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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1989, Az.: BVerwG 1 D 2.89

Strafgerichtliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 2.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.11.1988 - AZ: XVI VL 33/88

Prozessführer

Posthauptsekretär ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnamtmann Heinrich Rüschenbaum,
Fernmeldehauptwart Rolf-Dieter Schulte als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ..., vom 9. November 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts beträgt.

Tatbestand

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - vom 24. Februar 1988 ist der Beamte wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen eine Geldbuße von 2.000 DM verurteilt worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, unter Verletzung der Strafgesetze und dienstlicher Vorschriften dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter und Schalterbeamter beim Postamt ... in der Zeit von Januar 1984 bis März 1987 fortgesetzt eingezogene Nachgebührenbeträge von mindestens 6.458,88 DM veruntreut habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 9. November 1988 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Mit dem Wegfall der Nebenverdienste hätte der Beamte die Ausgaben für sich und seine Familie reduzieren müssen. Das schaffte er nicht. Aus diesem Grund begann er im Januar 1984 damit, die von den Stadtwerken ... beim Postamt ... in bar eingezahlten Nachgebühren nur teilweise ordnungsgemäß abzurechnen und den Rest jeweils für sich zu behalten. Die Berechnung und Einziehung der Nachgebühren gehörte zu seinen Pflichten als Schalterbeamter.

5

Die einbehaltenen Nachgebühren werden bei der Deutschen Bundespost nach dem folgenden Verfahren verbucht:

6

Der diensthabende Schalterbeamte trägt die täglich anfallende Gesamtsumme der Nachgebühren in das am Schalter geführte Nachgebührenbuch ein. Dieser Gesamtbetrag setzt sich aus zwei Einzelbeträgen zusammen, nämlich den täglich in bar eingenommenen Nachgebühren und den Beträgen, die unbar abgerechnet werden und in das am Schalter ebenfalls zu führende Stundungsbuch eingetragen werden. Ein zweiter Beamter ist verpflichtet, die Eintragung in das Nachgebührenbuch rechnerisch zu überprüfen und abzuzeichnen. Die Berechnung, Eintragung und Überprüfung der angefallenen Nachgebühren finden immer am Morgen statt, wenn die Postsendungen auf die einzelnen Zusteller verteilt oder an die Selbstabholer übergeben werden.

7

In dem Postamt ... hatte der Beamte ... dreimal wöchentlich morgens Schalterdienst.

8

In dem Zeitraum vom 4. Januar 1984 bis zum 24. März 1987 ging er in insgesamt 230 Fällen nach dem folgenden Muster vor:

9

Bei Berechnung der Nachgebühren trug er diese erst auf einem Schmierzettel zusammen. Wenn die Postsendungen dann von dem Boten der Stadtwerke ... abgeholt worden waren, übertrug er eine bestimmte Gesamtsumme in das Nachgebührenbuch. Da zu diesem Zeitpunkt die Postsendungen nicht mehr verfügbar waren, konnte die Eintragung des Beamten in das Nachgebührenbuch durch den jeweiligen zweiten Beamten rechnerisch nicht mehr überprüft werden.

10

Von den während seines Schalterdienstes eingenommenen Nachgebühren behielt er jeweils einen bestimmten Geldbetrag ein, den er entsprechend von dem täglichen Gesamtaufkommen an Nachgebühren abzog. Nur die sich so ergebende niedrigere Summe trug er in das Nachgebührenbuch ein.

11

In der ersten Zeit brachte er auf diese Weise Beträge an sich, die die Höhe von 50 DM täglich nicht erreichten.

12

In der Folgezeit steigerte er die Höhe der täglich an sich gebrachten Beträge. Die größte Summe brachte er am 24. Dezember 1986 an sich, als er den Betrag von 108,80 DM vorschriftswidrig einbehielt.

13

Über den gesamten Zeitraum gerechnet behielt er zu Ungunsten seiner Dienststelle einen durchschnittlichen Betrag von 200 DM pro Monat ein; insgesamt brachte er auf diese Weise den Betrag von 6.458,88 DM an sich.

14

Mit der Überprüfung der Eintragungen in das Nachgebührenbuch waren während des gesamten Tatzeitraums acht bis zehn Beamte des Postamts ... beauftragt. Die Eintragungen im Nachgebührenbuch wurden abgezeichnet, ohne rechnerisch nachgeprüft zu werden. Die damit beschäftigten Beamten vertrauten sich gegenseitig.

15

Die Vorgehensweise des Beamten fand am 24. März 1987 dadurch ihr Ende, daß er aus seinem Postamt heraus anonym angezeigt wurde.

16

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und gemäß ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung die Entfernung aus dem Dienst für unerläßlich gehalten, andererseits aber die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags als gegeben angesehen.

17

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

18

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

19

Dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts sei nicht zuverlässig zu entnehmen, auf welche tatsächlichen Feststellungen die Entscheidung gestützt werden solle. Nehme man an, daß die Darstellung des Amtsgerichts, der Beamte habe selbst in den Fällen, in denen er Nachgebühren in Empfang genommen habe, Eintragungen in das Nachgebührenbuch vorgenommen, den Schuldspruch tragen solle, so sei jedenfalls eine Lösung von dieser Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO erforderlich, denn die Feststellung sei offensichtlich unrichtig. Um sicherzustellen, daß Nachgebühren richtig abgerechnet würden, sei die Beteiligung von zwei Beamten an diesem Vorgang vorgesehen. Neben dem Beamten, der die Nachgebühren in Empfang nehme, werde ein weiterer Beamter tätig, der zu prüfen habe, ob die Belege mit den vereinnahmten Beträgen übereinstimmten und der dann die Eintragung in das Nachgebührenbuch vornehme. Der Umstand, daß der Beamte nicht selbst durch unrichtige Eintragungen im Nachgebührenbuch seinen Dienstherrn getäuscht habe, müsse sich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auswirken. Der Dienstherr habe durch die Einschaltung eines zweiten Beamten ein besonderes Kontrollsystem geschaffen. Weil der Kollege, der die Eintragungen in das Nachgebührenbuch vorgenommen habe, sich stets auf die Zahlen verlassen habe, die der Beamte auf einem Schmierzettel aufgezeichnet habe, habe das Kontrollsystem nicht funktioniert. Entscheidend sei, daß der Dienstherr durch die Schaffung des Kontrollsystems dem Beamten nicht eine Vertrauensstellung eingeräumt habe, wie sie für einen Kassenbeamten typisch sei. Bei der Würdigung der Persönlichkeit des Beamten sei zu berücksichtigen, daß er die Gelder, die er rechtswidrig vereinnahmt habe, nicht für persönliche Bedürfnisse, sondern vollständig für den allgemeinen Lebensunterhalt der Familie verbraucht habe. Weiter sei zu berücksichtigen, daß er im Tatzeitraum unter erheblichen persönlichen Belastungen gestanden habe.

Entscheidungsgründe

20

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Zwar wendet sich der Beamte gegen die Feststellung des Strafgerichts und damit auch des Bundesdisziplinargerichts, er habe selbst die unrichtigen Eintragungen im Nachgebührenbuch vorgenommen. Das treffe jedoch nicht zu, denn ein Kollege habe die Beträge eingetragen, die er ihm auf einen Schmierzettel aufgezeichnet habe. Dieser Gesichtspunkt wird jedoch nur im Hinblick darauf geltend gemacht, daß der Beamte nicht selbst durch unrichtige Eintragungen im Nachgebührenbuch seinen Dienstherrn getäuscht habe und dies sich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auswirken müsse. Ob dies zutrifft, hat der Senat auch im Rahmen einer maßnahmebeschränkten Berufung zu prüfen. Somit sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und über den Unterhaltsbeitrag zu entscheiden.

21

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos und führt darüber hinaus zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags.

22

Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte aus, daß ein Beamter, der amtlich anvertrautes Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, das Vertrauensverhältnis zerstört, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit solchen Werten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer dieses für das Funktionieren der Verwaltung unabdingbare Vertrauen zerstört, muß daher grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (z.B. Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 15.88-, Urteil vom 15. März 1989 - BVerwG 1 D 20.88 - und Urteil vom 22. November 1988 - BVerwG 1 D 37.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1989, 49>).

23

Diese Grundsätze sind hier anzuwenden. Der Beamte war damit beauftragt, die Nachgebühren einzuziehen und für seinen Dienstherrn zu verwalten. Sie waren ihm damit dienstlich anvertraut. Die allgemein vorgeschriebenen Kassenkontrollen durch weitere Beamte ändern daran nichts. Der Beamte hat die ihm anvertrauten Gelder auch insoweit veruntreut, als er sie in Höhe von etwa 500 DM zur Deckung von Minderbeträgen verwendet haben will. Zu diesem eigenmächtigen und - da der Beamte insoweit dienstliche Schwierigkeiten vermeiden wollte - auch eigennützigen Vorgehen war er ebenfalls nicht berechtigt. Für die disziplinarrechtliche Wertung ohne Bedeutung ist, daß der Beamte die Eintragungen in das Nachgebührenbuch nicht selbst vorgenommen haben will und daß er das Kontrollsystem unterlaufen hat. Diese Umstände ändern nichts daran, daß er in strafbarer Weise ihm anvertrautes Geld eigennützig veruntreut hat. Darüber hinaus erschiene sein Verhalten in noch schlechterem Licht, wenn man die angeführten Umstände zugrunde legte. Es wäre ihm dann zusätzlich vorzuwerfen, daß er das Vertrauen seiner Kollegen mißbraucht hätte.

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Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadligen Beamten oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation zu werten wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Eine einmalige unbedachte Augenblickstat eines sonst tadelfreien Beamten liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich um eine Serie von Zugriffen über einen längeren Zeitraum hinweg handelt. Auch ist für eine ausweglose finanzielle Notlage nichts ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, warum der Beamte, der in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, mit seinem Gehalt nicht hätte auskommen können wie andere Beamte auch. Er hätte seine Ausgaben seinen Einnahmen anpassen müssen. Jedenfalls rechtfertigen die erhöhten Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie, auf die der Beamte verweist, nicht die Annahme, er habe sich unverschuldet in einer Notlage befunden. Schließlich fehlte es auch an einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation. Diese ergab sich nicht daraus, daß, wie der Beamte anführt, sein Vater an Krebs litt, der 85jährige Schwiegervater ständig betreut werden mußte und der Beamte sich auch noch um seine 75jährige herzkranke Mutter kümmern mußte.

25

Diese Dauerbelastungen können nicht schockartig gewirkt haben. Ferner wären die laufenden Zugriffe auf amtlich anvertrautes Geld keine typische Reaktion auf die geltend gemachten Belastungen. Sie können die Verfehlungen des Beamten weder erklären noch entschuldigen.

26

Der Antrag des Bundesdisziplinaranwalts, den Unterhaltsbeitrag herabzusetzen, ist begründet. Da diese Unterstützungsleistung nur den notwendigen Lebensunterhalt für eine Übergangszeit sicherstellen soll, orientiert sich der Senat an den örtlichen Sätzen der Sozialhilfe. In Nordrhein-Westfalen hätte der Beamte für sich, seine Ehefrau und seine beiden von ihm noch abhängigen Kinder zusammen 1.429 DM Sozialhilfe zu bekommen. Hinzu kämen die laufenden Kosten für sein Haus mit etwa 340 DM, so daß insgesamt etwa 1.769 DM zu zahlen wären. Bei einem erdienten Ruhegehalt von 2.324,51 DM beträgt der Unterhaltsbeitrag von 65 v.H. 1.510,94 DM. Dazu erhält der Beamte den Unterschiedsbetrag zum Ortszuschlag in Höhe von 248,66 DM und 150 DM Kindergeld, zusammen also 1.900 DM. Eine Unterstützungsbedürftigkeit in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts, wovon das angefochtene Urteil ausgeht, besteht demnach nicht.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Janzen
Dr. Hartmann