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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1989, Az.: BVerwG 2 C 52.87

Beamtenrecht; Teilzeitbeschäftigung; Mangelnde Wahlmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 52.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 27.08.1986 - AZ: 7 K 22/86
OVG Rheinland-Pfalz - 10.06.1987 - AZ: 2 A 107/86

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 196 - 204
  • DVBl 1989, 1157-1160 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DokBer B 1989, 281-288
  • DÖD 1990, 41-44
  • JA 1990, 131-133
  • NJW 1990, 61 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 969-972 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 659 (amtl. Leitsatz)
  • PersR 1989, 314
  • PersR 1989, 340-342
  • RiA 1990, 139-142
  • ZBR 1989, 338-340
  • ZTR 1989, 458-460

Amtlicher Leitsatz

Die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aufgrund eines ihm abverlangten Antrags ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung ist rechtswidrig.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1987 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 27. August 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erste Absatz dieses Urteils klarstellend wie folgt gefaßt wird: "Die Verfügung der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 11. Juli 1985, soweit sie die Teilzeitbeschäftigung des Klägers festlegt, sowie der Bescheid der Bezirksregierung vom 6. November 1985 und ihr Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1985 werden aufgehoben."

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Studienrat im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich dagegen, daß er auf seinen Antrag, von dessen Stellung der Beklagte seine Einstellung abhängig gemacht hatte, zeitweise nur teilzeitbeschäftigt wurde.

2

Der Kläger bestand im Mai 1985 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Er bewarb sich beim Beklagten um die Einstellung in den Schuldienst. In einem Schreiben an den Kläger führte der Beklagte aus, der Kläger könne nur mit einer Teilzeitbeschäftigung von 3/4 des Regelstundenmaßes zum Beamten auf Probe ernannt werden. Er fügte einen vorbereiteten Antrag auf Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) auf 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit für drei Jahre bei und bat, diesen so schnell wie möglich zurückzusenden; wenn der Antrag nicht rechtzeitig vorliege, könne die Ernennungsurkunde nicht ausgehändigt werden. Der Kläger stellte daraufhin unter dem 1. August 1985 den entsprechenden, formularmäßig vorbereiteten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung und fügte folgenden Zusatz bei: "Diesen Antrag stelle ich nur, da ich gezwungen bin, ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis aufzunehmen oder keine Einstellung zu erhalten. Die Antragstellung erfolgt vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angeordneten Teilzeitbeschäftigung."

3

Am 15. August 1985 wurde dem Kläger die Urkunde über die Ernennung zum Studienrat zur Anstellung (z.A.) ausgehändigt. Gleichzeitig wurde ihm eine Verfügung vom 11. Juli 1985 - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - ausgehändigt, wonach er vom Tag der Ernennung bis 31. Juli 1988 gemäß § 80 a LBG mit 19 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt werde.

4

Das Verhalten der Einstellungsbehörde beruhte auf Ziffer I Abs. 2 der Erläuterungen zum Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1985 vom 16. April 1985 (GVBl. S. 109), Einzelplan 09, Kapitel 09 24, zu Hauptgruppe 4 - Personalausgaben -. Dort war festgelegt, daß die unter Beachtung der übrigen Haushaltsvermerke und von § 4 des Landeshaushaltsgesetzes 1984/85 verbleibenden neuen oder wieder zu besetzenden Vollzeitstellen für Lehrkräfte in Stellen für Teilzeitkräfte mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit umzuwandeln und für die Übernahme von Beamten als solche Teilzeitkräfte zu verwenden waren; ausgenommen davon waren lediglich Bewerber, die unter § 11 a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes fielen. Die Erläuterung war für verbindlich erklärt worden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung - LHO - vom 20. Dezember 1971 <GVBl. 1972 S. 2>).

5

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1905, eingegangen bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz am 9. Oktober 1985, beantragte der Kläger die "Übertragung einer Vollzeitstelle". Er verwies auf seine Erklärung im Antrag vom 1. August 1985 über die "aufgezwungene Antragstellung auf eine Teilzeitstelle" und begründete seinen Antrag damit, die generell angeordnete Teilzeitbeschäftigung bei Neueinstellungen sei unvereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; er beabsichtige, die Frage zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung zu machen. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung unter dem 6. November 1985 unter Hinweis auf den Beschluß des Landtags zum Machtragshaushalt 1985 ab; dem Schreiben war eine Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs beigefügt. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 20. Dezember 1985, zugestellt am 17. Januar 1986, zurück.

6

Mit der am 5. Februar 1986 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Er wende sich gegen die obligatorische Teilzeitbeschäftigung, der er durch die Erläuterungen zum Nachtragshaushaltsgesetz 1985 unterworfen sei. Sie stehe in Widerspruch zu § 80 a LBG und § 44 a BRRG. Er sei daher in seinem Recht, daß über seinen Antrag auf Einstellung in den öffentlichen Dienst nur nach Recht und Gesetz entschieden werden dürfe, verletzt. Rechtswidrig sei insbesondere gewesen, seine Einstellung in den öffentlichen Dienst von dem am 1. August 1985 unterzeichneten Antrag auf Ermäßigung der Arbeitszeit abhängig zu machen und seinen Antrag vom 2. Oktober 1985 auf Übertragung einer Vollzeitstelle abzulehnen. In seinem Lehrfach stünden nicht genügend hauptamtliche Lehrkräfte zur Verfügung, so daß der Unterrichtsbedarf durch nebenberufliche Lehrkräfte abgedeckt werden müsse. Nur die - rechtswidrigen - Vorschriften des Nachtragshaushaltsgesetzes hätten 1985 die Schulbehörde gehindert, ihm eine Vollzeitstelle zu übertragen. Hierzu sei sie indes seit Beginn des Schuljahres, d.h. seit dem 1. August 1985, spätestens aufgrund des Antrags vom 2. Oktober 1985, verpflichtet gewesen.

7

Der Kläger, der zunächst in erster Linie eine Verpflichtungsklage auf "Übertragung einer Vollzeitstelle" angekündigt hatte, wird seit dem 4. August 1986 voll beschäftigt. Im Hinblick darauf hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur den zunächst in zweiter Linie angekündigten Antrag gestellt,

festzustellen, daß der Bescheid vom 6. November 1985 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1985 rechtswidrig sind.

8

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Rechtswidrigkeit der im Antrag genannten Bescheide ausgesprochen, weil die Teilzeitbeschäftigung nicht auf der Grundlage eines vom Kläger freiwillig gestellten Antrags erfolgt sei.

9

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Seit dem Kläger wunschgemäß eine Vollzeitstelle übertragen worden sei, ziele sein Begehren (nur noch) darauf ab, so gestellt zu werden, als sei er - auf seinen Antrag vom 2. Oktober 1985 hin - schon zu einem früheren Zeitpunkt in eine solche Stelle eingewiesen worden. Einen derartigen Anspruch habe der Kläger indessen nicht. Das ergebe sich zum einen aus der Bestandskraft der Einweisungsverfügung vom 11. Juli 1985, die einen Verwaltungsakt mit der Festlegung enthalte, daß der Kläger gemäß § 80 a LBG bis zum 31. Juli 1988 mit 19 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt werde. Diese Verfügung sei weder nichtig noch habe der Kläger sie angefochten. Ein Widerspruch dagegen könne nicht in den Antrag vom 2. Oktober 1985 oder in das sich daran anschließende Verfahren hineingedeutet werden, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt habe, für die Durchsetzung seines Begehrens bewußt den Weg über einen Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung gewählt zu haben. Auch wenn die vom Beklagten geübte und vom Kläger kritisierte Einstellungspraxis objektiv rechtswidrig sein sollte - wofür vieles spreche -, sei er demnach bis zum 4. August 1986 an die bestandskräftige Verfügung gebunden geblieben. - Zum anderen habe sich der Kläger auf die von ihm für rechtswidrig erachtete Einstellungspraxis des Beklagten eingelassen, ebenso wie zahlreiche andere Bewerber. Hätte der Kläger mit seinem Vorgehen recht, so müsse allen anderen betroffenen Lehrkräften ein entsprechender Anspruch zugebilligt werden. Es erscheine aber ausgeschlossen, alle diese Bewerber umgehend auf Vollzeitstellen einzusetzen oder so zu behandeln, als wären sie auf Vollzeitstellen tätig gewesen. Vielmehr müsse dann eine über den jeweiligen Einzelfall hinausreichende Bereinigung erfolgen, bei der dem Beklagten schon wegen der begrenzten Mittel und Möglichkeiten ein Gestaltungsspielraum offen stünde.

10

Sollte der Kläger den geltend gemachten Anspruch als Schadensersatzanspruch aus einem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten der mit seiner Einstellung befaßten Beamten herleiten wollen, so scheitere dies jedenfalls am fehlenden Verschulden der Beamten der Einstellungsbehörde.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt und die Wiederherstellung des ihm stattgebenden erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Er hat klargestellt, in erster Linie den Anfechtungsantrag auf Aufhebung der Bescheide über seine Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

14

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils unter Klarstellung des Urteilsausspruchs dahin, daß die die Teilzeitbeschäftigung des Klägers regelnden Bescheide aufgehoben werden.

15

1.

Gegenstand der Klage ist allein die mit Verfügung der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 11. Juli 1905 bewilligte Teilzeitbeschäftigung des Klägers. Dagegen ist die Ernennung des Klägers zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht im Streit. Der Beklagte hat zwar erkennen lassen, daß er ohne den vorangegangenen Antrag und die ihm entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit des Klägers seine Berufung in das Beamtenverhältnis nicht ausgesprochen hätte. Rechtlich handelt es sich indessen bei der Ernennung einerseits und der Regelung der Teilzeitbeschäftigung andererseits um zwei eigenständige Verwaltungsakte, deren Rechtswirksamkeit nicht einander in der Weise bedingt, daß die Wirksamkeit der Ernennung von der Rechtmäßigkeit der Arbeitszeitregelung abhängt und umgekehrt. Hiervon ist auch der Beklagte ersichtlich ausgegangen, indem er einerseits die Ernennung des Klägers, die an keinerlei Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden durfte (§ 8 LBG; vgl. zur Bedingungsfeindlichkeit OVG Koblenz, Urteil vom 22. Juli 1952 <AS 1, 37>), durch Aushändigung der gesetzlich vorgeschriebenen Ernennungsurkunde ausgesprochen und andererseits in einer gesonderten Verfügung die Teilzeitbeschäftigung bewilligt hat.

16

2.

Der Kläger verfolgt deshalb sein Ziel, vollzeitbeschäftigt zu werden, mit Recht allein durch Anfechtung der Verfügung vom 11. Juli 1985, an der der Beklagte mit seinem Bescheid vom 6. November 1985 und dem Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1985 festgehalten hat. Dem entspricht der in der Revisionsverhandlung klargestellte Klageantrag. Das Berufungsgericht ist allerdings, von dem Wortlaut des im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrages ausgehend, zu der Auffassung gelangt, das Begehren des Klägers ziele darauf hin, so gestellt zu werden, als sei ihm auf seinen Antrag vom 2. Oktober 1985 schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem 4. August 1986 eine Vollzeitbeschäftigung bewilligt worden. Es hat dabei indessen die Tatsache nicht hinreichend gewürdigt, daß der Kläger seinen Antrag vom 2. Oktober 1985, mit dem er die "Übertragung einer Vollzeitstelle" begehrte, sowie seinen Widerspruch und die Klage damit begründet hat, die generell von dem Beklagten angeordnete Teilzeitbeschäftigung neu eingestellter Beamter sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar und deshalb rechtswidrig. Der Kläger hat damit deutlich gemacht, daß er die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung als rechtswidrig angreife. Dies hatte er zudem nach dem festgestellten Sachverhalt bereits bei Abgabe seiner Bewerbung um Einstellung als Beamter angekündigt, indem er der ihm abverlangten Erklärung den Zusatz beifügte, da er sonst nicht eingestellt werde, stelle er den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gezwungenermaßen und vorbehaltlich der Rechtmäßigkeit der Teilzeitbeschäftigung. Sein Klagebegehren stellt sich daher bei verständiger Würdigung des damit verfolgten Ziels ohne Bindung an die Fassung des ursprünglich gestellten Klageantrags (§ 88 VwGO) von vornherein als Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) dar. Das durch § 68 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren hat aufgrund des Antrags des Klägers vom 2. Oktober 1985 durch Erlaß des Viderspruchsbescheids vom 20. Dezember 1985 stattgefunden. Die wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Verfügung vom 11. Juli 1935 allein geltende Jahresfrist (§ 58 Abs. 1 VwGO) ist gewahrt. Gegegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage bestehen deshalb keine Bedenken.

17

Das Klagebegehren hat sich nicht etwa deswegen erledigt, weil der Kläger seit dem 4. August 1986 vollzeitbeschäftigt ist. Zwar kann er die unterbliebene volle Dienstleistung nicht mehr rückwirkend erbringen. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung behält jedoch wegen der Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der streitigen Zeit (§ 6 BBesG) und für die Berechnung der späteren Versorgung des Klägers (§ 6 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BeamtVG) Bedeutung. Es bestand deshalb für ihn keine Veranlassung, zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) überzugehen.

18

3.

Die angegriffene Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, und folglich auch deren Aufrechterhaltung, war rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 1 Nr. 1 LBG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1984 (GVBl. S. 245) waren nicht erfüllt, weil es an einem Antrag, wie ihn diese Vorschrift vorsieht, fehlte. Erforderlich ist ein freiwilliger Antrag in dem Sinne, daß dem Beamten vom Dienstherrn die Möglichkeit der Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden befristeten Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung geboten wird und der Beamte von dieser Wahlmöglichkeit im Sinne der Kürzung Gebrauch machen will. Nach dem vorliegend festgestellten Sachverhalt hat der Kläger nur einen Antrag gestellt, bei dem ihm keine solche Wahlmöglichkeit eingeräumt war.

19

a)

Die so verstandene Wahlmöglichkeit ergibt sich, wenn der Betroffene schon Beamter mit Dienstbezügen ist, ohne weiteres aus dem Antragserfordernis in § 80 a Abs. 1 Nr. 1 LBG bzw. übereinstimmend mit dem zugrundeliegenden § 44 a BRRG: Danach steht es dem Beamten rechtlich frei, entweder den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zu stellen oder vollbeschäftigt zu bleiben. Ist ein Bewerber schon vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entschlossen, sogleich vom Dienstantritt an Teilzeitbeschäftigung zu beantragen, so mag er, um den Dienstherrn bereits frühzeitig von seiner Bereitschaft zu informieren, diesen Antrag auch schon vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis stellen können (so der Bericht des Innenausschusses des Bundestages zur Einführung der ursprünglichen Fassung des § 44 a BRRG<BT-Drs. 8/3764, S. 8>). Das Gesetz bietet aber keinen Anhalt dafür, daß damit in bezug auf Bewerber die Schutzfunktion des Antragserfordernisses eingeschränkt und für diesen Personenkreis die Ausnahme von der Regel der vollen Beschäftigung und Besoldung auch ohne Wahlmöglichkeit in dem dargelegten Sinne ermöglicht werden sollte. Vielmehr ist das Antragserfordernis und damit die Wahlmöglichkeit unterschiedslos für alle in Betracht kommenden Beamten vorgesehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann nicht einem Bewerber, sondern erst einem Beamten mit Dienstbezügen bewilligt werden, so daß ein etwa schon früher gestellter Antrag erst nach der Ernennung zum Beamten mit Dienstbezügen rechtlich relevant werden kann. Ferner heißt es in bezug auf alle Antragsteller, die Teilzeitbeschäftigung könne "bewilligt werden"; davon könnte schwerlich gesprochen werden, wenn nicht gerade der Inhalt der "Bewilligung", nämlich Teilzeitbeschäftigung anstatt voller Beschäftigung, dem Wunsch des Betroffenen entspräche.

20

Besonders deutlich läßt auch die zusätzliche Beschränkung von Nebentätigkeiten, zu der sich ein Antragsteller bereit erklären muß (§ 80 Abs. 2 LBG, § 44 a Abs. 2 BRRG), erkennen, daß das Gesetz von einer Wahlmöglichkeit in dem dargelegten Sinne ausgeht. Die Regelung schränkt in diesem Falle durchaus sinnvoll die Möglichkeit ein, Teilzeitbeschäftigung zu beantragen, mit der Folge, daß ein zu der zusätzlichen Beschränkung nicht bereiter Beamte bei der Regel der vollen Beschäftigung zu verbleiben hat. Könnten hingegen Bewerber, wie der Kläger, ohne die Möglichkeit zur Wahl voller Beschäftigung zur Beantragung von Teilzeitbeschäftigung veranlaßt werden, so wäre weder ein Anlaß noch gar eine Rechtfertigung ersichtlich, gerade solchen Beamten - über die allgemein geltende Nebentätigkeitsregelung hinaus - auch noch zu verbieten, den vom Dienstherrn nicht in Anspruch genommenen Teil ihrer Arbeitskraft durch entgeltliche Nebentätigkeit zu verwerten. Auch daß bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die zusätzliche Nebentätigkeitsbeschränkung die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen ist, ergäbe keinen Sinn, wenn der Dienstherr, wie hier, entgegen dem wirklichen Wunsche des Beamten dessen Teilzeitbeschäftigung anordnen könnte.

21

b)

Die dargelegte Auslegung steht auch mit der Entstehungsgeschichte des § 80 a LBG und des ihm zugrundeliegenden § 44 a BRRG, beide in ihrer heutigen und der vorangegangenen Fassung, sowie mit den einschlägigen Gesetzesmaterialien in Einklang, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. u.a. BVerwGE 52, 84 <89>[BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]). Dem Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), durch das § 80 a in seiner ursprünglichen Fassung in das Landesbeamtengesetz eingefügt wurde, Lag der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17. März 1981 (Drs. 9/1314) zugrunde, in dem es hieß: "Dem Beamten soll die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in Bereichen eröffnet werden, ..." (Drs. 9/1314, Vorbl., B 1, S. 1). Zu den Kosten hatte die Landesregierung ausgeführt, der Gesamtaufwand sei u.a. "davon abhängig, wieviele Beamte von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen." Die letztere Angabe wäre unverständlich, wenn nicht irreführend gewesen, wenn davon ausgegangen worden wäre, daß einzustellende Beamte in größerer Zahl nur unter der Voraussetzung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung eingestellt werden sollten. Einen gleichartigen Hinweis enthält der der heutigen Gesetzesfassung zugrundeliegende Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. September 1984 (Drs. 10/874, S. 2).

22

Der ursprünglichen Fassung des § 44 a BRRG lag der vom Bundesrat vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. September 1977 (BT-Drs. 8/873) zugrunde, der die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung erst nach Ablauf der Probezeit vorsah. Im Vorblatt hieß es, die Teilzeitbeschäftigung solle "auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen". Der Innenausschuß des Bundestages strich in seiner dem Gesetzesbeschluß des Bundestages zugrundeliegenden Beschlußempfehlung vom 5. März 1980 (BT-Drs. 8/3764) die Voraussetzung des Ablaufs der Probezeit, führte aber weiterhin aus, die Teilzeitbeschäftigung solle "auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen" (S. 2 a.a.O.). Zu der Erweiterung bemerkte er, es sollten auch Beamte auf Probe "zum Kreis der Antragsberechtigten gehören". Beamten auf Widerruf sollte es "möglich sein", noch während des Vorbereitungsdienstes den Antrag zu stellen, als Beamte auf Probe Teilzeitbeschäftigung zu leisten (S. 8 a.a.O.). All dies bestätigt das bereits dargelegte Ergebnis, daß in den geregelten Fällen den Beamten eine bisher nicht gegebene Wahlmöglichkeit eröffnet, nicht aber die als Regel bestehende Vollbeschäftigung verschlossen werden sollte. Lediglich im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Ausnahmen vom generellen Nebentätigkeitsverzicht heißt es u.a., bei Berufsanfängern könnten etwa bei einer Teilzeitbeschäftigung (50 v.H.) von Berufsbeginn an "besondere Härten entstehen ..., die aus sozialen Gründen des Ausgleichs in einer Ausnahmeregelung bedürfen. Ohne eine derartige Härteklausel würde davon auszugehen sein, daß diese Bewerber mit ihrer vollen Arbeitskraft ausschließlich den allgemeinen Arbeitsmarkt belasten". Es mag offenbleiben, ob hierin rückblickend eine gewisse Andeutung der Möglichkeit einer Praxis wie im vorliegenden Falle gesehen werden kann. Ein hinreichend deutlicher Hinweis auf eine entsprechende Willensbildung des Gesetzgebers ist daraus aber nicht zu entnehmen. - Lediglich in einem zuvor erstatteten Bericht des Innenausschusses des Bundestages vom 22. Juni 1979 (BT-Drs. 8/3005) hieß es zur Frage der Ausnahmen von der Einschränkung der Nebentätigkeit: "Hierbei ist vor allem an die Fälle gedacht, daß einem jungen Beamten eine volle Planstelle zunächst nicht angeboten werden kann, so daß er nicht auf eigenen Wunsch, sondern mit Rücksicht auf die Planstellensituation des Dienstherrn von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch macht" (S. 3 a.a.O.). Indessen lag dieser Bericht dem Gesetzesbeschluß des Bundestages nicht zugrunde, sondern führte zu einer Zurückverweisung an den Ausschuß (vgl. BT-Drs. 8/3764, S. 8). Zudem hieß es auch in diesem Bericht, die Teilzeitbeschäftigung solle auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen (S. 2), und es sollten auch Beamte auf Probe "zum Kreis der Antragsberechtigten gehören" (S. 8). Unter diesen Umständen gäben auch die wiedergegebenen Bemerkungen keinen hinreichend deutlichen Anhalt für eine allen übrigen Hinweisen und Auslegungskriterien widersprechende Auslegung des Gesetzes.

23

In dem der heutigen Fassung des § 44 a BRRG zugrundeliegenden Gesetzentwurf des Bundesrats vom 27. Januar 1984 (BT-Drs. 10/930) heißt es wiederum, der Entwurf ergehe "ausgehend von dem Grundsatz der Freiwilligkeit" (S. 8). Zur Höhe der Kosten ist wiederum ausgeführt, sie hänge "von der Zahl der Beamten und Richter ab, die von der Möglichkeit der erweiterten Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen" (S. 2). Den gleichen Hinweis enthält der Bericht des Innenausschusses vom 15. Juni 1985 (BT-Drs. 10/1619, S. 2, 18).

24

c)

Die gegenteilige Auslegung der §§ 80 a LBG, 44 a BRRG wäre mit dem hergebrachten Grundsatz der hauptberuflichen, vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, der die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenübersteht (Art. 33 Abs. 5 GG), nicht zu vereinbaren. Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamtenverhältnis kennzeichnet (vgl. BVerfGE 44, 249 <262 f.>;  55, 207 <240>;  71, 39 <60>[BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]). Dieses nimmt die Beteiligten als ein Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 5 LBG, § 2 Abs. 1 BRRG) umfassend rechtlich in Anspruch. Der Beamte hat sich ganz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 36 Satz 1 BRRG); er ist verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen läßt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl. BVerfG a.a.O.). Sie besagt, daß der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie u.a. in Form von Dienstbezügen einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat. Die Dienstbezüge bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben beitragen kann. Gleichzeitig sind sie die vom Staat festzusetzende öffentlich-rechtliche Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß der Beamte sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt.

25

Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen griffe unvertretbar in diese Grundsätze ein, sowohl in die Verpflichtung des Beamten zum Einsatz seiner gesamten Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung für den Dienstherrn als auch in seinen Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn. Einerseits nähme der Dienstherr einen Teil der - hinsichtlich der Arbeitszeit allgemein festgelegten - Arbeitskraft des Beamten, die dieser für den Dienstherrn einsetzen will, nicht in Anspruch. Auf der anderen Seite gewährte er ihm nur einen Teil des vom Gesetzgeber selbst für amtsangemessen angesehenen und von dem Beamten auch angestrebten Lebensunterhalts. Durch einen solchen dem Beamten aufgezwungenen Verzicht auf Vollalimentation wäre die Sicherung des Lebensunterhalts und der gebotenen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten in einer Weise beeinträchtigt, die weder mit dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Beamten selbst noch mit dem öffentlichen Interesse an der Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren wäre. Ebensowenig wäre mit dem verfassungsgemäßen Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 7 BRRG) eine Auslegung der die Teilzeitbeschäftigung regelnden Vorschriften im Sinne der hier geübten Praxis zu vereinbaren, wonach die Auslese der Bewerber zunächst nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt vorgenommen wird, ob sie sich zu einem zeit- und teilweisen Verzicht auf die amtsgemäße Beschäftigung und Besoldung bereit finden.

26

d)

Die Festlegung in den für verbindlich erklärten Erläuterungen zum Nachtragshaushaltsplan, wonach freie Vollzeitstellen für Lehrkräfte in Stellen für Teilzeitkräfte mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit umzuwandeln und für die Übernahme von Beamten als solche Teilzeitkräfte zu verwenden waren, hatte zwar die Qualität eines formellen Gesetzes und war intern für die Landesregierung bindend. Im Verhältnis zum Kläger vermochte sie aber die fehlende materielle Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nicht zu ersetzen. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (§ 3 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung, § 3 Abs. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz); er entfaltet keine Rechtswirkung außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung (BVerfGE 38, 121 [BVerfG 22.10.1974 - 1 BvL 3/72] <126>[BVerfG 22.10.1974 - 1 BvL 3/72]).

27

4.

Die angegriffenen Verfügungen des Beklagten sind, da sie rechtswidrig sind, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang das beklagte Land in weiteren Fällen in gleicher Weise fehlerhaft vorgegangen ist, inwieweit in vergleichbaren Fällen die Verfügungen rechtzeitig angefochten worden sind und welche finanziellen Folgen sich daraus insgesamt für das beklagte Land möglicherweise ergeben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollten die Folgen für das beklagte Land untragbar erscheinen, so kann dem jedenfalls nicht dadurch Rechnung getragen werden, daß das Gericht im einzelnen Verfahren anders als in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehen entscheidet.

28

5.

Da somit die Revision mit dem nunmehr klargestellten Klagebegehren schon aus Gründen des materiellen Rechts durchdringt, braucht auf ihre weiter erhobenen Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 12.900 DM festgesetzt. Dabei hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend ein Viertel des Endgrundgehalts für die noch streitige Zeit von rund einem Jahr als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald