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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1989, Az.: BVerwG 1 B 84.89

Darlegungserfordernisse bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 84.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 08.02.1989 - AZ: 11 S 1148/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 1989 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Ein solcher rechtlicher Auffassungsunterschied ist nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn in der Beschwerdeschrift der Text einschlägiger Rechtsvorschriften und die bereits im Berufungsurteil angeführten Fundstellen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt werden, ohne daß ein vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz dargelegt und ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. So liegt es hier. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in einer Beanstandung, daß das Berufungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht umschriebenen Ausweisungsvoraussetzungen nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles zu Unrecht bejaht habe. Damit aber wird eine Rechtsprechungsdivergenz in dem genannten Sinne nicht dargetan. Die fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatzes auf die konkreten Umstände des Einzelfalles erfüllt nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht in seinem Ansatz gefolgt werden könnte, daß ein durch Häufigkeit und Stetigkeit von Eigentumsdelikten geprägtes "Gesamtbild einer sich steigernden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausreicht, den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949/1961 II S. 1662) zurücktreten und die Ausweisung unvermeidbar im Sinne von BVerwGE 55, 8 <15>[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74] erscheinen zu lassen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper