Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1989, Az.: BVerwG 6 C 49.87
Kriegsdienstverweigerung; Ablehnungsbescheid; Urlaubsbedingte Abwesenheit; Sorgfaltspflicht; Postzustellbevollmächtigter; Fristgerechte Widerspruchseinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 49.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 04.06.1987 - AZ: 2 K 1019/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1990, 57-58
- DokBer A 1989, 287-288
- NVwZ-RR 1990, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Wehrpflichtiger, dessen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt worden ist, verletzt nicht seine Sorgfaltspflicht aus § 32 Abs. 1 VwVfG, wenn er für die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit (4 Wochen) mehrere Wochen nach Verkündung des Ablehnungsbescheides zwar einen Postzustellbevollmächtigten bestellt, nicht aber für die fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs gegen den in dieser Zeit zugestellten Bescheid gesorgt hat. Das gilt auch dann, wenn er der Wehrüberwachung unterliegt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Beigeladene war von 1970 bis 1972 Zeitsoldat, zuletzt als Unteroffizier. Er beantragte im November 1983 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Bielefeld vom 2. Mai 1985 zurückgewiesen. Der am 3. Juli 1985 abgesandte Bescheid des Ausschusses wurde dem Beigeladenen am 5. Juli 1985 durch Niederlegung zugestellt. Der Beigeladene befand sich vom 23. Juni bis zum 21. Juli 1985 auf einer Urlaubsreise in Griechenland. Er hatte Frau M. vor der Reise mit Postvollmacht versehen; diese hatte die niedergelegte Postsendung in Empfang genommen, jedoch nichts weiteres veranlaßt. Am 23. Juli 1985 legte der Beigeladene gegen den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung Widerspruch ein und beantragte wegen der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sitzung vom 3. Juni 1986 gewährte die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - dem Beigeladenen wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe entschuldbare Hinderungsgründe für die nicht rechtzeitige Einlegung des Widerspruches nachgewiesen. Durch Bescheid vom 12. Juni 1986 stellte die Kammer unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Ausschusses vom 2. Mai 1985 fest, der Beigeladene sei berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Klägerin hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage mit dem Antrag erhoben, ihn aufzuheben. Sie hat geltend gemacht, die Wiedereinsetzung sei zu Unrecht gewährt worden; der Beigeladene habe mit der Zustellung des Bescheides vom 2. Mai 1985 während seiner Urlaubsabwesenheit rechnen müssen. Da er ohnehin eine Postbevollmächtigte bestellt habe, sei es ihm zumutbar gewesen, dieser nicht nur die Abholung des niedergelegten Schreibens, sondern auch die Absendung eines - bereits vorformulierten - Widerspruchsschreibens aufzugeben.
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung der Klägerin beigetreten. Der Beigeladene hat Klageabweisung beantragt und die ihm gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. Juni 1987 die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beigeladenen sei zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Dem Bürger dürfe es nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er vor einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines behördlichen Bescheides getroffen habe. Das gelte nicht nur für die Fälle des "ersten Zugangs" zum Gericht, sondern auch für das Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Beigeladene habe nicht deshalb besondere Sorgfaltspflichten gehabt, weil er im maßgeblichen Zeitraum als Unteroffizier der Reserve der Wehrüberwachung unterlegen habe. Er habe bei Antritt seines vierwöchigen Urlaubs auch nicht damit rechnen müssen, daß der ablehnende Bescheid vom 2. Mai 1985 ihm während des Urlaubs zugestellt werden würde. Ihm sei auch nicht zuzumuten gewesen, eine Person seines Vertrauens um die Vornahme fristwahrender Handlungen zu bitten.
Hiergegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Juni 1987 und den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 3. Juni 1986 in Sachen des Beigeladenen aufzuheben. Sie rügt die Verletzung insbesondere von § 32 VwVfG und § 24 Abs. 6 Ziff. 2 WPflG. Sie macht geltend, der Beigeladene sei nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ohne Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Gerade weil schon sieben Wochen seit der Entscheidung des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung vom 2. Mai 1985 vergangen gewesen seien, habe der Beigeladene damit rechnen müssen, daß ihm der Bescheid demnächst zugestellt werden würde. Er habe sich jedenfalls erkundigen müssen, wann die Zustellung zu erwarten sei. Offenbar habe er auch damit gerechnet, denn sonst hätte er nicht Frau M. mit einer Postvollmacht ausgestattet. Er hätte außerdem Vorkehrungen dafür treffen müssen, daß fristwahrend Widerspruch eingelegt würde. Im Hinblick auf seine sich aus der Wehrüberwachung ergebenden Pflichten hätte er Vorsorge dafür treffen müssen, daß ihn Bescheide der Prüfungsgremien unverzüglich erreichen. Dies ergebe sich auch daraus, daß Kriegsdienstverweigerungssachen vom Beschleunigungsgrundsatz geprägt seien.
Die Beklagte, vertreten durch das Bundeswehrverwaltungsamt, hat von einer Stellungnahme zur Revision abgesehen.
Der Beigeladene hält die Revision für unbegründet. Er macht geltend, die Rüge der Fehlerhaftigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei durch die Sachentscheidung der Prüfungskammer gegenstandslos geworden. Im Falle der sachlichen Bescheidung eines Widerspruchs sei es für ein anschließendes Verwaltungsstreitverfahren unerheblich, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden sei. Die Entscheidung der Prüfungskammer sei sachlich richtig und nicht angegriffen. Im übrigen sei ihm ein Verschulden an der Versäumung der Widerspruchsfrist nicht vorzuwerfen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der vom Beigeladenen erwähnte Grundsatz, wonach bei sachlicher Entscheidung der Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde die Verspätung des Widerspruchs nicht mehr zu beachten ist, auch für den hier vorliegenden Fall einer ausdrücklich gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Widerspruchsbehörde gilt. Der erkennende Senat hat jedenfalls in seinem Urteil vom 20. Juni 1988 - BVerwG 6 C 24.87 - (Buchholz 448.6 § 18 KDVG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 85) in einem Fall, in dem eine Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer in der Sache über einen verspäteten Widerspruch eines Kriegsdienstverweigerers entschieden hatte, weil sie davon ausgegangen war, daß der Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt worden sei, entschieden, daß auch in Kriegsdienstverweigerungssachen das Verwaltungsgericht die Verspätung des Widerspruchs gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde nicht mehr zu beachten habe, wenn die Widerspruchsbehörde in der Sache über den Widerspruch entschieden habe. Der Senat hat sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den §§ 68, 70 VwGO berufen, obwohl in der Literatur gegen diese Rechtsprechung Bedenken erhoben worden sind (vgl. dazu Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 70 RdNr. 9 mit weiteren Nachweisen). Es liegt mindestens nahe, diesen Grundsatz auch auf den hier vorliegenden Fall einer ausdrücklich gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden.
Die Frage der Bindung des Verwaltungsgerichts an die von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung gewährte Wiedereinsetzung und damit an die Annahme der Zulässigkeit des Widerspruchs bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Rechtsverstoß angenommen hat, der Beigeladene sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Widerspruchsfrist einzuhalten.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 83> und vom 8. Juli 1981 - BVerwG 6 C 174.80 - sowie Beschluß vom 18. August 1987 - BVerwG 6 B 69.86 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 152>) entschieden hat, muß auch in Kriegsdienstverweigerungssachen derjenige, der ein Verwaltungsverfahren betreibt, die Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den Umständen zumutbar sind. Diese Anforderungen dürfen im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Einräumung der Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes sowie auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unzumutbar erschwert werden. Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der der Rechtssicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles.
Das Verwaltungsgericht konnte die Umstände des vorliegenden Falles dahin würdigen, daß den Beigeladenen kein Verschulden im Sinne des § 32 Abs. 1 VwVfG an der verspäteten Einlegung des Widerspruchs gegen den ihm über zwei Monate nach der Verkündung während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zugestellten Bescheid vom 2. Mai 1985 traf. Der Beigeladene mußte zwar damit rechnen, daß ihm irgendwann der Bescheid vom 2. Mai 1985 zugestellt werden würde; offenbar hat er eine solche Zustellung auch in der Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit für möglich gehalten und deshalb eine Postvollmacht erteilt. Anders als in dem vom Senat in seinem erwähnten Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - entschiedenen Fall traf ihn aber außer der Urlaubsabwesenheit ohne Vorsorge für die rechtzeitige Einlegung eines Widerspruchs innerhalb der mit der Zustellung beginnenden Frist kein weiteres Verschulden; er hatte nicht etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß den Eindruck erweckt, er werde in absehbarer Zeit nicht in Urlaub gehen und Zustellungen würden ihn erreichen. Auch daraus, daß er zwar Postvollmacht erteilt, nicht aber für die rechtzeitige Einlegung eines Widerspruchs gesorgt hatte, ist nicht der Vorwurf herzuleiten, er habe die von einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten zu wahrende Sorgfalt verletzt und deshalb die Versäumung der Widerspruchsfrist verschuldet. Er brauchte nicht notwendig die Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen mit der Vollmacht zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Mai 1985 zu verbinden; vielmehr konnte er die Entscheidung über die Einlegung des Widerspruchs von der Kenntnisnahme der schriftlichen Gründe des Bescheides abhängig machen. Etwas anderes mag dann gelten, wenn bereits ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt ist oder wenn mit der Zustellung zu Händen einer Person des besonderen Vertrauens eines Beteiligten zu rechnen und dieser bereits fest zur Einlegung eines Widerspruchs entschlossen ist.
Schließlich ergab sich eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Beigeladenen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, daß er als Unteroffizier der Reserve nach § 24 Abs. 1 WPflG der Wehrüberwachung unterlag und deshalb nach § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG Vorsorge dafür zu treffen hatte, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde ihn unverzüglich erreichen würden. Die Zustellung eines Bescheides des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung ist keine solche Mitteilung der Wehrersatzbehörde, die einen Wehrpflichtigen jederzeit erreichen können muß. Im übrigen ergibt sich aus § 24 Abs. 7 Nr. 1 WPflG, wonach während der Wehrüberwachung die Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort fernzubleiben, nur dann zu melden haben, wenn diese Absicht für länger als acht Wochen besteht, daß auch im Rahmen der Wehrüberwachung mit kürzeren Reisen ohne Kenntnis der zuständigen Wehrersatzbehörde gerechnet wird. Jedenfalls in Friedenszeiten kann einem Urlaubsreisenden nicht zugemutet werden, eine solche verhältnismäßig kurze Urlaubsreise so zu gestalten, daß er jederzeit für behördliche Mitteilungen erreichbar ist. Entsprechendes muß auch für eine zu erwartende Zustellung in einer Kriegsdienstverweigerungssache gelten.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Ernst
Dr. Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang