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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1989, Az.: BVerwG 1 ER 619.89

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 ER 619.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.05.1989 - AZ: 11 S 2074/88

Fundstelle

  • HFR 1991, 55-56 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

2

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, um gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Mai 1989 Beschwerde einzulegen. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO kann dem Antrag nur entsprochen werden, wenn unter anderem die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

3

Bei der an die Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebundenen Rechtsverfolgung durch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist die anwaltlich vertretene Antragstellerin gehalten, vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht nur das Prozeßkostenhilfegesuch einzureichen (BVerwGE 15, 306 <308>[BVerwG 27.02.1963 - V C 105/61]), sondern darüber hinaus entsprechend den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO wenigstens in großen Zügen aufzuzeigen, welchen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sie geltend zu machen beabsichtigt. Die Prozeßkostenhilfe ist zu versagen, wenn das Gesuch in dieser Hinsicht nicht wenigstens ein Mindestmaß an Begründung enthält oder die fehlende Begründung nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nachgeholt wird(Beschluß vom 17. September 1964 - BVerwG 8 B 57.64 - NJW 1965, 266 f.;Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 1 ER 210.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 133;Beschluß vom 28. Januar 1986 - BVerwG 1 C 37.85 -). Wenn es an einer fristgerechten Darlegung von Zulassungsgründen in diesem Sinne fehlt, erscheint bereits aus diesem Grunde die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Antragstellerin hat einen der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Die Geltendmachung von Zulassungsgründen nach Ablauf der Beschwerdefrist wäre unbeachtlich.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper