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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1989, Az.: BVerwG 1 D 31.88

Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Entfernung aus dem Dienst wegen eines schuldhaften schweren Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 31.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - IV VL 2/88

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Juni 1989 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Oberlokomotivführer Zintl, Postbetriebsassistent Münch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Fernmeldeobersekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ..., vom 18. März 1988 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt der Beamtin schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 1. Februar 1986 bis 1. Februar 1987 als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat den Vorwurf für erwiesen gehalten und die Beamtin durch Urteil vom 18. März 1988 aus dem Dienst entfernt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Nach einer Bandscheibenoperation beantragte die Beamtin Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge. Sie wollte den Urlaub zunächst - so Antrag vom 16. Oktober 1984 - für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1986, dann - so Antrag vom 4. November 1984 - für die Zeit vom 1. Februar 1985 bis 1. Februar 1987 bewilligt haben. Der Krankenhausarzt erklärte hierzu, daß der beantragte Urlaub aus medizinischer Sicht zwar nicht zwingend indiziert, der weiteren Rehabilitation der Beamtin aber auch nicht hinderlich und deshalb ein Einwand nicht zu erheben sei. Auch der Postbetriebsarzt befürwortete den Antrag der Beamtin.

4

Daraufhin teilte die Oberpostdirektion ... der Beamtin mit Bescheid vom 21. Januar 1985 mit, daß ihr auf die Anträge vom 16. Oktober und 4. November 1984 hin mit Genehmigung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Sonderurlaub ohne Besoldung für die Zeit vom 1. Februar 1985 bis 31. Januar 1986 gewährt werde. Einer Beurlaubung auf die Dauer von zwei Jahren könne vorerst dagegen nicht zugestimmt werden. Der Bescheid wurde der Mutter der Beamtin am 28. Januar 1985 zugestellt, da diese bereits am 25. Januar 1985, einem Freitag, nach V... abgeflogen war.

5

Mit Schreiben des Fernmeldeamts ... M... vom 18. November 1985, das an das Büro eines Steuerberaters in R... die Kontaktadresse der Beamtin in Deutschland, adressiert war, wurde bei ihr angefragt, ob sie ihren Dienst am 1. Februar 1986 wieder aufnehmen werde oder ob sie den Urlaub aus gesundheitlichen Gründen noch einmal verlängern wolle. Nachdem der Steuerberater von dieser Anfrage der Beamtin Ende November 1985 Kenntnis gegeben hatte, schrieb die Beamtin aus S... unter dem 8. Dezember 1985 an die Oberpostdirektion ... und bat um Verlängerung ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge um ein weiteres Jahr bis einschließlich 31. Januar 1987. Das Fernmeldeamt ... M... bei dem das Schreiben am 2. Januar 1986 eingegangen war, forderte die Beamtin mit Schreiben vom 8. Januar 1986 über ihre Kontaktadresse zum Wiederantritt des Dienstes am 1. Februar 1986 auf.

6

Am 26. Februar 1986 schrieb die Beamtin, die sich inzwischen in E... aufhielt, an die Oberpostdirektion M.... Sie nahm u.a. auf ihr Gesuch für das zweite Jahr vom 8. Dezember 1985 und das Schreiben des Fernmeldeamts ... vom 8. Januar 1986 Bezug und teilte u.a. mit, daß sie zur Zeit mangels finanzieller Mittel nicht nach Deutschland zurückkehren könne und deshalb nochmals um Verlängerung ihres Urlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge um ein weiteres Jahr bitte. Dieses Gesuch genehmigte die Oberpostdirektion nicht und teilte dies mit Schreiben vom 1. April 1986, das wiederum an die Anschrift des Steuerberaters als Kontaktadresse gerichtet war, mit. Zugleich wurde die Beamtin aufgefordert, unverzüglich zum Dienst zu erscheinen. Dieses Schreiben kam vom Steuerberater als unzustellbar zurück mit dem Vermerk, daß sich der Empfänger noch bis Ende 1986 im Ausland befinde.

7

Am 2. Februar 1987 nahm die Beamtin ihren Dienst beim Fernmeldeamt ... M... wieder auf. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Oberpostdirektion M... vom 18. Februar 1987 wurde der Verlust ihrer Dienstbezüge gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 1. Februar 1987 festgestellt.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzlichen Verstoß der Beamtin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) sowie dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 BBG) gewertet und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Die Beamtin habe schon vor ihrem Abflug nach S... um die Befristung des Urlaubs bis zum 31. Januar 1986 gewußt und überdies nach Kenntnisnahme von dem Schreiben des Fernmeldeamts vom 18. November 1985 nochmals zwei Monate Zeit gehabt, sich auf eine pünktliche Rückkehr einzustellen; daran sei sie auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen.

9

Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß wegen restlosen Vertrauensverlustes die Dienstentfernung geboten sei; denn die Pflicht zur Dienstleistung sei so leicht einzusehen, daß ihre Verletzung auch vom Schuldvorwurf her entsprechend hoch eingestuft werden müsse.

10

Eines Unterhaltsbeitrags hat das Bundesdisziplinargericht die Beamtin wegen ihrer im übrigen guten Dienstleistungen zwar nicht für unwürdig gehalten, mit Rücksicht auf das Einkommen ihres Ehemannes und die zwischen Eheleuten bestehende Unterhaltspflicht aber nicht für im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig.

11

Gegen dieses Urteil hat die Beamtin Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Maßnahme zu erkennen.

12

Zur Begründung des Rechtsmittels, das sich ausdrücklich gegen die Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahme richtet, wird geltend gemacht, die disziplinare Höchstmaßnahme sei schon deshalb nicht angemessen, weil sie ursprünglich Urlaub ohne Dienstbezüge für zwei Jahre beantragt gehabt und man ihr bei Befristung der Bewilligung auf ein Jahr bedeutet habe, eine Verlängerung würde zu gegebener Zeit nicht auf Schwierigkeiten stoßen. Diesen Antrag habe sie fristgerecht, nämlich am 8. Dezember 1985, gestellt und am 26. Februar 1986 ausführlich begründet, und sie habe nach allem - aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen habe sie von einem Entscheid über den Antrag nichts gehört - davon ausgehen können, daß ihr Antrag genehmigt worden sei. Sie möge hierbei leichtgläubig gehandelt haben; so schwer, daß sie deshalb die Vertrauensgrundlage zerstört habe und vertrauensunwürdig geworden sei, wiege ihr Verschulden jedoch nicht.

13

II.

Die Berufung ist unbegründet.

14

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat von den Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und von der Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen auszugehen hat. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß und gegebenenfalls darüber zu befinden, ob der Beamtin ein Unterhaltsbeitrag zuzubilligen ist.

15

Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer und macht es erforderlich, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen.

16

Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das liegt so klar auf der Hand, daß einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst kommt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, daher in der Regel schon aus der Dauer der Dienstverweigerung und daraus, daß das Erfordernis der Dienstleistung leicht einsehbar ist. Setzt sich der Beamte dennoch über diese Einsicht hinweg, dann offenbart er damit ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - und vom 9. November 1988 - BVerwG 1 D 133.87 -).

17

Die Notwendigkeit der Entfernung aus dem Dienst ergibt sich hier aus der Länge des Zeitraums, den die Beamtin ohne rechtfertigenden Grund ihrem Dienst ferngeblieben ist, ebenso wie aus der Rigorosität, mit der sie ihre eigenen Vorstellungen ohne Rücksicht auf ihre beamtenrechtlichen Pflichten durchgesetzt hat.

18

Wie die Bezugnahme auf das Ferngespräch des Steuerberaters mit Frau P... vom Fernmeldeamt ... M... am 2. Januar 1986 unter Nr. 5) ihres Schreibens an die Oberpostdirektion M... vom 26. Februar 1986 zeigt, war ihr zumindest zu dieser Zeit bekannt, daß eine Urlaubsverlängerung keineswegs ohne weiteres, sondern nur nach Vorlage ärztlicher Gutachten und postärztlicher Beurteilung unter Anlegen eines strengen Maßstabs möglich, daß für die Entscheidung das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen zuständig und es auch aus der Sicht des Steuerberaters am sinnvollsten war, den Dienst am 1. Februar 1986 wieder aufzunehmen. Das widerlegt zugleich ihre Behauptung, die Verlängerung des bis zum 31. Januar 1986 befristeten Urlaubs um ein weiteres Jahr lediglich für eine Formsache gehalten zu haben. Für diese Annahme wäre angesichts der ärztlichen Untersuchung und Stellungnahmen, die der Urlaubsbewilligung vorangegangen waren, ohnehin kein berechtigter Grund vorhanden gewesen. Dadurch, daß sie sich ungeachtet ihres eindeutigen Kenntnisstandes ein weiteres Jahr nicht um ihre grundlegenden Beamtenpflichten kümmerte, um weitab vom Dienstort ihren eigenen Wünschen und Neigungen nachzugehen, hat sie mit Rücksichtslosigkeit ihre eigenen Interessen über die ihres Dienstherrn, den sie nicht aus der Pflichtenbindung ihr gegenüber entlassen wollte, gestellt. Dies hat zur Folge, daß ihr das berufserforderliche Vertrauen auch künftig nicht mehr entgegengebracht werden kann. Dabei ist ferner von Bedeutung, daß die Beamtin bereits zuvor einmal in einschlägiger Weise versagt hatte: Mit bestandskräftig gewordener Verfügung der Oberpostdirektion M... vom 25. Mai 1981 war der Verlust ihrer Dienstbezüge gemäß § 9 Bundesbesol- 1981 war der Verlust ihrer Dienstbezüge gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz für die Zeit vom 23. bis 27. März 1981 festgestellt worden, weil die Beamtin nach Ablehnung eines auf unzutreffende Gründe gestützten Antrags auf Diensttausch und -befreiung in der Zeit vom 2. bis 27. März 1981 ihrem Dienst eigenmächtig ferngeblieben war; dadurch, daß Urlaubs- oder Ausgleichsansprüche nachträglich angerechnet wurden, konnte jedoch die Zeit vom 2. bis 22. März 1981 vom Verlust ihrer Dienstbezüge nach § 9 Bundesbesoldungsgesetz ausgenommen werden.

19

Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO erneut über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden. Der Senat hält die Beamtin wegen ihrer im übrigen guten Führung in über fünfzehnjähriger Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost und wegen ihrer günstig beurteilten Dienstleistungen eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig. Sie ist aber mit Rücksicht auf das Einkommen ihres Ehemannes und dessen ihr gegenüber bestehende Unterhaltspflicht (§§ 1360 ff. BGB) nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig. Dabei muß ausschließlich auf die gegenwärtige familienrechtliche Situation abgestellt werden; etwa künftige Entwicklungen müssen insoweit unberücksichtigt bleiben. Sollte die Beamtin dereinst aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen in wirtschaftliche Not geraten, so steht es ihr frei, sich wegen der Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu gegebener Zeit an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

20

Die Berufung ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.