Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1989, Az.: BVerwG 1 WB 173/88
Pflicht zur Gleichbehandlung im Fall der Tätigkeit eines Prüfers an der Heeresfliegerwaffenschule und der Tätigkeit eines Prüfers in anderen Einheiten; Qualifizierung der Bewertung einzelner Dienstposten als eine sich gegen den einzelnen Soldaten richtende dienstliche Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 173/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberstleutnant Wölken, Feldwebel Erhart als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wird zur Zeit auf einem in der STAN mit "Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel" bewerteten Dienstposten eines Nachprüfers von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät in der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... in R. verwendet.
Am 11. November 1987 richtete er unter anderem an den Prüfungs- und Bewertungsausschuß für das Vorschlagswesen beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg), an den General Flugsicherheit und an den General Heeresfliegertruppe folgende "Beschwerde":
"Nach dem Soldatengesetz § 10 (3), § 31 Anmerkung 2 haben meine Vorgesetzten ihre Pflicht verletzt. Bis Anfang 1970 waren Nachprüfer von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten Planstellen als Stabs/Oberstabsfeldwebel ausgeworfen.
Dann hatte man eine Neuordnung/Änderung des Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr ZDv 19/1 ins Auge gefaßt. Man glaubte erkannt zu haben mit der Einführung der Klasse 1 und Klasse 2 Prüfer dem Stand der Technik Tribut zollen zu müssen. Das hieß Klasse 1 Prüfer mit erfolgreich abgeschlossenem Studium usw. auszubilden mit dem Dienstgrad Hauptmann. Klasse 2 Prüfer nach dem herkömmlichen System auszubilden mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel, Aus welchen Gründen auch immer wurde dieses Vorhaben Klasse 1 und Klasse 2 Prüfer nicht durchgeführt. Man kam zum altbewährten System zurück und dotierte die Planstellen des Nachprüfers als Hauptfeldwebel. Nur nach Einführung von Stabsfeld- am 01.01.83 Oberstabsfeldwebel Planstellen am 01.09.84 hat man vergessen hier auch den alten Zustand für die Nachprüfer von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät wieder herzustellen. Hier haben Vorgesetzte schwer ihre Pflicht verletzt. Es kann doch nicht im Sinne von Vorgesetzten sein in solch einem Qualitäts- und Sicherheitssystem wie das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr, Planstellen herabzustufen, wenn man doch vorhatte sich dem Stand der Technik anzugleichen und Klasse 1/2 Prüfer einführen wollte. Meine Forderung ist die Dienststellung Nachprüfer von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät auf einen STAN-Dienstposten 'Oberstabsfeldwebel' anzuheben."
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1987 legte er "Untätigkeitsbeschwerde" ein, weil die von ihm am 11. November 1987 eingelegte Beschwerde noch nicht bearbeitet und ihm kein Beschwerdebescheid zugegangen sei.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1988 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - den Antragsteller darauf hin, daß sich seine "Beschwerde" gegen eine ihm, dem BMVg, zuzurechnende Organisationsentscheidung richte. Die Wehrbeschwerdeordnung sehe gegen Maßnahmen und Entscheidungen des BMVg nur den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aber die Beschwerde nach § 1 Abs. 1 WBO vor. Aus diesem Grunde sei auch eine weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht statthaft. Der Rechtsbehelf müßte daher, wenn der Antragsteller auf einer Beschwerdeentscheidung bestehe, ohne Sachprüfung als unstatthaft zurückgewiesen werden. Wenn der Antragsteller eine Behandlung als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wünsche, werde der Rechtsbehelf mit einer Stellungnahme dem Gericht vorgelegt. Auch in diesem Fall werde jedoch eine Oberprüfung des eigentlichen Anliegens nicht erfolgen. Nach der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats würde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden, weil die Bewertung einer STAN-Stelle den Soldaten nicht unmittelbar betreffe und daher nicht in seinen Rechtskreis eingreife. Derartige organisatorische Maßnahmen müßten vielmehr von dem Soldaten hingenommen werden. Der Rechtsbehelf könne aber auch als eine gegen das für die STAN in der Teilstreitkraft Heer zuständige Referat Fü H IV 2 gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde angesehen werden. Wenn der Antragsteller sich hierfür entscheiden sollte, werde ihm ein Bescheid durch den Stabsabteilungsleiter Fü H IV erteilt werden.
Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Januar 1988 teilte der Antragsteller dem BMVg ergänzend mit, daß in der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung der Heeresfliegerwaffenschule in B. neun STAN-Dienstposten für Luftfahrzeugtechnische Prüfer als Oberstabsfeldwebel-Stellen ausgeworfen seien. Die niedrigere Dotierung von Nachprüfern in den Regimentern und Staffeln der Heeresfliegertruppe verstoße mithin auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zusätzlich verwies er auf weitere Ungleichbehandlungen und Ungerechtigkeiten bei der Beförderung zum Stabsfeldwebel und zum Oberstabsfeldwebel im Heer im allgemeinen. Mit einem weiteren Schreiben, das am 9. Februar 1988 beim BMVg - P II 5 - eingegangen ist, bat der Antragsteller, seine Beschwerde wie besprochen dem Referat Fü H IV 2 als Dienstaufsichtsbeschwerde vorzulegen.
Mit Bescheid vom 18. März 1988 wies der BMVg - Fü H IV - die Beschwerden vom 11. November 1987 und vom 29. Januar 1988 zurück. In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, daß der Angelegenheit im Wege der Dienstaufsicht nachgegangen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, daß bei den Personal-STAN-Verhandlungen 1979 für die Heeresfliegertruppe zunächst alle Prüferdienstposten mit "Hauptfeldwebel" bewertet worden seien. Mit der Wiedereinführung der Spitzendienstgrade Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel für Unteroffiziere mit Portepee habe ab 1981 generell die gebündelte Bewertung dieser Dienstposten mit "Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel" gegolten. Für ausgewählte Prüfer der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung der Heeresfliegerwaffenschule sei eine Neubewertung mit "Oberstabsfeldwebel" erfolgt. Diese Wertung sei auf Grund eines Vorschlags der zuständigen Abteilung des Heeresamtes erfolgt und berücksichtige Qualität und Verantwortungshöhe der auf dem jeweiligen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben, die durch das Haushaltsgesetz vorgegebene Begrenzung der Oberstabsfeldwebel-Stellen im Heer sowie personalstrukturelle Gesichtspunkte, insbesondere eine Zuordnung der Oberstabsfeldwebel-Dienstposten zu den Ausbildungs- und Verwendungsreihen in einer Weise, die die Chancengleichheit in der Laufbahn für alle Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel im Heer wahre. Die Anerkennung der Höherdotierungen an der Heeresfliegerwaffenschule in der STAN-Kommission sei unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung erfolgt. Diese stehe noch aus. Die Höherbewertung der in der STAN der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung der Heeresfliegerwaffenschule ausgewiesenen Prüferfeldwebel mit "Oberstabsfeldwebel" sei durch ein anderes Aufgabenprofil begründet, das unter anderem durch die Typenvielfalt der zu prüfenden Luftfahrzeuge und die Art des zu prüfenden Gerätes bedingt sei. Nicht die Zahl der zu prüfenden Luftfahrzeuge, sondern die Qualität der Prüfaufgabe bestimme die Bewertung der Dienstposten.
Wann dieser Bescheid dem Antragsteller zugegangen ist, ist nicht mehr feststellbar.
Mit einem unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gerichteten Schreiben vom 7. Juni 1988, das am 10. Juni 1988 beim BMVg eingegangen ist, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 4. Oktober 1988 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, er sei durch die STAN-Bewertung in seinen Rechten verletzt worden. Gleichzeitig seien Vorgesetztenpflichten, nämlich die Pflicht zur Gleichbehandlung, verletzt worden. Für die unterschiedliche Bewertung gleicher Tätigkeiten, nämlich der eines Prüfers an der Heeresfliegerwaffenschule und der Prüfer in anderen Einheiten gebe es keinen sachlich gerechtfertigten Grund. Die unterschiedliche Bewertung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn eine Differenzierung sei nur dann zulässig, wenn sie sachlich einleuchtend, naturgegeben, adäquat, vernünftig, kurz gesagt willkürfrei sei. Er sei auch deshalb in Rechten verletzt, weil für ihn nicht die Möglichkeit bestehe, auf seinem jetzigen Dienstposten zum Oberstabsfeldwebel befördert zu werden. Die Bewertung eines Dienstpostens in der STAN dürfe nicht als nicht justitiable Organisationsmaßnahme angesehen werden, da sonst jeglicher willkürlicher Bewertung Tür und Tor geöffnet sei. Durch die Zwischenschaltung einer betriebsinternen STAN dürfe der Rechtsschutz nicht ausgeschlossen werden.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg zu verpflichten, seinen Dienstposten als Nachprüfer von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät mit "Stabsfeldwebel/Oberstabsfeldwebel" zu bewerten.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig. Stelle man auf den Zugang des Beschwerdebescheids vom 18. März 1988 ab, dann sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet eingelegt worden. Im übrigen sei der Antrag aber deshalb unzulässig, weil die Bewertung eines Dienstpostens in der STAN nicht als anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO angesehen werden könne.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 818/87 und 413/88 - lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.
II
Der auf die Änderung einer gültigen STAN gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht geltend machen kann, durch eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WBO verletzt zu sein.
Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer bestimmten STAN-Stelle ist keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme, gleichgültig ob er sie anficht oder erstrebt. Da sie ihn nicht unmittelbar betrifft, kann sie nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller im Rahmen des vorgegebenen Bestandes an Stellen unterschiedlicher Einstufung eine gerechte Verteilung der verfügbaren Planstellen mit dem Ziel begehrt, daß der von ihm besetzte Dienstposten in der STAN mit A 9 mA bewertet werde. Denn die STAN ist lediglich die planerische Grundlage für die Stärkegliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt wird. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Dienstposten ausgewiesen und bezeichnet sind, können dem Soldaten hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Dienstposten. Der BMVg kann diese Dienstposten und deren Bezeichnung vielmehr kraft seiner Organisationsgewalt ausbringen oder ändern und ist auch in der Bestimmung der Bereiche, in denen sie ausgebracht oder beseitigt werden, grundsätzlich frei. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten noch nicht, sondern müssen als solche von ihm hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG NZWehrr 1983, 27; BVerwG Beschlüsse vom 11. Juli 1984 - 1 WB 43/84 -, vom 5. August 1986 - 1 WB 114/85 -, vom 24. November 1987 - 1 WB 66/87 - und vom 7. September 1988 - 1 WB 73/88). Daß die Bewertung seiner Stelle in der STAN eine gezielt gegen ihn gerichtete rechtswidrige Maßnahme sei, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Für eine solche Annahme spricht schon deshalb nichts, weil alle entsprechenden Stellen in den Regimentern und Staffeln der Heeresfliegertruppe gleichbewertet sind.
Es ist nicht Aufgabe der für die Entscheidung über truppendienstliche Maßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage solcher Organisationsakte gegenüber dem Soldaten konkret getroffen oder unterlassen werden, können von den Gerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat in seinen Rechten verletzt worden ist. Aus der rechtlichen Qualifikation der STAN als innerdienstliches Organisationsinstrument folgt, daß beispielsweise die allgemeinen Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über Beförderungsansprüche oder Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Beförderung in der rechtlichen Beurteilung nicht durch die STAN gebunden sind. Ein einem Soldaten zustehender Beförderungsanspruch kann nicht allein daran scheitern, daß er keinen in der STAN entsprechend höherdotierten Dienstposten besetzt.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Wölken
Erhart