Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1989, Az.: BVerwG 1 D 50.88
Beamtenrecht; Schwarze Kasse; Dienstvergehen; Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 50.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt am Main -28.04.1988 - AZ: VIII VL 7/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 1160-1162 (Volltext mit amtl. LS)
- Dok Ber B 1989, 275-280
- DÖV 1989, 1088-1089
- DöD 1990, 270-271
- NVwZ 1990, 478 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1990, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1990, 38-39
Amtlicher Leitsatz
Die eigennützige Verfügung über Mittel in einer sogenannten schwarzen Kasse, die aus Geldern des Dienstherrn gebildet worden ist, führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Bundesbahnamtmann Heinrich Rüschenbaum,
Fernmeldehauptwart Rolf-Dieter Schulte
als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen des Techn. Bundesbahnamtmanns ... und des Techn. Bundesbahnoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 28. April 1988 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag des Beamten ... fünfzig vom Hundert und der Unterhaltsbeitrag des Beamten ... vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts beträgt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 26. November 1986 sind die Beamten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue zu Freiheitsstrafen, und zwar ... von acht Monaten, ... von sechs Monaten, jeweils auf Bewährung verurteilt worden.
Durch Verfügungen vom 25. August 1987 hat der Präsident der Bundesbahndirektion ... gegen die Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts von einer Untersuchung abgesehen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß sie in ihrer damaligen Eigenschaft als Gruppenleiter gemeinschaftlich mit anderen Bundesbahnbediensteten bei der Fahrleitungsmeisterei ... jetzt Betriebswerk ... 3, in den Jahren 1977 bis 1981 in einer Vielzahl von Fällen Beschaffungsvorgänge fingiert hätten, um andere - nicht zulässige - Beschaffungsvorgänge zu verschleiern und hierdurch einen Schaden von über 100 000 DM verursacht sowie bei dieser Gelegenheit auch private Einkäufe auf Kosten der Hauptkasse der Bundesbahndirektion ... getätigt und damit der Deutschen Bundesbahn einen Schaden zugefügt hätten, und zwar der Techn. Bundesahnamtmann ... in Höhe von insgesamt 4 943,86 DM, der Techn. Bundesbahnoberinspektor ... in Höhe von insgesamt 4 165,70 DM.
Das Bundesdisziplinargericht hat beide Verfahren gemäß § 69 BDO zur gemeinsamen Hauptverhandlung miteinander verbunden und durch Urteil vom 28. April 1988 die Beamten aus dem Dienst entfernt und ihnen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von je 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Beamten waren in den Jahren 1977 bis 1981 bei der Fahrleitungsmeisterei ... der Deutschen Bundesbahn als Gruppenleiter eingesetzt. Im Zusammenwirken mit anderen Bundesbannbediensteten gaben sie in dem fraglichen Zeitraum in 67 Fallen fingierte Bestellungen der Dienststelle bei der Firma L... auf und sorgten dafür, daß dementsprechend ausgestellte Rechnungen durch die Hauptkasse der Bundesbanndirektion bezahlt wurden. Die Bestellungen lauteten auf Materiallieferungen für die Dienststelle entsprechend den zu diesen Zwecken vorgesehenen Finanzmittelansätzen. Geliefert wurde jedoch verabredungsgemaß nichts. Dennoch wurde die ordnungsgemäße Lieferung des Materials bzw. der Leistungsausführung seitens der Beteiligten in der Dienststelle bescheinigt und die Vorgänge wurden als "sachlich richtig" abgezeichnet. Daraufhin erstellte Lange entsprechend ausgestellte Rechnungen für die an diesem Verfahren in der Dienststelle Beteiligten, die entsprechende Zahlung auf dem vorgeschriebenen Weg veranlaßten. Insgesamt wurden in dieser Weise Rechnungen über einen Betrag in Höhe von 104 611,63 DM ohne die entsprechenden Lieferungen bezahlt. Dieses zwischen den Beteiligten der Dienststelle und der Firma L... auch schon vorher zwischen den Vorgängern der Beamten sowie dem Vater L... geübte Verfahren diente im wesentlichen dazu, mit dem an die Firma L... überwiesenen und dort bei ihr deponierten Mitteln andere Materialien zu beschaffen, die die Beteiligten in der Dienststelle für den Dienstgebrauch für erforderlich hielten, die aber auf dem vorgeschriebenen Dienstweg aus haushaltsverwaltungstechnischen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig zu erhalten waren. Diese tatsächlichen Lieferungen erfolgten aufgrund von Bestellungen seitens der Beteiligten unmittelbar bei Drittfirmen, deren Rechnungen dann durch Lange bezahlt wurden. Dabei war vereinbart, daß Lange hierfür eine Provision in Höhe von 15 % zustehen sollte, d.h. die fingierten Rechnungen der Firma L... sollten um 15 % höher liegen, als die später von ihr zu bezahlenden Rechnungen der Drittfirmen. Im Rahmen dieses Verfahrens tätigten die Beamten neben Einkaufen für den dienstlichen Bereich auch private Einkäufe auf Kosten der Hauptkasse der Bundesbahndirektion ..., und zwar Brettmann im Werte von 4 943,86 DK, Grote irr. Wert von 4 165,70 DM.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung der Beamten, sie hätten nicht an allen 67 Bestellungen mitgewirkt, sondern nur an einem geringeren Teil, als unbeachtlich bezeichnet. Es hat den festgestellten Sachverhalt als einen Verstoß der Beamten gegen die ihnen obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung sowie zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gewertet (§§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 BBG i.V. mit den Beschaffungsvorschriften der Deutschen Bundesbahn) und hierin ein Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 BBG gesehen. Hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß ein Beamter, der sich aus Eigennutz am Vermögen oder Eigentum seiner Dienstbehörde vergreife, dadurch in der Regel das Vertrauen seines Dienstherrn und sein berufserforderliches Ansehen in der Öffentlichkeit verliere und sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht habe. Beide Beamte hätten ihre herausgehobene dienstliche Stellung und das damit verbundene Vertrauen zu ihrer Bereicherung ausgenutzt. Deshalb seien die Beweisanträge, die sämtlich auf die Mitwisserschaft bzw. Duldung der fingierten Bestellungen durch die vorgesetzten Dienststellen und deren verantwortliche Leiter abzielten, für die Entscheidung unerheblich. Selbst wenn die Beweisaufnahme eine Verstrickung der vorgesetzten Dienststeilen in die Manipulationen der Beamten ergeben würde, könne das die Beamten nicht von dem Vorwurf entlasten, in die eigene Tasche gewirtschaftet zu haben, was für sich allein die Dienstentfernung unausweichlich mache. Milderungsgründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Dienstentfernung rechtfertigen könnten, hätten bei beiden Beamten nicht vorgelegen. Eines Unterhaltsbeitrages seien sie nicht unwürdig, im Hinblick auf den Wegfall ihrer Dienstbezüge seien sie auch bedürftig.
Die Beamten haben Berufung eingelegt.
B. beantragt,
- 1.
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,
hilfsweise,
- 2.
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren auszusetzen, sowie die Akten an den Bundesdisziplinaranwalt zurückzugeben,
ganz hilfsweise,
- 3.
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
G... beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
Beide Beamte machen schwere Verfahrensmängel im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BDO geltend und rügen, daß mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts von einer Untersuchung abgesehen worden sei, obwohl das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Dienstentfernung eingeleitet worden sei und nur dann ausnahmsweise von der Durchführung einer Untersuchung abgesehen werden könne, wenn alle für die disziplinargerichtliche Beurteilung des Falles erforderlichen Tatsachen geklärt seien. Dies sei bislang jedoch nicht geschehen, weil das Strafgericht nur eine strafrechtliche und nicht disziplinarrechtliche Beurteilung des Falles vorgenommen habe. So würden sich die strafgerichtlichen Feststellungen insbesondere nicht auf das Umfeld des ihnen vorgeworfenen Verhaltens, auf ihre Beziehungen zum Dienstherrn und auf alle Kriterien für das Disziplinarmaß erstrecken. Ihre Vorgehensweise sei im Bereich der gesamten Bundesbahn üblich gewesen. Zudem hätten Vorgesetzte von der Praxis der schwarzen Konten gewußt und sie geduldet. Das Bundesdiszipligericht hätte jedenfalls nach § 67 Abs. 4 BDO die Aussetzung des Verfahrens beschließen müssen, weil das Disziplinarverfahren "an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln "gelitten" habe.
Der Beamte ... trägt hierzu des weiteren vor, ein schwerer Verfahrensmangel liege auch darin, daß das Bundesdisziplinargericht die Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen D..., T..., M... und K..., W..., N..., S... und G... zurückgewiesen habe, obwohl diese Zeugen zu der Bildung schwarzer Konten mit Zustimmung der Vorgesetzten, so hinsichtlich der Ausstattung der Lehrlingswerkstatt mit diesen Mitteln sowie hinsichtlich der geübten Praxis im gesamten Bereich der Bundesbahndirektion ... hätten aussagen können. Diese Beweisanträge würden auch für das Berufungsverfahren gestellt werden. Für die Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens sei von besonderer Bedeutung, daß die Haushaltsvorschriften im Bereich der Bundesbahn so eng seien, daß die einzelnen Dienststellen der Bundesbahn ihre Aufgaben ohne die Bildung schwarzer Konten nicht erfüllen könnten.
Beide Beamte stellen in Abrede, sich aus Eigennutz am Vermögen der Behörde vergriffen zu haben. Zwar hätten sie zur Bildung eines schwarzen Kontos beigetragen. Die Untreuehandlung sei aber beendet gewesen, als das schwarze Konto gebildet worden sei. Danach habe sich der auf dem schwarzen Konto lagernde Betrag nicht mehr im Vermögen der Bundesbahn befunden, vielmehr sei er ihrer Disposition entzogen gewesen. Als sie sich zur persönlichen Bereicherung an dem schwarzen Konto vergriffen hätten, habe es dem Dienstherrn nicht mehr zur Verfügung gestanden. Mit diesem eigennützigen Handeln hätten sie nicht mehr das Vermögen des Dienstherrn geschädigt, vielmehr ein Vermögen, das diesem vorher entzogen worden sei.
II.
Die Berufungen bleiben erfolglos.
Die Rechtsmittel sind unbeschränkt eingelegt, denn die Beamten machen Verfahrensmängel geltend.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beamten liegt ein zur Zurückverweisung der Sache führender Mangel nicht darin, daß die Einleitungsbehörde von einer Untersuchung abgesehen hat. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BDO kann mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts von einer Untersuchung abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Dabei ist zu beachten, daß die Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 BDO sich lediglich auf alle tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zum äußeren und inneren Tatbestand der Straftat, nicht hingegen auf die Erwägungen zum Strafmaß erstreckt (BDHE 3, 122 <125>; 3, 172 <177>). Für ein Absehen von der Untersuchung bedarf es deshalb neben den vorgenannten Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils der Aufklärung der für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme "bedeutsamen Umstände". Derartige bedeutsame Umstände, die zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen könnten, was von den Beamten mit ihrer Berufung angestrebt wird, liegen indes nicht vor. Sie werden insbesondere nicht durch die Beweisanträge dargetan, die sämtlich die Umstände hinsichtlich der Bildung der "schwarzen Kasse" betreffen, nicht jedoch die eigennützige Verwendung der dorthin verbrachten Mittel. Das Schwergewicht des disziplinären Vorwurfs liegt nämlich nicht in dem durchaus gravierenden Verstoß gegen die haushaltsrechtlichen Belange des Dienstherrn, gegen die Haushaltsvorschriften und die Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen des Dienstherrn sowie zur Beachtung der Beschaffungsvorschriften. Vielmehr ist disziplinar entscheidend, daß die Beamten unter Ausnutzung ihrer herausgehobenen dienstlichen Stellung, der ihnen übertragenen sachlichen Zuständigkeiten und der ihnen dabei eingeräumten Möglichkeiten aus eigennützigen Motiven jeweils zwischen 4 000 DM und 5 000 DM über fingierte Bestellungen private Einkäufe zu Lasten des Dienstherrn getätigt haben. Das Bundesdisziplinargericht hat daher zutreffend die Beweisanträge abgelehnt, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Das gilt auch für die Berufungsinstanz. Ferner durfte das Bundesdisziplinargericht die Einlassung der Beamten. nicht an allen 67 Fällen beteiligt gewesen zu sein, aus dem gleichen Grund als unbeachtlich bezeichnen. Schließlich liegt in der im Urteil unterbliebenen Erörterung der Verfahrensrüge, es sei zu Unrecht von einer Untersuchung abgesehen worden, Kein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils Anlaß gibt; denn, wie ausgeführt, hat das Bundesdisziplinargericht irr. Ergebnis zu Recht den Verfahrensmangel als nicht gegeben angesehen.
In der Sache ist der Senat ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des in dem sachgleichen Strafverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... gebunden. Die Richtigkeit der Feststellungen wird von den Beamten auch nicht bestritten, abgesehen davon, daß der Beamte ... nunmehr geltend macht, er habe einen Teil der bestellten Waren Dritten zukommen lassen, so einem Sportverein, der Trikots bekommen habe, und Kollegen, die Werkzeuge und Installationsmaterial erhalten hätten.
Die Beamten haben somit schuldhaft gegen ihre Pflichten verstoßen, ihr Amt uneigennützig zu verwalten, durch ihr Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert, und die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG i.V.m. den bei der Deutschen Bundesbann angewendeten Grundsatzen zur Wirtschaftsführung) und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Dieses Dienstvergehen muß die Entfernung der Beamten aus dem Dienst zur Folge haben. Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Betrieben wie der Deutschen Bundesbann nicht jeden einzelnen Beamten sorgfältig überwachen Kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot verpflichtet ist, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur möglich zu halten, ist, um ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht wahrnehmen zu können, auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich diesen Anforderungen nicht gewachsen und sich nicht als ehrlich und zuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treuevernaltnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ergebende Pflicht. Ihre schuldhafte Verletzung macht daher stets ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit deutlich. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn um des eigenen Vorteils willen schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlaßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so stark und so nachhaltig, daß die Notwendigkeit naheliegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen.
Der Senat hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß Untreue oder Betrug zum Nachteil des Dienstherrn nicht regelmäßig die disziplinäre Höchstmaßnahme zur Folge hat, sondern daß irr. Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen die Disziplinarmaßnahme je nach den besonderen Umstanden des Einzelfalles zu bemessen ist (Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 7.86 - m.w.Nachw.). Andererseits hat er die Notwendigkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme immer dann bejaht, wenn der Beamte unter mißbräuchlichem Ausnutzen seiner dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten gehandelt hat oder sein betrügerisches Verhalten mit einer weiteren Verfehlung einhergeht, der erhebliches disziplinares Eigengewicht zukommt. So hat der Senat jedenfalls in den Fällen der eigennützigen Verwendung dienstlicher Gelder für private Einkäufe zum Ausdruck gebracht, daß bei Beamten, die sich unter mißbräuchlicher Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung einen geldwerten Vorteil mit entsprechender finanzieller Einbuße des Dienstherrn verschafft haben, in der Regel auf Dienstentfernung zu erkennen ist. Hierzu hat der Senat in BVerwGE 76, 228 <229, 230>[BVerwG 28.11.1984 - 1 D 115/83]ausgeführt:
"Sicher unterscheidet sich sein Verhalten von der Unterschlagung dienstlicher Gelder durch unmittelbaren Zugriff sowohl in der strafrechtlichen Einordnung als auch in der Begehungsform. Für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung aber macht es keinen Unterschied, ob sich ein Beamter - wie etwa im Schalter- und Kassendienst bei Bundesbann oder Bundespost - durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert und sich dadurch strafbarer Unterschlagung schuldig macht, oder ob er unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich aus ihr ergebenden Möglichkeiten aas Vermögen seines Dienstherrn jedenfalls buchmäßig dafür verwendet, sich bei Dritten Gegenstände für sich selbst und seinen eigenen privaten Gebrauch zu verschaffen und hierdurch Untreue im strafrechtlichen Sinne begeht. In beiden fallen erweist sich der Beamte gleichermaßen als unredlich und versagt im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten."
Dies gilt auch in dem hier zu beurteilenden Fall. Wie schon im Zusammenhang mit den Verfahrensrügen ausgeführt, liegt das Schwergewicht des Dienstvergehens nicht in dem durchaus gravierenden Verstoß gegen die Haushaltsvorschriften und die von der Deutschen Bundesbahn aufgestellten Grundsätze zur Wirtschaftsführung zur Durchführung von Baumaßnahmen und zur Unterhaltung (Wartung und Instandsetzung) der Anlagen der Deutschen Bundesbahn. Disziplinar ist vielmehr entscheidend, daß die Beamten unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung in ihrer Eigenschaft als Gruppenleiter bei der Fahrleitungsmeisterei ... und als zeichnungsberechtigte Bedienstete die ihnen übertragenen sachlichen Zuständigkeiten und die ihnen dabei eingeräumten Möglichkeiten ausgenutzt haben, um aus eigennützigen Motiven jeweils zwischen 4 000 und 5 000 DM über fingierte Bestellungen private Anschaffungen zu ihren eigenen Gunsten und zu Lasten des Dienstherrn zu tätigen. Nicht die zweckwidrige, gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen verstoßende Verwendung dienstlicher Gelder belastet die Beamten in besonderem Maße, vielmehr steht die eigennützige Verschaffung von Vorteilen durch Erwerb von Gegenständen bei Dritten zum Schaden des dienstlichen Vermögens im Vordergrund der disziplinären Wertung.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beamten zuvor dem Dienstherrn rechtswidrig Geldbeträge entzogen und bei einem Dritten eine sogenannte schwarze Kasse gebildet haben, aus der sie dann die privaten Einkäufe bezahlt haben, oder ob sie unmittelbar unter Verwendung der vor. ihnen dienstlich verwalteten Gelder bei Dritten Gegenstände für sich selbst beschafft haben. Die bei der Firma L... deponierten Mittel standen weiterhin. der Bundesbahn zu und sollten nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten dort für ihre Zwecke bereitgehalten werden. Die Beamten mißbrauchten ihre tatsächliche Verfügungsmöglichkeit zu eigennützigen Zwecken. Dies gilt auch, soweit der Beamte ... nunmehr geltend macht, er habe die Werte zum Teil Dritten zugewendet; denn er verwendete insoweit eigenmächtig für von ihm bestimmte Zwecke Mittel, die der Bundesbahn zustanden, und handelte in dieser Weise gegen ihre Vermögensinteressen.
Die Beamten können sich nicht mit Erfolg auf ein vermindertes Unrechtsbewußtsein berufen. Dies kann allenfalls für die Bildung und Auffüllung der "schwarzen Kasse" gelten, wenn man unterstellt, daß es zahlreiche Mitwisser gab, derartige Praktiken verbreitet waren und sogar geduldet wurden. Für die zweckwidrige eigennützige Verwendung dieses zugunsten der Bundesbahn gebildeten Guthabens kommt das aber ebensowenig in Betracht, wie z.B. bei eigennützigen Verfügungen über ein zugunsten der Bundesbahn bestehendes Bankkonto, mag es auch entgegen den Kassenvorschriften eingerichtet worden und den zuständigen Finanzdienststeilen nicht bekannt gewesen sein.
Von der hiernach grundsätzlich gebotenen disziplinären Höchstmaßnahme kann nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und die das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit des Beamten nicht unheilbar zerstören, vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen in den Beamten werde sich bei weiterer Zusammenarbeit wieder herstellen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise nur der Fall bei einer persönlichkeitsfremden, einmaligen Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten sowie bei Beamten, die in einer unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notlage oder im Zuge einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt haben. Für keinen dieser Milderungsgründe gibt es hier Anhaltspunkte.
Die bisherige einwandfreie Dienstleistung und die günstigen Beurteilungen können die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht aufwiegen. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, daß die Beamten bisher nicht vom Dienst suspendiert worden sind. Das ist hier aus personalwirtschaftlichen Gründen unterblieben. Die Frage, ob ein Beamter noch tragbar ist, muß nach objektiven Kriterien entschieden werden und kann nicht von einer mehr oder minder pragmatischen Entscheidung eines Dienstvorgesetzten abhängig gemacht werden.
Der Antrag des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO, die vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeiträge herabzusetzen, ist in beiden Fällen begründet. Der Unterhaltsbeitrag ist nur dazu bestimmt, den notwendigen Lebensbedarf für eine Übergangszeit sicherzustellen. Bei der Feststellung, welche Beträge hierfür notwendig sind, orientiert sich der Senat an den örtlichen Sozialhilfesätzen. Danach Konnte der Beamte... für seine dreiköpfige Familie einschließlich der Aufwendungen für sein Eigenheim monatlich 1 579 DM bekommen. Bei eine." fiktiven Ruhegehalt von 3 352,57 DM ist ein Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert schon reichlich bemessen, zumal wenn man bedenkt, daß neben dem Unterhaltsbeitrag auch der Unterschiedsbetrag zum Ortszuschlag und das Kindergeld in voller Höhe gezahlt werden. Bei dem Beamten ... könnte die Sozialhilfe infolge wesentlich geringerer Aufwendungen für das Eigenheim nur etwa
1 120 DM betragen. Bei einem erdienten Ruhegehalt von 2 978,03 DM ist ein Unterhaltsbeitrag von 40 vom Hundert ausreichend, zumal auch hier der Unterschiedsbetrag zum Ortszuschlag und das Kindergeld hinzukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann