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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1986, Az.: BVerwG 1 C 37.85

Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 37.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 03.10.1985 - AZ: 11 OVG A 164/85
OVG Niedersachsen - 03.10.1985 - AZ: 11 OVG A 164/85

in der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Oktober 1985 wird verworfen.

  2. 2.

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluß und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

  3. 3.

    Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

  4. 4.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die auf § 133 VwGO gestützte Revision ist unzulässig. Der Kläger legt keinen der Gründe dar, welche die zulassungsfreie Verfahrensrevision eröffnen.

2

Der Kläger ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe mangels ordnungsgemäßer Anhörung im Sinne des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entlastungsgesetzes nicht - wie geschehen - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden dürfen, sondern nur aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; er sieht darin einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 133 Nr. 4 VwGO. Diese Schlußfolgerung ist aber nicht gerechtfertigt. § 133 Nr. 4 VwGO setzt nach seinem klaren Wortlaut voraus, daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Fehlt es daran, so ist die Vorschrift weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46).

3

Der Kläger macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Ein derartiger Verfahrensmangel erfüllt jedoch keinen der Tatbestände des § 133 VwGO und kann daher nicht mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision gerügt werden (vgl. Beschluß vom 21. November 1983, a.a.O.), sondern - sofern das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - nur im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

4

2.

Auch der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren und Rechtsanwalt Hamann beizuordnen, muß erfolglos bleiben. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist das Bundesverwaltungsgericht als Prozeßgericht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 ZPO zuständig (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 1 ER 210.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 133).

5

Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit den §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO kann dem Antrag nur entsprochen werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist nicht der Fall.

6

Da der Kläger eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision noch nicht eingelegt hat, die Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO aber bereits abgelaufen ist, setzt die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde u.a. voraus, daß wegen der Fristversäumnis gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil das Gesuch des Klägers, obwohl er im vorliegenden Antragsverfahren anwaltlich vertreten ist, keine Begründung enthält und auch nicht sonst innerhalb der Beschwerdefrist durch eine Darlegung ergänzt worden ist, die zumindest erkennen läßt, welcher Revisionszulassungsgrund mit der Beschwerde geltend gemacht werden soll. Damit genügt es nicht den Mindestanforderungen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt werden. Bereits im Beschluß vom 17. September 1964 - BVerwG 8 B 57.64 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 34 = NJW 1965, 266), der durch spätere Entscheidungen bestätigt wurde (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 1 ER 210.83 - m.w.Nachw. <Buchholz a.a.O.>), ist ausgeführt:

"Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hängt gemäß § 132 Abs. 3 VwGO nicht nur von der Wahrung der Beschwerdefrist ab, sondern auch davon, ob in der Beschwerdeschrift gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet worden ist, auf dem das Berufungsurteil beruhen soll. Im Verfahren zur Bewilligung des Armenrechts sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision daher unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob einer dieser Beschwerdegründe mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur dann, wenn einer der erwähnten Beschwerdegründe gegeben ist, kann die Beschwerde gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen. Enthält das Armenrechtsgesuch keine Begründung, so ist es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung unzulänglich. Kann diese Unzulänglichkeit - wie im vorliegenden Falle - bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr behoben werden, weil das Armenrechtsgesuch erst am Ende der Beschwerdefrist eingereicht wurde, so bietet es dem Gericht keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Läßt die das Armenrecht nachsuchende Partei das Gericht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist darüber im unklaren, mit welcher Begründung sie die Zulassung der Revision begehrt, so muß sie den Ablauf der Beschwerdefrist gegen sich gelten lassen. Ein in dem dargelegten Sinne unzulängliches Armenrechtsgesuch reicht daher auch dann, wenn es innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist, nicht aus, die Versäumung der Beschwerdefrist als unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO erscheinen zu lassen, weil der Antragsteller vor dem Ablauf der Beschwerdefrist nicht alles Erforderliche getan hatte, um eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch noch vor dem Ablauf der Beschwerdefrist zu ermöglichen."

7

An dieser Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hält der beschließende Senat fest. Sie wird dadurch, daß die Vorschriften über das Armenrecht inzwischen durch die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe abgelöst worden sind, nicht berührt.

8

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

[...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach