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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1989, Az.: BVerwG 7 B 128/89

Bundeswahlleiter; Satzung; Mangelnder Mindestinhalt; Zurückweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 128/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 23.02.1987 - AZ: VIII E 618/86
VGH Kassel - 27.06.1989 - AZ: 11 UE 1139/87

Fundstellen

  • Dok Ber A 1989, 335
  • NJW 1989, 3297 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 84 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Bundeswahlleiter ist befugt, eine ihm nach § 6 III 1 PartG mitgeteilte Satzung zurückzuweisen und nicht in seine Unterlagen aufzunehmen, wenn die Satzung offenkundig den in § 6 II PartG vorgeschriebenen Mindestinhalt nicht aufweist und infolgedessen rechtlich unwirksam ist.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. August 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin will den Bundeswahlleiter verpflichtet wissen, die ihm von ihr eingereichten Unterlagen in die bei ihm gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes (PartG) geführte Sammlung aufzunehmen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen will, ist nicht begründet. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beschwerde wendet sich dagegen, daß das angefochtene Urteil dem Bundeswahlleiter bezüglich der von der Klägerin eingereichten Unterlagen - insbesondere ihrer Satzung - ein "eingeschränktes Prüfungsrecht" zugestanden hat; darin sieht die Beschwerde eine eklatante Verletzung des Art. 21 Abs. 1 GG und eine grundsätzlich bedeutsame Frage. Dies trifft jedoch nicht zu. Mit Recht hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf den Standpunkt gestellt, aus der Regelung des § 6 Abs. 3 PartG, wonach der Vorstand einer Partei dem Bundeswahlleiter u.a. Satzung und Programm der Partei mitzuteilen habe, folge kein umfassendes formelles oder materielles Prüfungsrecht und damit keine umfassende materielle Kontrolle des Bundeswahlleiters über die innere Ordnung der Parteien; davon geht ersichtlich auch die Beschwerde aus. Diese verkennt aber, daß § 6 Abs. 2 PartG im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG zwingend vorschreibt, welche Bestimmungen eine Satzung mindestens enthalten muß; mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof aus dieser Vorschrift hergeleitet, daß beim Fehlen der vom Gesetz aufgestellten Mindestanforderungen eine dem Gesetz entsprechende Satzung nicht vorliegt, damit dem Erfordernis des § 6 Abs. 3 Satz 1, dem Bundeswahlleiter eine (gültige) Satzung mitzuteilen, nicht Rechnung getragen ist und daraus das Recht des Bundeswahlleiters folgt, eine solche (ungültige) Satzung zurückzuweisen, also nicht in die bei ihm geführten Unterlagen aufzunehmen. Der Senat kann offenlassen, wie weit die Befugnis des Bundeswahlleiters reicht, das Vorliegen der in § 6 Abs. 2 PartG aufgestellten Mindestanforderungen zuüberprüfen. Jedenfalls ist eine Partei nicht in ihren Rechten verletzt, wenn eine vom Bundeswahlleiter vorgenommene und bei der gerichtlichen Überprüfung bestätigte Evidenzkontrolle ergibt, daß die vorgelegte Satzung offenkundig den in § 6 Abs. 2 PartG vorgeschriebenen Mindestinhalt nicht aufweist und infolgedessen rechtlich unwirksam ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, ohne daß die Beschwerde die insoweit vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen und seine rechtliche Würdigung angreift.

3

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Beschluß des beschließenden Senats vom 26. Januar 1981 - BVerwG 7 B 2.81 in Buchholz 150 § 6 PartG Nr. 1 - ab. In diesem Beschluß hat, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, der beschließende Senat entschieden, der zuständige Bundeswahlleiter sei befugt, Unterlagen einer Partei aus der Sammlung herauszunehmen, wenn eindeutig feststeht, daß die betroffene Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei verloren hat. Die damals getroffene Entscheidung betrifft damit ersichtlich eine andere Fallgestaltung als hier. Es geht hier nicht darum, ob die Klägerin ihre Rechtsstellung als Partei verloren hat; daß sie eine Partei ist, hat weder der Bundeswahlleiter noch der Verwaltungsgerichtshof in Zweifel gezogen. Nicht ausgesprochen ist in dem erwähnten Beschluß vom 26. Januar 1981, der zuständige Bundeswahlleiter sei nur dann befugt, Unterlagen einer Partei aus der Sammlung herauszunehmen, wenn diese ihre Rechtsstellung als Partei verloren habe. Nur wenn dies ausgesprochen worden wäre, käme eine die Zulassung rechtfertigende Abweichung in Betracht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]. Der Senat sieht das Interesse der Klägerin hauptsächlich in der von ihr geltend gemachten erleichterten Zulassung zu Wahlen, wenn die erforderlichen Unterlagen beim Bundeswahlleiter hinterlegt sind; er bewertet dieses Interesse mit 6 000 DM.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[...] die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.