz 230 § 122 Nr. 7> und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 B 24.87 - <a.a.O. Nr. 8>).

25

Die Ablehnungsbescheide des beklagten Landes erweisen sich danach als rechtmäßig.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 26.500 DM festgesetzt.

Dabei hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zum Gegenstand haben, pauschalierend den halben Jahrenbetrag des Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald